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Anweisungen BA zu Arbeitsgelegenheiten(Änderungsversion)Öffentlich geförderte Beschäftigung nach dem SGB II Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 Abs. 3 SGB II
Inhalt und Zweck der Arbeitshilfe Die vorliegende Arbeitshilfe enthält
zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Agenturen für Arbeit in getrennter Trägerschaft (AA). Die Arbeitshilfe soll die regionalspezifische Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im lokalen Konsens unterstützen und auch den zugelassenen Kommunalen Trägern Orientierungshilfe geben. Die Arbeitshilfe wurde von der BA unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet. Sie wird bei Bedarf fortgeschrieben. Begleitarbeitsgruppe Mit der beim BMAS gebildeten Begleitarbeitsgruppe Zusatzjobs wurde die Arbeitshilfe im Vorfeld intensiv diskutiert. Anregungen einzelner Mitglieder der Begleitarbeitsgruppe wurden teilweise berücksichtigt. Die Begleitarbeitsgruppe hat folgende Mitglieder: BMAS, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Kommunale Spitzenverbände, Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAGFW), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit, Bundesagentur für Arbeit). Begriffsbestimmungen Öffentlich Geförderte BeschäftigungUnter dem Begriff „Öffentlich Geförderte Beschäftigung“ werden
Nachfolgend werden die Begriffe
Neue Fassung Die Arbeitshilfe wurde gegenüber der bisherigen Fassung (2. Änderungsversion Stand: 02. September 2005) aufgrund bisheriger Erfahrungen sowie der Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs (BRH) und der Innenrevision neu konzipiert. Intranet Die Arbeitshilfe AGH ist im Intranet der BA unter Förderung > SGB II > Arbeitsgelegenheiten verfügbar. Ziele von öffentlich geförderter Beschäftigung Öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 SGB II (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante / Zusatzjobs und Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante) ist immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten („ultima ratio“).
Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten ist in Kapitel 3, Abschnitt 1 des SGB II als Leistung zur Eingliederung in Arbeit definiert (§ 16 Abs. 3 SGB II). Die Regelungen zu den Eingliederungsleistungen im SGB II sind daher bei der Umsetzung von AGH soweit zutreffend zu beachten bzw. entsprechend anzuwenden. Inhaltsübersicht
Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 1 SGB II) (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Leistungsgrundsätze / Jugendliche (§ 3 Abs. 1 und 2 SGB II) (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. Berechtigter Personenkreis (§ 7 Abs. 1 und 2 SGB II) (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend. Grundsatz des Förderns (§ 14 SGB II) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen. (§ 15 SGB II)(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden. Eingliederungsleistungen (§ 16 SGB II) (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich. (1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. (1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen. (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Zu den weiteren Leistungen gehören insbesondere
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Ar itsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.Einrichtungen und Dienste für Eingliederungsleistungen (§ 17 SGB II) (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen. (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
Örtliche Zusammenarbeit (§ 18 SGB II) (1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit zusammenzuarbeiten. (1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend. (2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen. (3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss. Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen (§ 18a SGB II) Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
Rechtsfolgen (§ 31 Abs. 1 SGB II) (1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
Örtliche Zuständigkeit (§ 36 SGB II) Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält. Antragserfordernis (§ 37 SGB II) (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. (2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Auszahlung der Geldleistungen (§ 42 SGB II) Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist .Finanzierung aus Bundesmitteln (§ 46 Abs. 1 SGB II) (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt. Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 61 SGB II) (1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. (2) Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64 Abs. 1 SGB II) (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. zur Umsetzung von § 16 Abs. 3 SGB II Inhaltsübersicht
