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Rechtsbruch als Staatsnorm?Nichts ist so beständig wie ein Provisorium. Diesen Ausspruch bestätigt eindrucksvoll unser Grundgesetz (GG). Geschaffen als Ersatz einer Verfassung für ein geteiltes Deutschland sah es in Art. 146 vor, dass es an dem Tag seine Gültigkeit verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Doch wie schon gesagt, das GG ist ein Provisorium und ein Provisorium ändert man, wenn es nicht passt. Das war ziemlich oft der Fall. So wurde auch Art. 146 gemäß Artikel 4 des Einigungsvertrages geändert. Diese 1990 vorgenommene Änderung als Folge des Einigungsvertrages lautet plötzlich: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Es wurde nun also offen gelassen, wann und unter welchen Umständen eine vom Volk beschlossene Verfassung dass GG ablöst. Die Gültigkeit des GG für die mit der Einigung hinzugekommenen Länder erforderte auch eine Änderung der Präambel, ebenfalls definiert in Art. 4 des Einigungsvertrages. Ein bemerkenswerter Satz der Präambel in der Urfassung ist verschwunden; "um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben", ein Satz, der das GG als Provisorium ausweist und zusammen mit Art. 146 in seiner ursprünglichen Fassung sicherlich gedacht war, im Falle der Wiedervereinigung das Provisorium GG durch eine vom Volk verabschiedete Verfassung zu ersetzen. Nach dem Motto, was nicht passt, wird passend gemacht, wurde das GG recht häufig geändert. Das gilt auch für die Grundrechte (Art. 1 bis Art. 19). Zwar steht in Art. 19 (2), dass keines der Grundrechte im Wesensgehalt angetastet werden darf, doch offensichtlich bestimmt die Gesetzgebende Gewalt, eigentlich an das GG gebunden, wie der Wesengehalt auszusehen hat.Um bei den Renten per Gesetz einen Eingriff zu ermöglichen, wurde am 27. 10. 1994 Art. 20a eingefügt, der am 26.07. 2002 nochmals in die heute gültige Fassung geändert wurde. Dieser eingefügte Art. 20 a besagt: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Dieser Zusatz wird von vielen Menschen als richtig und gut betrachtet, dient aber nur dem Zweck, das Rentenniveau zu senken. Das System der Rente kollabiert nicht wegen der Demographie, sondern wegen der Zahl der Arbeitslosen und der ständigen Belastung der Rentenkassen mit Lasten gesellschaftspolitischer Art, die eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden müssten. Die Panikmache mit der Demographie und dem Geburtenschwund ist politisches Kalkül, basierend auf scheinbaren Fakten, die sich bei genauerem Hinsehen als reine Luftnummer darstellen. Doch das ist ein anderes Thema. Art. 20 (2) bestimmt: "Alle Macht geht vom Volke aus ...." Zwar wurde auch hier geändert, aber dieser Satz hat nach wie vor Gültigkeit. Aber die Interpretation der gesetzgebenden Versammlung scheint eine andere zu sein, als die im Verständnis der Bürger. Der Bürger versteht diesen Satz so, dass der Souverän das Volk ist. Schaut man auf die Internetseiten des Bundestages, dort unter Petitionen, liest sich das anders. Dort steht: "An die Stelle der auf Gottesgnadentum gegründeten Macht der Kaiser und Könige trat der aus regelmäßig wiederkehrenden, freien Wahlen hervorgehende Volkssouverän, das Parlament." Dieser Satz verdeutlicht möglicherweise die Ignoranz des Parlaments gegenüber der Bevölkerung. Auch wenn in Deutschland als parlamentarischer Demokratie einer Gruppe gewählter Abgeordneter für den üblicherweise gültigen Zeitraum von 4 Jahren der Auftrag übergeben wird, die Geschicke des Landes zu leiten, bleibt der Souverän das Volk. Das Parlament nimmt in etwa die Rolle des Prinzregenten früherer Zeiten ein. Mag das auch ein wenig abstrakt klingen, trifft