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Erstelldatum: 01.10.2009

DVAG

Zu den verschiedenen Partnern der Deutschen Vermögensberatung zählt die Generali-Versicherungsgruppe mit Unternehmen wie etwa der AachenMünchener, der Deutsche Bausparkasse Badenia und der Central Krankenversicherung. Über diese besteht darüber hinaus eine Kooperation mit der BKK Fahr.

Im Rahmen einer Partnerschaft mit der Deutsche-Bank-Gruppe vertreibt die DVAG seit 2001 Bankprodukte der Deutschen Bank und Investmentfonds der DWS. Weitere Partner des Frankfurter Finanzdienstleisters sind die Commerzbank, die HypoVereinsbank, die DSL-Bank (Geschäftsbereich der Postbank), die SEB (Skandinaviska Enskilda Banken) und die Allianz Global Investors.

Für die AachenMünchener Versicherungen ist die Deutsche Vermögensberatung der einzige Vertriebskanal

Kritik

Das Geschäftsmodell von Strukturvertrieben ist bei Kritikern und einigen Verbraucherschützern umstritten. In den Neuen Bundesländern wurden nach der Wiedervereinigung hohe Abschlussraten an Unfall- und Kapitallebensversicherungen erzielt, die nach Darstellung von Kritikern teilweise durch nicht bedarfsgerechte Beratung erreicht wurden.

Die DVAG versuchte in einem Fall über ein Gerichtsverfahren fast 100 Äußerungen aus einem Buch verbieten zu lassen, dessen Autor ein ehemaliger DVAG-Mitarbeiter war, unter anderem Sätze wie „wenn die Drücker sich das Deckmäntelchen des 'barmherzigen Samariters' überziehen“, „die Methoden der Strukturvertriebe sind vergleichbar mit den unzähligen Kettenbriefen“, „die Strukkis brauchen wie Sektenanhänger den persönlichen Kontakt, um ihre Opfer wie eine Spinne einzufangen“ und „Scientology läßt herzlich grüßen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 6 U 237/96) wies die Klage der DVAG durch Urteil vom 22. Januar 1998 zurück. Der Bundesgerichtshof (I ZR 42/98) ließ die Revision nicht zu. Eine daraufhin von der DVAG eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde durch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts hieß es in Bezug auf den von der DVAG auf Unterlassung beklagten Buchautor wörtlich: „Die Gerichte haben die Äußerungen des Beklagten (...) als Werturteile eingeordnet, die ihrerseits auf Tatsachenbehauptungen zurückgreifen. Diese Tatsachenbehauptungen seien als wahr zu behandeln, da die Beschwerdeführerin ihre Unwahrheit nicht substantiiert dargelegt habe.“ Das Urteil ist rechtskräftig.