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Sozialgericht Detmold
Rechtsprechung 05.07.2005
PKW muss nicht veräußert werden 
So entschied das Sozialgericht Detmold bei einem Kläger der Arbeitslosengeld II begehrte und seitens der Arbeitsgemeinschaft für Arbeit in dem streitigen Bescheid darauf verwiesen wurde, dass sein PKW kein angemessenes KfZ für einen Hilfebedürftigen darstelle, da lediglich ein Zeitwert von ca. 5.000 € als angemessen angesehen werden. Dem Kläger sei es zumutbar seinen deutlich wertvolleren PKW zu veräußern, um sich ein angemessenes KfZ anzuschaffen. Er habe alle Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszu-schöpfen. Er sei deshalb nicht hilfebedürftig. Dies sah das Sozialgericht in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles anders. Danach war der Mittelklassewagen des Klägers als angemessen anzusehen und von der Verwertung ausgenommen. Nach Auffassung des Gerichts kann es nämlich keine starre Wertgrenze für das Kriterium "angemessen" geben. Im Bereich der Arbeitslosenhilfe wurde ab 01.01.2002 ein angemessenes Kraftfahrzeug generell nicht mehr als Vermögen berücksichtigt. Diese Regelung wurde auch für das SGB II übernommen. Der Gesetzgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, das im Zuge der allgemein gestiegenen Mobilität der Arbeitnehmer und der gestiegenen Zumut-barkeitsanforderungen immer mehr Arbeitnehmer weitere Strecken zurücklegen müssen, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass viele Betriebe in Gewerbegebieten oder Stadtrandlagen ange-siedelt sind und Arbeit im Schichtsystem geleistet werden muss, so dass eine Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oftmals nicht gewährleistet ist. Deshalb wird das Kraftfahrzeug nicht als Vermögensgegenstand sondern als Verkehrsmittel geschützt. Angemessen ist damit ein Kraftfahrzeug, dass ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand ist, der weder übertriebenen Luxus, noch eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorleistung aufweist. Vor diesem Hintergrund - ist - so das Sozialgericht - in aller Regel ein Mittelklassefahrzeug, das bereits definitionsgemäß nicht als Luxusgegenstand eingestuft wird, mit mittlerer Motorisierung als angemessen anzusehen. Dem aktuellen Fahrzeugwert kommt demgegenüber keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es generell nicht sinnvoll erscheint und vom Gesetzgeber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht beabsichtigt war, die Leistungs-berechtigten des SGB II zu veranlassen, ein solides, zuverlässiges und ihnen bekanntes Auto gegen ein geringer wertigeres, damit im Zweifel auch reparatur-anfälligeres und mit dem Risiko unbekannter Mängel behaftetes KfZ einzutauschen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein Mittelklasseauto, dass über keinen besonderen Luxus verfügt und mit 85 kW auch noch keine übertriebene Motorleistung aufweist. Darüber hinaus ist die Automatikausstattung infolge der Gehbehinderung des Klägers notwendig.

Az.: S 4 AS 17/05 
Herausgeber: Präsident des SG Martin Wienkenjohann
Richthofenstraße 3, 32756 Detmold, Tel.: 05231/704-0
Pressesprecher: Vizepräsident des SG Uwe Wacker
Tel.: 05231/704-207, Fax 05231/704-203
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