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Erstelldatum: 04.06.2007

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Für Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr wird mit der Entgeltsicherung ein zusätzlicher Anreiz geboten, möglichst früh aus Arbeitslosigkeit in eine ungeförderte Beschäftigung zu gehen oder die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ist die neue Beschäftigung mit finanziellen Einbußen im Vergleich zum Arbeitsentgelt aus einer früheren Tätigkeit verbunden, so wird die Nettoentgeltdifferenz durch einen zeitlich befristeten Zuschuss teilweise ausgeglichen. Im gleichen Zeitraum werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt, um die mit der neuen Beschäftigung geringere Altersicherung abzumildern. Für die Leistungen der Entgeltsicherung muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Dieser Antrag muss rechtzeitig vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung erfolgen.

Förderungsvoraussetzungen

Einen Anspruch auf die Entgeltsicherung haben ältere Arbeitnehmer,
  • die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • die als Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld - der noch mindestens 180 Tage beträgt - haben oder die als von Arbeitslosigkeit Bedrohte (Kündigung liegt vor oder Ende eines befristeten Arbeitsvertrags steht bevor) einen Anspruch über mindestens die gleiche Dauer hätten,
  • die in der neuen Beschäftigung einen Anspruch auf eine tarifliche oder ortsübliche Entlohnung haben.

Die neue Beschäftigung darf kein Minijob mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR monatlich sein, sondern muss in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sein. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsaufnahme bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der ältere Arbeitnehmer schon einmal während der letzen vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war;
dieser Förderauschluss gilt nicht bei früherer befristeter Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen. Weiterhin können keine Leistungen der Entgeltsicherung gewährt werden, wenn es sich bei der neuen Beschäftigung um eine ABM handelt oder die älteren Arbeitnehmer in einer Personal- Service-Agentur eingestellt werden. Diese Beschäftigungen werden bereits durch andere Leistungen der Arbeitsförderung unterstützt.

Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ist zeitlich befristet. Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis einschließlich 31. Dezember 2007 entstanden ist. Die Leistungen können längstens bis 31. Dezember 2009 bezogen werden.

Höhe und Dauer der Förderung

Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt gleicht die Nettoentgeltdifferenz zwischen der vorherigen Beschäftigung und der neuen Beschäftigung zur Hälfte aus. Die Entgeltsicherung wird nicht gewährt, falls diese Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 € beträgt. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist steuerfrei und wird jeweils monatlich nachträglich ausgezahlt.

Der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung ergänzt die Beiträge aus der neuen Beschäftigung und hebt somit die Alterssicherung auf das Niveau, das auf etwa 90 % des damaligen Bruttoentgelts vor der Arbeitslosigkeit entrichtet worden ist.

Ermittelt wird er aus der Differenz von 90 % des Bemessungsentgelts für das ArbeitsArbeitslosengeld und dem Bruttoarbeitsentgelt aus der neuen Beschäftigung. Der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) wird direkt von der Bundesagentur für Arbeit an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt.

Unterschiedliche Arbeitszeiten in der alten und neuen Beschäftigung werden bei der Berechnung der Leistungen der Entgeltsicherung berücksichtigt.

Beide Leistungen der Entgeltsicherung werden für den Zeitraum gezahlt, für den bei Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosen ein (Rest-) Anspruch von noch mindestens 180 Tagen besteht. Die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer haben Anspruch für die Dauer, wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld betragen würde.

Der Förderanspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer entsteht aus einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nur einmal. Die Leistungen der Entgeltsicherung können aber nach Unterbrechungen der Beschäftigung, z.B. wegen Wechsels des Arbeitsgebers, Auslaufen von Befristung oder anderer Beendigung der neuen Beschäftigung erneut für die ursprünglich zustehende Restdauer in Anspruch genommen werden.