T E N
O R:
1.
Das Urteil des Sozialgerichts
Mainz vom 17.02.2003 - S 9 AL 342/01 - und der Bescheid der Beklagten vom
07.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2001 werden
aufgehoben.
2. Die
Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger vom 09.04.2001 bis 08.03.2002 bei der
S
GmbH & Co. OHG durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme „Systemadministrator
für SAP Software“ nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fördern.
3. Die
Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu
erstatten.
T A
T B E S T A N D :
Der
Kläger begehrt Leistungen zur Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum
Systemadministrator für SAP Software vom 09.04.2001 bis 08.03.2002.
Der 1965
geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert und
wurde im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation zum Biologisch-Technischen
Assistenten umgeschult. Vom 01.01.1995 bis zum 31.05.2000 war er in diesem
Beruf im Institut für Virologie der Universität M tätig. Dort war er für den
Aufbau der IT-Infrastruktur zuständig. Er plante beispielsweise die
Netzwerkstruktur für das gesamte Institut, übernahm die Installation und den
Betrieb des Netzwerks im Bereich des Instituts mit ca. 30 Arbeitsplätzen,
plante und installierte einen Multimediaarbeitsplatz zum Ersatz eines
konventionellen Photolabors, konfigurierte und steuerte einen Messplatz und
plante und erweiterte eine SUN (Unixserver) für Datenbankanwendungen. Das
Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag. In dem Arbeitszeugnis ist
ausgeführt, dass der Kläger „seine berufliche Erfüllung seinen Fähigkeiten
entsprechend im IT-Bereich“ suche und deshalb aus dem Institut ausgeschieden
sei.
Nach
Eintritt einer Sperrzeit gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld
(Alg). Im Frühjahr 2001 führte der Kläger bei der Arbeitsagentur Mainz mehrere
Beratungstermine bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Die Beklagte hielt eine
berufliche Weiterbildung des Klägers für erforderlich. Die allgemeinen
Fördervoraussetzungen für die Teilnahme an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme erfüllte er. Der zuständige Arbeitsberater fasste
zunächst ein IT-Traineeprogramm zum System-/Netzwerkadministrator bei der Fa. G ins Auge. Weil jedoch in
naher Zukunft keine geeignete Maßnahme geplant war, äußerte der Kläger
gegenüber seinem Arbeitsberater am 05.03.2001 den Wunsch, eine Weiterbildung
bei der Fa. I Deutschland
GmbH zum „Technischen Professional Certified MCP“ zu absolvieren; die Maßnahme
sollte vom 26.03.2001 bis zum 21.12.2001 durchgeführt werden. Grundlegendes
Ziel dieser Maßnahme ist entsprechend ihrem Lehrplan die Erlangung fundierter
Kenntnisse über den Aufbau von lokalen Netzwerken und die verschiedensten, in
der IT-Branche vorzufindenden Netzwerkbetriebssysteme. Der zuständige
Arbeitsberater sicherte ihm mündlich die Förderung dieser Maßnahme zu, falls er
von der Fa. I in
den Kurs aufgenommen werden sollte. Nachdem der Kläger von der Beklagten
erfahren hatte, dass die Maßnahme bei I
nicht durchgeführt werden wird, nahm er am 26.03.2001 erfolgreich an einem
Eignungstest bei der Fa. S
für eine Qualifizierungsmaßnahme zum Systemadministrator für SAP Software teil.
Nach dem Maßnahmekonzept konnten die Teilnehmer später in den Bereichen
Organisation und Beratung, Applikations-Entwicklung und Systemadministration,
die einander jeweils berührten, tätig werden.
Am
Donnerstag, den 05.04.2001, sprach der Kläger ohne Termin in der Arbeitsagentur
Mainz vor und bat um ein Beratungsgespräch über diese Maßnahme. Sein
zuständiger Arbeitsberater war in Urlaub; die ihn vertretende Kollegin weigerte
sich, ein entsprechendes Gespräch zu führen und verwies den Kläger auf die
Rückkehr des für ihn zuständigen Arbeitsberaters. Bei dieser Vorsprache gab der Kläger seinen Kurzantrag
auf Förderung dieser Weiterbildungsmaßnahme bei der Beklagten ab. Am Montag, dem
09.04.2001, unterzeichnete der Maßnahmeträger den Vertrag über die Teilnahme
des Klägers an dieser Maßnahme. Die Gesamtkosten betrugen 23.604,00 DM.
Die Maßnahme dauerte bis zum 08.03.2002. Seit dem 07.05.2002 ist der Kläger bei
der Fa. M
als SAP-Systemadministrator tätig.