(1) Gesetzestext § 16 Abs. 3 SGB II (Stand 01.05.2007) Satz 1: Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Satz 2: Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (2) Varianten AGH Arbeitsgelegenheiten sind als Eingliederungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II in zwei Varianten einsetzbar:
B 1 Fördervoraussetzungen für Zusatzjobs Fachliche Hinweise (1) Nachrangigkeit Zusatzjobs sind, wie auch die anderen Formen der öffentlich geförderten Beschäftigung nach § 16 SGB II (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante) immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten („ultima ratio“). (2) Kein Ersatz für Aus- und Weiterbildung Zusatzjobs dürfen Maßnahmen der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung oder der beruflichen Weiterbildung nicht ersetzen. (3) Zusatzjobs mit Qualifizierung für Jugendliche Für Jugendliche, die nicht in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können, sollen Zusatzjobs insbesondere mit Qualifizierungselementen bereitgestellt werden, die für ihre berufliche Weiterentwicklung geeignet sind. B 1.2 Öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit der Arbeiten Fachliche Hinweise (1) Öffentliches Interesse der Arbeiten In entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 3 SGB III liegen die im Rahmen von Zusatzjobs ausgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. Die Gemeinnützigkeit eines Maßnahmeträgers allein ist nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Arbeiten in gewerblichen Unternehmen dürfen nicht den Interessen Einzelner dienen. (2) Zusätzlichkeit der Arbeiten In entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 SGB III sind die im Rahmen von Zusatzjobs ausgeführten Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. (3) Prüfung der Förderungsvoraussetzungen Generell sind hinsichtlich der Prüfung der beiden Fördervoraussetzungen öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine strikte Abgrenzung und Trennung zwischen den erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeiten und den Arbeitsinhalten der Zusatzjobs. Beispielsweise sind im Pflegebereich etwa zusätzliche Aktivitäten in der Freizeitgestaltung oder Einkaufsbegleitung förderfähig, mithin nur solche Tätigkeiten, die über die allgemeinen und über den Pflegesatz finanzierten Pflegeleistungen hinausgehen. Die Merkmale öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit liegen z.B. regelmäßig nicht vor bei Reinigungsarbeiten, weil sie in erster Linie der Einrichtung selbst zugute kommen und sie im Grundsatz immer und regelmäßig anfallen. (4) Entscheidung durch ARGE / AA Die Entscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen Öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit obliegt der ARGE/ AA. B 1.3 Wettbewerbsneutralität / Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung Fachliche Hinweise (1) Keine Wettbewerbsverzerrung Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. (2) Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung
Empfehlungen (3) Lokaler Konsens / Beiräte
B 1.4 Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit Fachliche Hinweise (1) Eingliederungsvereinbarung Die Teilnahme an einem Zusatzjob erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer individuell mit dem Teilnehmer vor Maßnahmeeintritt abgestimmten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Hiervon kann bei Sofortangeboten gemäß § 15a SGB II abgewichen werden. Empfehlungen (2) Festlegung Maßnahmeziele Unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Zielvereinbarungen sollten auf der Basis einer Analyse des Bestandes und des voraussichtlichen Zugangs an erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die mit dem Einsatz von Zusatzjobs verfolgten Ziele von der ARGE/AA im Rahmen eines regionalspezifisch erarbeiteten Arbeitsmarktprogramms festgelegt werden. (3) Maßnahmeinhalte Die Maßnahmeinhalte sollten an den Bedarfslagen der identifizierten Zielgruppen ausgerichtet und auf die individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abgestimmt werden. Für die Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit spielt die Arbeitsmarktrelevanz eine Rolle. B 2 Rahmenbedingungen für die Ausübung von Zusatzjobs Fachliche Hinweise (1) Kein Arbeitsverhältnis
