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Erstelldatum: 04.06.2007

Gründungszuschuss

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Die Förderung von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit wurde grundsätzlich neu ausgestaltet. Im August 2006 wurden die bisherigen Förderinstrumente – der Existenzgründungszuschuss (sog. "Ich-AG") und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument, den Gründungszuschuss, ersetzt.

Förderungsvoraussetzungen

Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch über einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt. Um die Förderung zu erhalten, müssen Gründer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Zudem müssen sie der Arbeitsagentur eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorlegen. Die Tragfähigkeitsbescheinigungen können unter anderem die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände oder Kreditinstitute ausstellen.

Gründungszuschuss kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 – 144 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ausgeschlossen ist die Förderung auch, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Höhe und Dauer der Förderung

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate erhalten Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 EUR zur sozialen Absicherung. Für weitere sechs Monate können 300 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt wird.

Einstiegsgeld

Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, können für den Schritt in die Selbständigkeit, aber auch bei Aufnahme einer Arbeit, von dem für sie örtlich zuständigen Träger (Arbeitsgemeinschaft / Kommune) ein sog. "Einstiegsgeld" erhalten.

Förderungsvoraussetzungen

Das Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (z.B. für die Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Der persönliche Fallmanager, der die individuelle Situation des Arbeitssuchenden am besten beurteilen kann, kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses sowie weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bewilligen, wenn er dies für notwendig hält. Voraussetzung ist, dass die abhängige Beschäftigung oder der Start mit einem eigenen Unternehmen auf Dauer die Abhängigkeit von Hilfeleistungen beenden kann.

Höhe und Dauer der Förderung

Bei der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden. Sie orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Arbeitsuchenden. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch.