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Auszug aus dem Kommentar von Papier von 1983Prof. Hans Jürgen Papier, nunmehr Kommentator, machte seine Arbeit gründlich. In über 600 Randnoten kam er zu dem Schluss, dass die Sozialpflichtigkeit des Art. 14 (Kapital verpflichtet) quasi den Anspruch des Kapitals begründe, in die Politik einzugreifen. Je mächtiger und konzentrierter das Kapital dabei auftritt, desto gewichtiger seine Eingriffsmöglichkeiten. Nach seiner Interpretation war das Kapital keine Gefahr für die Demokratie, sondern die Demokratie eine Gefahr für das agierende Kapital. Die „Eigentumsordnung“ erfordere dies „gerade auch wegen ihrer politischen Explosivität“ (Maunz-Dürig 1983 ff. Art. 14, Rdnr. 5). Papier hebt dabei hervor, dass die Einmischung nicht einmal das Gemeinwohl, also übergreifende Ziele, im Auge zu haben brauche. Vielmehr beinhalte die Sozialpflichtigkeit des Eigentums eine Einmischung „mit privatnütziger Zielsetzung“ (Rdnr. 4 und 276) bzw. mit dem Ziel einer „privatnützigen Mitgestaltung der Sozialordnung“ (Rdnr. 12). Dafür wird sogar ein neues Verständnis der Gewaltenteilung eingeführt: Papier spricht von einer unsere Verfassung prägenden sozialen „Gewaltenteilungsfunktion“ des Art. 14 (Rdnr. 4), wonach dem Kapital im Grade seiner Konzentration eine besondere Legitimation, nämlich die Legitimation zur Teilhabe an gesellschaftlicher Gewalt zukomme, als Gegengewicht zu den demokratischen Rechten des Volkes. Eine rein auf den Volkswillen gestützte Demokratie lehnt er entschieden ab: Das Grundgesetz kenne gemäß Art. 14 „keine Totalität des (demokratisch legitimierten) Hoheitsakts [...], keine potentiell absolute Herrschaft der politischen Demokratie über Gesellschaft und Wirtschaft“ (Rdnr. 4). |