Navigation aus  Navigation an

Bedenken

Diese Mail erreichte mich am 09.10.2004

Herr Kammrad und auch Du/Sie irren sich in jeweiliger Darstellung bzw. Brief zur 58-er Regelung:

Eine Klage zur 58-er Regelung wird vor Gericht keinen Bestand haben, weil im SGB II die einschläg. Regelung fortbesteht.

Ausserdem: Man/Frau hatte seinerzeit unterschrieben eine "Erklärung zur Inanspruchnahme...unter erleichterten Voraussetzungen". Formaljuristisch ist eine "Erklärung" kein (kündbarer) "Vertrag"! Bevor eine Klage überhaupt zugelassen wird bei Gericht, werden von selbigem stets zuvor die Formalia geprüft...

Der "Vertrauensschutz" zur unterschriebenen Erklärung ist ebenso nicht einklagbar, weil Vertrauensschutz nur bei ad-hoc-Gesetzen besteht. SGB II ist aber schon lange vorausgeplant, so dass die an dem Gesetz mitwirkenden 'Kräfte' hätten und haben Ungerechtigkeitsvermeidungen mit in das Gesetz eingearbeitet. Diese vollendete Tatsache ist dann durch alle Instanzen der Legislative erfolgreich beschlossen worden.

"Leistungseinbussen" sind nun nicht unbedingt Gesetzesverstösse über die ein Gericht zu befinden hätte.

Nichts desto trotz: Ich beteilige mich an den Flegel'schen Verfassungsklagekosten.

Gruss

Meine Anmerkung:

Ich respektiere die Meinung. Da ich kein Jurist bin, kann ich persönlich nicht beurteilen, wer recht hat. Allerdings habe ich irgendwann im August einen Beitrag eines hochrangigen Juristen (leider weiß ich nicht mehr wo) gelesen, der auch von einem Vertrag ausging und argumentierte, dass ein abgeschlossener Vertrag nicht rückwirkend änderbar ist. Ich denke, befragt man noch zwei weitere Juristen, bekommt man noch zwei weitere Auslegungen. Klarheit geben könnten nur rechtskräftige Urteile.