(2) Sozialversicherung Die Kranken- Renten- und Pflegeversicherung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sicherung des Lebensunterhalts) gewährleistet. (3) Arbeitsschutz / Urlaub Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz, mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt, sind entsprechend anzuwenden. Die Teilnehmer haben damit Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsentgelt. (4) Haftung Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Zusatzjob-Teilnehmer wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Haftung z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). (5) Unfallversicherung / Nachweis durch Maßnahmeträger
(6) Arbeitsgenehmigung Die Beschäftigung von ausländischen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Zusatzjobs ist arbeitserlaubnisfrei. (7) Maßnahmegerechter Einsatz Die Teilnehmer dürfen nur im Rahmen der bewilligten Arbeiten eingesetzt werden. (8) Verbot der Arbeitnehmerüberlassung Eine Arbeitnehmerüberlassung von Teilnehmern an Zusatzjobs ist unzulässig. (9) Mitteilungspflicht der Teilnehmer Unabhängig von der Anzeige- und Bescheinigungspflicht nach § 56 SGB II haben die Teilnehmer dem Träger und der ARGE/AA unverzüglich alle persönlichen förderungs- und beschäftigungsrelevanten Änderungen mitzuteilen. (10) Zuweisungsdauer Im Hinblick auf die Nachrangigkeit hat sich die Zuweisungsdauer an individuellen und arbeitsmarktlichen Erfordernissen zu orientieren. (11) Zeitlicher Umfang Der zeitliche Umfang des Zusatzjobs ist so festzulegen, dass Eigeninitiativen für die berufliche Integration möglich sind. Empfehlungen (12) Dauer und zeitlicher Umfang der Beschäftigung
B 3 Förderleistungen bei Zusatzjobs B 3.1 Mehraufwandsentschädigung (MAE) für Teilnehmer Fachliche Hinweise (1) Anspruch an ARGE/AA
(2) Kein Arbeitsentgelt Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Arbeitsentgelt/Lohn und hat keinen Entgeltcharakter. (3) Höhe / Umfang
(4) Keine Anrechnung
Empfehlungen (5) Angemessenheit der Mehraufwandsentschädigung
(6) Auszahlung Die Auszahlung der Mehraufwandsentschädigung kann über den Maßnahmeträger an den Zusatzjob-Teilnehmer erfolgen. B 3.2 Kostenpauschale für Maßnahmeträger (Maßnahmekostenpauschale – MKP) Fachliche Hinweise (1) Keine gesetzliche Regelung Eine Förderung des Maßnahmeträgers ist gesetzlich nicht geregelt. Gemäß § 14 S. 3 SGB II erbringen die Träger der Grundsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall erforderlichen Leistungen. Daher gilt für die Maßnahmekostenpauschale Folgendes: (2) Entscheidung / Festlegung
(3) Ausgestaltung / Höhe / Dauer
(4) Einnahmen / Zuschüsse Dritter Bei der Festlegung der Förderhöhe sind Zuschüsse Dritter und im Zusammenhang mit der Maßnahme erzielte Einnahmen zu berücksichtigen. (5) Keine weitere Förderung Über die Maßnahmekostenpauschale hinaus werden an den Träger keine weiteren Leistungen zur Durchführung der Maßnahme erbracht. (6) Umsatzsteuerpflicht Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden festgestellt, dass die Maßnahmekostenpauschale und die Mehraufwandsentschädigung jeweils einen echten Zuschuss darstellen und damit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Dies gilt auch für Qualifizierungsmodule während der Zusatzjobs, die vom Träger selbst durchgeführt werden, jedoch nicht für die Durchführung von externen Weiterbildungsträgern. Das BMF-Schreiben vom 14. April 2005 wurde den ARGEN/AA bereits zur Verfügung gestellt. Anfragen zur Umsatzsteuerpflicht sind an das örtliche Finanzamt zu richten. Empfehlungen (7) Eigeninteresse des Maßnahmeträgers Ein ggf. bestehendes Eigeninteresse des Trägers an der Durchführung der Maßnahme sollte berücksichtigt werden. Ein Eigeninteresse kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass ein Träger die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten anbietet. (8) Maßnahmekostenpauschale Bei der Festlegung der Höhe der Maßnahmekostenpauschale insbesondere bei Maßnahmen für Jugendliche sollte die Qualität des Maßnahmekonzepts sowie insbesondere der Aufwand des Maßnahmeträgers für Qualifikation, berufspraktische Anleitung und sozialpädagogische Begleitung hinreichend berücksichtigt werden. (9) Fahrkostenzuschüsse Falls der Träger dem Teilnehmer Fahrkostenzuschüsse oder -erstattungen gewährt, die von der Mehraufwandsentschädigung nicht abgedeckt sind, sollte dies bei der Festlegung der Höhe der Maßnahmekostenpauschale ergänzend