es den Kern. Ein Parlament, das die Regierungsverantwortung für den unmündigen Souverän übernimmt, eine Definition, die man bedauerlicherweise bei einem großen Teil der Bevölkerung akzeptieren muss. Petitionen können nach Art. 17 GG von jedem Bürger oder einer Gemeinschaft von Bürgern eingereicht werden. Dieses Recht bedingt Richtlinien, sowohl für den Petenten, als auch für den vom Bundestag bereitgestellten Petitonsausschuss (Art. 45c GG). Unter Nr. 7.10 der Verfahrensgrundsätze für den Petitionsausschuss liest man: Frage im Petitionsformular: Eingabe des Petenten: Frage im Petitionsformular: Eingabe des Petenten: Anforderung im Petitionsformular: Eingabe des Petenten: Vom Petitionsausschuss wurde eine Stellungsnahme beim Bundesministerium der Finanzen eingeholt. In dieser Stellungsnahme hat der Sachbearbeiter darauf verwiesen, dass die Anwendung von verminderten Umsatzsteuersätzen durch EG-Gesetz geregelt wird und weil die Lieferung von Heizöl nicht in diese Kategorie fällt, fiele eine ermäßigte Besteuerung für Heizöl schon aus rechtlichen Gründen aus. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Erdgas und Elektrizität wäre nach den Regelungen des EU-Rechts zwar möglich, würde aber wegen der erheblichen Steuerausfälle die weitere Konsolidierung des Haushaltes gefährden und deshalb haushaltspolitisch nicht zu vertreten. Die letzte Aussage übernahm die Bearbeiterin der Petition offensichtlich bearbeitende Dame wörtlich und äußerte in ihrem Schreiben, dass sie damit die Eingabe als erledigt ansehen möchte. Bezeichnend ist, dass am gleichen Tage, an dem der Petent dieses Schreiben erhielt, einer Pressemeldung des Bundesministeriums für Wirtschaft zu entnehmen war, dass bei dem verabschiedeten Energiesteuergesetz durchgesetzt wurde, dass energieintensive Industrien von der Energie- und Stromsteuer vollständig befreit werden. Es wäre übertrieben, hier einen Rechtsbruch zu unterstellen. Es ist lediglich der Versuch, eine lästige Petition abzuwimmeln, der, falls der Petent dumm genug ist, keinen Widerspruch zu erheben, nicht in die geforderte Veröffentlichung für die elektronische Mitzeichnung von Petitionen gelangen würde. Natürlich hat der Petent Widerspruch eingelegt und das weitere Verfahren bleibt abzuwarten. Dass aber Rechtsbruch durch die Regierung, das Parlament und durch Behörden aller Ebenen heutzutage zur Norm geworden zu sein scheint, ist am deutlichsten mit der Gesetzgebung der Hartz-Gesetze, speziell bei Hartz IV zu beobachten. Dabei kann der Gesetzgeber darauf vertrauen, dass auch Verstöße gegen das GG durch die opportune Haltung des Verfassungsgerichts und teilweise auch der übrigen Organe der Judikative nicht geahndet werden oder zumindest über den Verweis auf den Instanzenweg auf Jahre hinaus verzögert werden. Obwohl namhafte Rechtswissenschaftler in teils recht heftiger Form auf die Verfassungsverstöße verwiesen haben, so Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, Prof. Utz Kramer, Experte für Sozialrecht, Professor Erich Samson, selbst die Verfassungsrichter(in) Siegfried Broß und Christine Hohmann-Dennhardt äußerten Bedenken. Rechtsgutachten der PDS und des SOvD kamen zu dem Schluss, dass zahlreiche Bestimmungen des SGB II gegen das GG verstoßen. Das hinderte das BVerfG nicht, alle Beschwerden gegen Hartz IV abzuschmettern und auf den Instanzenweg zu verweisen. Damit kann eine Entscheidung des BVerfG nicht vor Ablauf von 8 bis 12 Jahren erwartet werden. Zwar können über den Instanzenweg einzelne Verfassungsverstöße erkannt werden und das erkennende Gericht hebt dann eine Entscheidung einer Arge oder einer Optionskommune auf, aber das sind immer Einzelfallentscheidungen und