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Keine Unterhaltpflichten für Paare

Unterhaltsansprüche der Partnerinnen oder Partner untereinander

Die Partner einer Lebensgemeinschaft sind einander grundsätzlich weder während des Bestehens der Lebensgemeinschaft noch danach zu Unterhaltsleistungen verpflichtet,

mit einer Ausnahme: Wenn die Partner auch Eltern eines gemeinsamen Kindes sind. Dann hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren und auch die Kosten zu tragen, die durch die Schwangerschaft und Entbindung entstehen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz „Gemeinsam leben“ – Eine Information für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft zusammenleben.

Seite 9 (von 18): http://www.bmj.bund.de/media/archive/819.pdf http://www.bmj.bund.de/enid/ac51514bd22ad674ef5935e993ce7f3d,0/Ratgeber/Gemeinsam_leben_m2.html