berücksichtigt werden. (10) Arbeitskleidung Gegebenenfalls erforderliche Arbeitskleidung (z.B. „Blaumann“, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Regenkleidung) sollte der Träger zur Verfügung stellen. Die Aufwendungen hierfür sollten Bestandteil der Maßnahmekostenpauschale sein. B 4 Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung bei Zusatzjobs B 4.1 Kerngeschäft der ARGE / AA Fachliche Hinweise (1) Kerngeschäft Die ARGE ist für die rechtmäßige Erbringung von Zusatzjobs als Eingliederungsleistung im gesetzlichen Auftrag der Agentur für Arbeit verantwortlich .Förderentscheidung, Prüfung der Voraussetzungen, Bewilligung der Maßnahme, Zuweisung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie Mittelbewirtschaftung, Koordinierung, Planung, Steuerung Maßnahmekontrolle und Ahndung von Leistungsstörungen gehören zum nach dem SGB II gesetzlich geregelten Kerngeschäft der ARGE/AA. (2) Keine Übertragung an Dritte Die ARGE/AA kann sich zur Unterstützung der Dienste Dritte bedienen. Eine Übertragung des Kerngeschäfts oder von Teilen des Kerngeschäfts an Dritte unter Abgabe der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung ist nicht zulässig. B 4.2 Eignung des Maßnahmeträgers Fachliche Hinweise (1) Kriterien / Anforderungen Der Maßnahmeträger muss eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeiten gewährleisten können. (2) Ausschluss der ARGE/AA Die ARGE/AA selbst kommt als Einsatzstelle nicht in Betracht. Die Gewährung von Förderleistungen durch die ARGE/AA an sich selbst ist unzulässig. Empfehlungen (3) Trägerform Das SGB II sieht eine Einschränkung der Träger auf bestimmte Rechtsformen oder Gruppen nicht vor. Träger von Zusatzjobs (Maßnahmeträger) können nur geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Es kommen neben kommunalen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbänden oder Vereinen auch privatrechtlich organisierte Träger (z.B. Alten- oder Pflegeeinrichtungen) in Betracht. (4) Trägereignung Um eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung gewährleisten zu können, sollte der Maßnahmeträger zuverlässig und ausreichend finanziell leistungsfähig sein. Darüber hinaus sollte er über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügen sowie die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sicherstellen. (5) Überprüfung der Trägereignung Die Eignung des Trägers sollte (in regelmäßigen Abständen) adäquat nachgewiesen werden. (6) ARGE/AA kein Maßnahmeträger Um möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen, sollte die ARGE/AA selbst nicht als Maßnahmeträger auftreten. Fachliche Hinweise Der Maßnahmeträger hat der ARGE/AA im Hinblick auf eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Maßnahme sowie unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit dem Förderantrag vor Beginn der Arbeiten eine konkrete und aussagekräftige Maßnahmebeschreibung vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf folgende Kriterien ausführlich einzugehen:
B 4.4 Entscheidung der ARGE/AA über die Durchführung der Maßnahme Fachliche Hinweise (1) Prüfung Maßnahmekonzept / Einsatzstellen
(2) Begründung / Dokumentation Alle Förderentscheidungen sind nachvollziehbar und nachprüfbar von der ARGE/AA zu begründen und zu dokumentieren (Maßnahmeakte). Gegebenenfalls ist vor der Entscheidung der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen. Empfehlungen (3) Anforderung von ergänzenden Unterlagen Vom Maßnahmeträger können bei Bedarf ergänzende Unterlagen (Nachweise / Beschreibungen / Erläuterungen / Erklärungen) angefordert werden. (4) Flexibilität Zusatzjobs können als Einzel- oder Gruppenmaßnahme eingerichtet werden. Es sind sämtliche Teilzeitvarianten möglich. (5) Maßnahmegröße Die Anzahl der Teilnahmeplätze (Maßnahmegröße) sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Maßnahmeträgers (ggf. der Einsatzstelle) und der eingesetzten Stammkräfte stehen. (6) Planung / Akquisition Bei der Einrichtung von Zusatzjobs können verschiedene miteinander kombinierbare Wege beschritten werden:
