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Wichtiger Hinweis für Arbeitslose ohne Leistungsbezug

hier ein Tipp für Arbeitslose, die nicht im Leistungsbezug stehen. Recherchiert bei Arbeitsagenturen und einer Rentenberatungsstelle der LVA.

Arbeitslose, die nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I, aufgrund von Vermögen oder durch ein Übergangsgeld nicht "bedürftig" sind und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, müssen sehr genau darauf achten, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit weiterhin dem Rentenversicherungsträger als Anwartschaftszeiten gemeldet werden.

Dazu ist es notwendig, sich innerhalb jeweils von drei Monaten bei der Arbeitsagentur arbeitslos (nicht arbeitssuchend!) zu melden und eine Bestätigung darüber abzufordern. Diese wird oft verweigert, hier ist Hartnäckigkeit gefordert. Zudem sollte immer zu Jahresende eine Bestätigung für den Rentenversicherungsträger abgefordert werden. Laut Auskunft der LVA-Beratungsstelle in Marburg hat die automatische Übermittlung schon früher öfter nicht funktioniert und ist durch das momentane Chaos erst recht gefährdet.

Fehlt innerhalb mehrjähriger Arbeitslosigkeit auch nur ein Monat regulärer Meldung beim Rentenversicherungsträger, so gelten alle Zeiten danach nicht mehr als Anwartschaftszeiten - mit gravierenden Folgen! Kürzungen der späteren Altersrente und Wegfall einer möglichen Erwerbsunfähigkeitsrente sind die Folgen.

Bezieher von Übergangsgeldern aus einem Aufhebungsvertrag sollten zudem immer genau prüfen, ob Beitrage zur KV und RV gezahlt werden. Die Beiträge zur RV gelten nicht als ausreichende Meldung an den Rentenversicherungsträger.

Arbeitslose, die ihren Lebensunterhalt aus Vermögen bestreiten, sollten zudem auf rechtzeitige freiwillige Weiterversicherung in ihrer Krankenversicherung achten. Alle Beteiligten sind mit der Umstellung derart ausgelastet, dass mangelnde Beratung und Information mittlerweile die Regel und nicht die Ausnahme zu sein scheint.

Die Arbeitsagenturen weisen auf diese Sachverhalte nicht hin - ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Zudem gelten für Arbeitslose ohne Leistungsbezug seit Januar 2005 verschärfte Bedingungen. So können auch hier fast alle Maßnahmen nach SGB III angesetzt werden. Werden die daraus erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt, treten sofort die beschriebenen Folgen ein.

Viele Grüße