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Wahlsystem bei der Landtagswahl Das Wahlsystem bei der Landtagswahl ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden 128 Abgeordnete des Landtages (bisher 151) in Einerwahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt. Mindestens 53 Abgeordnete (bisher 50) werden nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landesreservelisten gewählt. Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme. Der Stimmzettel sieht in jedem Wahlkreis anders aus. Mit dieser Stimme wird eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber und gleichzeitig die Landesreserveliste derjenigen Partei gewählt, für die diese Wahlkreisbewerberin bzw. dieser Wahlkreisbewerber aufgestellt ist. Entscheidet sich die Wählerin oder der Wähler im Wahlkreis für eine bestimmte Persönlichkeit, so wählt sie bzw. er damit zwangsläufig mit der hinter dieser Persönlichkeit stehenden Landesreserveliste eine in ihrer Reihenfolge festgelegte Gruppe von weiteren Persönlichkeiten derselben Partei. Zusammensetzung und Reihenfolge dieser Landesreservelisten legen die Parteien fest (sog. starre Listen). Die in den Wahlkreisen direkt errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl der aus den Listen gewählten Abgeordneten voll angerechnet. Die Verteilung der Sitze wird mit dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) berechnet. Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der Stimmenzahl zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht. Die Mandate der übrigen Parteien werden in der Relation des Wahlergebnisses aufgestockt, wobei die Gesamtzahl der Mandate ungerade bleiben muss. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich herbeigeführt. Es gilt eine Sperrklausel für Wahlvorschläge von Parteien, die nicht mindestens 5% der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. |