Mit
Bescheid vom 07.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 lehnte die
Beklagte eine Förderung der Maßnahme ab, weil vor ihrem Beginn kein
Beratungsgespräch über diese stattgefunden habe. Im Übrigen sei diese Maßnahme
auch nicht mit der zunächst bei der Fa. I GmbH ins Auge gefassten Weiterbildung zu
vergleichen.
Das
Sozialgericht Mainz (SG) hat mit Urteil vom 17.02.2003 die hiergegen erhobene
Klage abgewiesen.
Gegen
das ihm am 21.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2003 Berufung
eingelegt.
Er trägt
im Wesentlichen vor:
Die
Beklagte könne sich nicht auf ein fehlendes Beratungsgespräch berufen. Die
zuständige Vertretung habe sich am 05.04.2001 ausdrücklich geweigert, ein
Beratungsgespräch durchzuführen, obwohl sie gewusst habe, dass die betreffende
Maßnahme bereits am 09.04.2001 beginnen sollte. Die Beklagte hätte angesichts
der besonderen Umstände eine Beratung zumindest am nächsten Tag ermöglichen
müssen. Darüber hinaus hätte sie ihn auch noch später beraten können. Es wäre
durchaus möglich gewesen, in die Maßnahme erst in der zweiten Woche
einzusteigen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass die Maßnahmen nicht miteinander
vergleichbar seien. Sowohl die vorgesehene Maßnahme bei der Fa. I GmbH als auch die von
ihm bei der Fa. S
AG durchgeführte Maßnahme hätten die Ausbildung zum Systemadministrator zum
Ziel gehabt. Auch bei der Fa. S
AG sei er überwiegend in edv-technisch orientierten Fächern unterrichtet
worden. Keineswegs handele es sich hierbei um eine
kaufmännisch-betriebswirtschaftlich orientierte Weiterbildungsmaßnahme, wie die
Beklagte behaupte. Im Übrigen habe er sehr wohl die Zugangsvoraussetzungen für
die Teilnahme an dieser Maßnahme erfüllt. Zugangsvoraussetzung sei keineswegs
zwingend ein Hoch- oder Fachhochschulstudium gewesen. An der Maßnahme hätten
außer ihm auch andere Personen erfolgreich teilgenommen, die nicht über ein
entsprechendes Studium verfügten. Die Fa. S AG habe auch Teilnehmer
zugelassen, die eine geeignete Berufsausbildung und EDV-Berufspraxis aufweisen
konnten.
Der
Kläger beantragt,
das
Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.02.2003 - S 9 AL 342/01 - und den
Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme zum Systemadministrator für SAP Software vom 09.04.2001
bis 08.03.2002 zu fördern.
Die Beklagte
beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Sie
trägt vor:
Mit
Ausnahme der insoweit allein in Streit stehenden Nr. 3 seien alle weiteren
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
erfüllt. Eine Förderung scheide aus; es fehle an der zwingend erforderlichen
vorherigen Beratung. Der Kläger habe erst zwei Tage vor Maßnahmebeginn um eine
Beratung nachgesucht. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass er am
05.04.2001 ohne einen entsprechenden Termin tatsächlich beraten werden würde.
Der Arbeitstag der Vertreterin der zuständigen Fachkraft sei durchterminiert
gewesen, so dass nicht ausreichend Zeit für ein ausführliches qualifiziertes
Beratungsgespräch vorhanden gewesen sei. Selbst wenn der Kläger am 05.04.2001 beraten
worden wäre, hätte sie seiner Teilnahme an der Maßnahme nicht zugestimmt. Es
sei zwar richtig, dass der Kläger wegen seiner Vorkenntnisse auch für eine
technisch orientierte Qualifizierung im IT-Bereich in Frage gekommen sei. Eine
solche Maßnahme sei ihm auch konkret bei einem Bildungsträger, nämlich einem
Tochterunternehmen der I
Deutschland, angeboten worden. Diese Maßnahme sei jedoch nicht durchgeführt
worden. Die vom Kläger in Eigeninitiative gesuchte und schließlich auch
abgeschlossene Maßnahme sei jedoch keineswegs mit dieser zunächst ins Auge
gefassten Maßnahme zu vergleichen. Ein weiterer Ablehnungsgrund wäre im Übrigen
auch gewesen, dass der Kläger die festgelegten Zugangsvoraussetzungen für diese
Qualifizierung nicht erfüllt habe. Die Tatsache, dass der Träger seiner
Teilnahme dennoch zugestimmt habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant.
Zur
Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der
Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Kunden-Nr.
)
Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die
zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.05.2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2001 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner vom
09.04.2001 bis zum 08.03.2002 besuchten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum
Systemadministrator für SAP Software.
Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III sind
erfüllt: Im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns war die Weiterbildung für den Kläger
notwendig, um ihn bei bestehender Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern
(Nr. 1), er erfüllte die Vorbeschäftigungszeit (Nr. 2), zudem war die
Maßnahme für die Weiterbildungsförderung auch durch die Beklagte anerkannt
(Nr. 4). Darüber hinaus liegt aber auch entgegen der Auffassung der Beklagten
die hier streitige Nr. 3 vor, wonach erforderlich ist, dass vor Beginn der
Teilnahme eine Beratung durch die Arbeitsagentur erfolgt ist und diese der Teilnahme
zugestimmt hat.
Zwar ist
der Kläger vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme von der Beklagten weder beraten
worden noch hat sie der Teilnahme zugestimmt. Aber die Beklagte kann sich nach
dem Rechtsgedanken des „venire contra factum propium“, § 242 Bürgerliches
Gesetzbuch - BGB -, hierauf nicht berufen. Sie hat eine Beratung des
Klägers vereitelt. Das Verbot des "venire contra factum
proprium" ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der als einheitlicher
Rechtsgedanke auch im Sozialrecht Anwendung findet (vgl nur BSGE 65, 272, 27 mwN = SozR 4100
§ 78 Nr 8). Unerheblich ist es insoweit, dass der Kläger erst am
Donnerstag, dem 05.04.2001, ohne Termin bei der Beklagten vorgesprochen hat.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätte die Beklagte
eine kurzfristige Beratung des Klägers ermöglichen und in seinem und dem
Interesse der Versichertengemeinschaft gewährleisten müssen, dass der Kläger
ohne weitere zeitliche Verzögerungen an dieser (Ersatz-) Maßnahme teilnimmt.
Wenn die am Vorsprachetag zuständige Bedienstete aus organisatorischen Gründen
nicht in der Lage gewesen war, ein entsprechendes Beratungsgespräch zu führen, hätte
sie dem Kläger jedenfalls einen (kurzfristigen) anderen Termin nennen müssen.
Keinesfalls durfte sie ihn ohne Bearbeitung der Angelegenheit auf die Rückkehr
des für den Kläger nach der behördeninternen Organisation zuständigen Kollegen
verweisen. Schließlich war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr
lang arbeitslos, zudem hatte ihm die Beklagte bereits die Förderung einer
vergleichbaren, aber auf unbestimmte Zeit verschobenen Maßnahme zugesagt.
Die
Beklagte hätte der Teilnahme an der Maßnahme bei der Fa. S
AG auch zustimmen müssen. Diese Teilnahme entsprach im Wesentlichen der von der
Beklagten favorisierten und von der Fa. I GmbH angebotenen Maßnahme. Nach den
Maßnahmekonzepten beider Bildungsträger hatten die Absolventen eine Berufschance
u.a. als Systemadministrator.
Zu
Unrecht macht die Beklagte geltend, sie habe der Teilnahme auch deshalb nicht
zustimmen können, weil der Kläger die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt
habe. Dies ist bereits deshalb nicht zutreffend, weil nach der Beschreibung des
Maßnahmeträgers auch eine entsprechende Berufserfahrung im EDV-Bereich
ausreichte, die der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im Institut für Virologie
erfüllte. Unabhängig davon kommt es im Übrigen auch nur darauf an, dass der Maßnahmeträger
den Kläger nach erfolgreichem Eignungstest für geeignet gehalten und in die
Maßnahme aufgenommen hat.
Obwohl
die hier maßgebliche, vom 01.08.1999 bis 31.12.2002 geltende Fassung des
§ 77 SGB III der Beklagten ein Ermessen bezüglich der Förderung von
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung einräumt, ist die Beklagte zur
Förderung der Weiterbildungsmaßnahme zu verurteilen. Der Ermessensspielraum der
Beklagten ist aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falles auf Null
reduziert.
Die
Beklagte hatte den Kläger bereits als förderungsfähig und förderungsbedürftig
eingestuft und ihm deshalb die Förderung der von der I Deutschland GmbH angebotenen Maßnahme Technischer
Professional zugesagt. Zudem hat der Kläger die Maßnahme erfolgreich beendet
und im Anschluss einen adäquaten Arbeitsplatz gefunden.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Revisionszulassungsgründe
nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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Rechtsmittelbelehrung -