die Argen und Optionskommunen, obwohl teilweise per Urteil auf den Rechtsbruch verwiesen, führen diese Praxis weiter durch, weil nur der, der klagt eine Änderung erwarten kann. Auch könnten ordentliche Gerichte ein Verfahren nach Art. 100 GG aussetzen und durch das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG überprüfen lassen, aber offensichtlich ist der Aufwand für eine solche Maßnahme zu groß und eine immerhin mögliche Abweisung durch das BVerfG könnte auch der Reputation des Richters schaden. Die Verantwortlichen in der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Argen werden trotz dieser Praktiken nie zur Rechenschaft gezogen. Hinzu kommt, dass selbst das Urteil eines Landessozialgerichts nur auf Länderebene Gültigkeit hat, die von anderen Ländern nicht berücksichtigt werden. Drei Bestimmungen von Hartz IV können nicht durch Sozialgerichte geändert werden.
Bei den Klagen vor den Sozialgerichten wurde in den wenigen Fällen, in denen ein Betroffener auch einen dieser Punkte anführte, vom jeweiligen SG abgewiegelt. Bei den Regelsätzen wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend deutlich gemacht, warum die Regelsätze nicht ausreichend wären. Die zumeist von Klägern angeführte Expertise des PWV wurde nicht weiter beachtet, denn die Regelsätze seien ja von einer Kommission nach den Richtlinien aus dem EVS ermittelt worden. "Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>). Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <306 f.>). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer gegeben. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie aus privaten und beruflichen Gründen häufig zivile Luftfahrzeuge benutzen." Bei Hartz IV ist die Betroffenheit in dieser Form in jedem Fall gegeben, denn die Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung ist vom Gesetz her Pflicht für jeden ALG II-Empfänger, die bei Weigerung zur Sanktion führt und dann durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden kann. Gleiches gilt für die Annahme einer Arbeitsgelegenheit, die eine Weigerung nur in wenigen Ausnahmefällen zulassen. Die Ablehnung der Gerichte einschließlich des BVerfG, bei ALG-Empfängern auf Betroffenheit zu erkennen, obwohl die Kläger noch keine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben mussten oder noch nicht zur Annahme eine Arbeitsgelegenheit gezwungen wurden, ist somit Rechtsbeugung. Auch wenn die Praxis anders aussieht, ist gültiges Recht für alle gleich. Gegen die in Art. 13 GG definierte Unverletzlichkeit der Wohnung wurde seitens der Mitarbeiter der BA schon in zahlreichen Fällen verstoßen und diese Bespitzelung soll jetzt noch gezielt ausgeweitet werden. Dieses Vorhaben von Ulla Schmidt deckt sich auch mit den Forderungen des Bund Katholischer Unternehmer e.V. (BKU), der zusätzlich noch für eine negative Einkommensteuer plädiert. Working Poor ist bei uns bereits Standard. Jetzt die Forderung nach einer negativen Einkommenssteuer wirft allmählich die Frage auf, ob Deutschland vielleicht der 52. Staat der USA werden soll. Im Prinzip sind wir das schon lange, es fehlt nur noch die offizielle Bestätigung. Rechtsbruch durch Staat und Behörden ist inzwischen die Norm. Eine Zweiklassenjustiz ist Alltag. Es stellt sich die Frage, warum in Deutschland die Menschen nicht wie in Frankreich in Massen auf die Straße gehen, um gegen diese Politik zu demonstrieren. Aber Demonstration alleine reicht nicht. Was nicht nur Deutschland, sondern ganz Europa braucht, ist ein Ziel, eine neue Vision, die eine andere Verteilungsgerechtigkeit beinhaltet, eine stärkere Partizipation aller Menschen am Wirtschaftserfolg und eine neue Finanzwirtschaft. |