| Navigation aus Navigation an | zurück | Erstelldatum: 04.06.2007 |
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben – berufliche RehabilitationenBehindert im Sinne des SGB III sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den genannten Folgen droht. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zu den Leistungen gehören die Unterstützung der Beratung und Vermittlung, die Verbesserung der Eingliederungsaussichten, die Förderung der Aufnahme einer Tätigkeit, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung, die Förderung der Berufsausbildung sowie die Förderung der beruflichen –Weiterbildung. Die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung werden auch in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht. Nach dem SGB III erfolgt auch eine Förderung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Leistungen an Arbeitgeber zur Eingliederung von behinderten und schwerbehinderten Menschen
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