(7) Bewerberorientierte Maßnahmegestaltung / Zusammenarbeit / Lokaler Konsens Der Handlungsspielraum der lokalen Ebene sollte nicht durch zentrale Vorgaben eingeschränkt werden. Ebenso wenig sollten schematische und generelle Festlegungen getroffen werden, um das Ziel eines jederzeit möglichen Überwechselns in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu beeinträchtigen. Bei der Förderdauer können sowohl lokale Besonderheiten wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt als auch Besonderheiten des zu fördernden Personenkreises berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch, dass eine Vielzahl an Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollte. Die Einsatzfelder und Qualitätskriterien sind möglichst im Konsens der lokalen Arbeitsmarktpartner festzulegen. Dabei arbeiten Kommunen und deren Gremien, Wohlfahrtsverbände, weitere Trägerorganisationen, soziale Organisationen, Kirchen, Einrichtungen der Wirtschaft (IHK, HWK), Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Vereine mit den ARGEN/AA eng und vertrauensvoll zusammen. Je nach Zielgruppe können weitere Partner (z.B. Jugendhilfeorganisationen, Schulen, Ausländervereine / Migrantenvereinigungen etc.) eingebunden werden. Dabei sollten die jeweiligen zielgruppenspezifischen Kompetenzen genutzt werden. B 4.5 Eingliederungsvereinbarung, Zuweisung/Abberufung, Teilnehmerauswahl, Besetzungsgrad Fachliche Hinweise (1) Eingliederungsvereinbarung Auf die SGB II - Geschäftsanweisung Nr. 28/2006 (Anforderungen an die Eingliederungsvereinbarung) und die Arbeitshilfe Eingliederungsvereinbarung - soweit sie Fachliche Hinweise betrifft - wird verwiesen. (2) Zuweisung
(3) Sanktionen Weigert sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, einen zumutbaren Zusatzjob auszuführen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 31 Abs. 1 Ziffer 1d SGB II), erfolgt die Absenkung (ggf. der Wegfall) des Alg II nach den Regelungen des § 31 SGB II (Verwaltungsakt). Die Gründe über die Ablehnung oder Beendigung eines Zusatzjobs sind durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mündlich oder schriftlich darzulegen und vom persönlichen Ansprechpartner / Fallmanager zu dokumentieren. Diese Stellungnahme des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dient als Grundlage für die Entscheidung über Absenkung / Wegfall des Alg II nach § 31 SGB II. (4) Abberufung in reguläre Beschäftigung Aufgrund der Nachrangigkeit von Zusatzjobs beruft die ARGE/AA Teilnehmer an Zusatzjobs ab, wenn eine Vermittlung in reguläre Beschäftigung möglich ist. Empfehlungen (5) Eingliederungsvereinbarung
(6) Angebot / Zuweisung Auf der Basis der Eingliederungsvereinbarung sollte dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen möglichst in einem persönlichen Gespräch die Teilnahme an einer konkreten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung angeboten werden. Die Arbeiten sollten ausreichend erläutert werden. Es sollte begründet werden, warum diese Tätigkeit die Integrationschancen verbessert. Eigene Vorschläge des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sollten berücksichtigt werden. (7) Abberufung aus anderen Gründen Die ARGE/AA kann auch aus anderen Gründen Teilnehmer aus der Maßnahme abberufen (z.B. schuldhaftes Verhalten, längere Krankheit, Probleme mit dem Maßnahmeträger, Gefährdung des Maßnahmeziels, Zuweisung in andere Zusatzjobs oder Maßnahmen). (8) Teilnehmerauswahl Die ARGE/ AA sollte eine rechtzeitige Teilnehmerauswahl sicherstellen und in Absprache mit dem Träger eine termingerechte und zeitnahe Zuweisung/Ersatzzuweisung einer entsprechenden Anzahl erwerbsfähiger Hilfebedürftiger organisieren. Verzögerungen zwischen Bewilligung bzw. Einrichtung und vollständiger Besetzung aller Teilnahmeplätze sollten vermieden werden. (9) Ersatzzuweisung Während der Durchführung der Maßnahme frei werdende Teilnahmeplätze sollten von der ARGE/ AA unverzüglich wieder besetzt werden. (10) Besetzungsgrad Die ARGE/ AA sollte eine möglichst vollständige und durchgehende Besetzung der bewilligten Teilnahmeplätze sicherstellen. Falls erforderlich, ist eine Neufestsetzung der Teilnahmeplätze zu prüfen. Die gebundenen Haushaltsmittel sind ggf. anzupassen. Für nicht besetzte bzw. nicht als besetzt geltende Teilnahmeplätze ist in der Regel keine Maßnahmekostenpauschale zu zahlen. B 4.6 Durchführung der Maßnahme Fachliche Hinweise (1) Umsetzung / Gesamtverantwortung des Trägers
(2) Verwendung der Mittel
(3) Betreuungs-/Vermittlungsaktivitäten Die Maßnahmeteilnehmer sind während der Maßnahme in die Betreuungs-/ Vermittlungsaktivitäten der ARGE/AA weiter einzubeziehen. (4) Teilnehmerbeurteilung Auf der Basis von § 61 SGB II hat der Maßnahmeträger eine individuelle Teilnehmerbeurteilung zur Ergänzung des Kundenprofils durch die ARGE/AA zu erstellen. (5) Maßnahmekontrolle
