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Ist ein Widerspruch vor dem 1.1.2005
gegen einen Bescheid möglich?

Ich bin kein Jurist, aber wenn mir ein Amt einen Bescheid zustellt, der auf Grundlage eines Gesetzes erfolgt, das noch keine Gültigkeit hat, dann kann ich gegen den Bescheid auch Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass ich beweisen kann, dass Widerspruch eingelegt wurde und im Falle einer Ablehnung des Widerspruchs auch beweisen kann, dass mein Widerspruch abgelehnt wurde und mit welcher Begründung.

Entweder schicke ich meinen Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein an die Bundesagentur für Arbeit (BA), oder ich reiche den Widerspruch in Gegenwart eines Zeugen persönlich ein und lasse mir den Empfang quittieren. Lehnt der Sachbearbeiter die Annahme des Widerspruchs mit der Begründung ab, weil das Gesetz erst ab 2005 gültig sei, könne auch vorher kein Widerspruch eingelegt werden, dann verlangen Sie diese Aussage schriftlich.

Weigert sich der Sachbearbeiter, dann weisen Sie ihn darauf hin, dass jede Behörde einen ordnungsgemäß vorgebrachten Widerspruch nur ablehnend bescheiden kann, wenn diese Ablehnung schriftlich und mit einer Begründung versehen erfolgt. Machen Sie den Sachbearbeiter weiterhin darauf aufmerksam, dass Sie sein Verhalten als Amtsmissbrauch ansehen und deshalb Strafanzeige gegen ihn persönlich stellen, wenn er nicht unverzüglich Ihrem Ansinnen gemäß entweder die Engegennahme des Widerspruchs mit Hinweis auf die Art des Widerspruchs schriftlich bestätigt oder eine Ablehnung schriftlich begründet. Verweisen Sie dabei auf den Zeugen.

Wenn eine Behörde einen Bescheid erteilt, ist die Begründung, ein Widerspruch sei erst im neuen Jahr möglich, weil dann erst das Gesetz gültig sei, absolut unsinnig. Würde das so stimmen, wäre auch der Bescheid mit der gleichen Begründung abzulehnen. Verweisen Sie darauf, dass Sie Ihr Widerspruch sich ja nicht gegen ein noch nicht gütltiges Gesetz richtet, sondern gegen einen Ihnen noch vor der Gültigkeit des Gesetzes zugestellten Bescheid. Ist der Widerspruch nicht gültig, weil er vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht wurde, dann ist auch der Bescheid ungültig, aus dem gleichen Grund.

Nach meinem Kenntnisstand ist die BA auch gehalten, Widersprüche entgegenzunehmen. Lehnt ein Sachbearbeiter das ab, überschreitet er seine Befugnisse. Deshalb ist es wichtig, dieses Verhalten eines Sachbearbeiters auch beweisen zu können. Also, bei den persönlichen Besuchen, immer zu zweit hingehen, damit Sie einen Zeugen haben. Schriftliche Eingaben wie einen Widerspruch immer als Einschreiben mit Rückschein. Das ist zwar teurer, aber es kann nicht behauptet werden, ein Schreiben sei nicht angekommen, weil Sie beweisen können, dass das Schreiben abgeschickt wurde und wer es in der Behörde entgegen genommen hat.