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Erstelldatum: 06.09.2006

ÖPP-Beschleunigungsgesetz

Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN


Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften

Artikel 3
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage einer Gebührenfinanzierung“ durch die Wörter „auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung“ ersetzt.
  2. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
    „(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlichrechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  1. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen“ durch die Wörter „mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitt erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr und dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen.“
      bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Mautgebühr wird vom Privaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 erhoben. “
      cc) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
    „(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Freigabe des betroffenen Bundesfernstraßenabschnittes für den öffentlichen Verkehr feststeht, hat die zuständige oberste Landestraßenbaubehörde den Privaten aufzufordern, ihr gegenüber eine Erklärung abzugeben, ob die Mautgebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist. Der Private hat die Erklärung innerhalb eines Monates nach Zugang der Aufforderung abzugeben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben.
    (3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung kann der Private jeweils spätestens sechs Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der zuständigen obersten Landestraßenbaubehörde beantragen, dass mit Beginn der jeweils folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der Mautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umgestellt wird.
    (4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.“
  2. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 5 bis 7.
  3. d) Im neuen Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der Betreiber“ durch die Wörter „Der Private“ ersetzt.