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Keine Unterhaltpflichten für PaareUnterhaltsansprüche der Partnerinnen oder Partner untereinander Die Partner einer Lebensgemeinschaft sind einander grundsätzlich weder während des Bestehens der Lebensgemeinschaft noch danach zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, mit einer Ausnahme: Wenn die Partner auch Eltern eines gemeinsamen Kindes sind. Dann hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren und auch die Kosten zu tragen, die durch die Schwangerschaft und Entbindung entstehen. Quelle: Bundesministerium der Justiz „Gemeinsam leben“ – Eine Information für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft zusammenleben. Seite 9 (von 18): http://www.bmj.bund.de/media/archive/819.pdf http://www.bmj.bund.de/enid/ac51514bd22ad674ef5935e993ce7f3d,0/Ratgeber/Gemeinsam_leben_m2.html |