Empfehlungen (6) Vermittlungsaktivitäten / Absolventenmanagement Die ARGEN/AA sollten während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit regelmäßig Vermittlungs- und Beratungsgespräche mit den Teilnehmern führen, in denen sie die mit der Maßnahme verfolgten Ziele einvernehmlich anpassen und in der Eingliederungsvereinbarung dokumentieren. Sie entwickeln frühzeitig, spätestens unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Maßnahme, eine Strategie zum weiteren Eingliederungsprozess unter Berücksichtigung der in der Arbeitsgelegenheit erworbenen oder vertieften Fähigkeiten und Kenntnisse. (7) Zeugnis Der Maßnahmeträger sollte dem Teilnehmer ein individuelles Zeugnis mit Kompetenzprofil ausstellen. (8) Ergebnisbericht / Erfolgsbeobachtung Es wird dringend empfohlen,
Fachliche Hinweise Bei Leistungsstörungen sind gegenüber dem Maßnahmeträger Konsequenzen zu prüfen (z.B. Abmahnung, ergänzende Auflagen, teilweise oder vollständige Rückforderung, Abbruch der Maßnahme). Als Leistungsstörungen gelten zum Beispiel:
B 5 Verfahren zur Einrichtung von Zusatzjobs Empfehlungen Einrichtung und Finanzierung von Zusatzjobs sind in zwei Varianten möglich:
B 5.1 Antrags-/Bewilligungsverfahren (1) Förderantrag des Maßnahmeträgers
(2) Antrags-/Bewilligungsverfahren
B 6 Besondere Zielgruppen und Einsatzbereiche bei Zusatzjobs Empfehlungen Besondere Zielgruppen (insb. Jugendliche nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 SGB II, langzeitarbeitslose ältere Menschen, erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Migrationshintergrund, Frauen mit besonderen Vermittlungshemmnissen - z.B. Alleinerziehende) sollten je nach regionaler Situation von der ARGE/ AA identifiziert und ggf. gefördert werden. Die Förderung sollte stärker als bisher auf erwerbsfähige Hilfebedürftige konzentriert werden, denen es besonders schwer fällt, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Die individuelle Zuweisungsdauer sollte dieser Zielsetzung angemessen sein. B 6.11 Zusatzjobs für Jugendliche (1) Gesetzlicher Rahmen Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die ARGE/ AA darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). (2) Nachrangigkeit Im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen für Jugendliche gilt in besonderem Maße, dass Zusatzjobs nachrangig zu einer Ausbildung, zu einer Einstiegsqualifizierung Jugendlicher, zu Vorbereitung und Hinführung zu einer Ausbildung einschließlich niedrigschwelliger Angebote sowie zu Arbeit sind (siehe hierzu auch „8-Punkte Programm“ der BA für Jugendliche – im BA-Intranet unter > Beratung > SGB II > Arbeitsmarkt- u. Zielgruppenkonzepte). (3) Vorrangige Angebote Für ausbildungswillige/- fähige Jugendliche sind vorrangige Bildungsangebote verpflichtend zu prüfen. Auch schulmüde Jugendliche sollen möglichst zur Ausbildung motiviert werden (z.B. Aktivierungshilfen). (4) Schulpflichtige Jugendliche Jugendliche, die der allgemeinen Schulpflicht der Länder unterliegen und eine allgemeinbildende Schule (z.B. Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) sowie berufsbildende Schule (z.B. Berufsschule, Berufsfachschule) in Vollzeit besuchen, stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und können daher nicht in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, weil hier der erfolgreiche Schulabschluss sowie die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Vordergrund steht. (5) Eingliederungsstrategie Jugendliche Angebote für junge Menschen müssen einen Beitrag zur beruflichen Qualifizierung leisten. Jugendliche mit Berufsabschluss sollten in dem Berufsfeld qualifiziert werden, das ihrer Ausbildung entspricht, sofern der Berufsabschluss verwertbar ist. Jugendliche mit Berufsabschluss sollen Eingliederungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 SGB II mit besonderem Vorrang erhalten. (6) Eingliederungsvereinbarung Jugendliche Vor der Zuweisung in einen Zusatzjob ist in jedem Einzelfall von der ARGE ein individuelles Beratungsgespräch zu führen, als Profiling eine individuelle Eignungsfeststellung durchzuführen und eine gemeinsame Eingliederungsvereinbarung zu erarbeiten. Dem Jugendlichen sollten alternative Zusatzjob-Angebote unterbreitet werden, weil dies in der Regel auch seine Motivation erhöht. In der Eingliederungsvereinbarung wird u. a. der Beitrag des Zusatzjobs zur beruflichen Qualifizierung dargestellt. (7) Fallmanagement Vor dem Hintergrund einer oftmals schwierigen individuellen Ausgangslage sollten im Rahmen des ganzheitlich orientierten Fallmanagements die persönlichen Kompetenzen herausgearbeitet und sinnvoll in einen individuellen Integrationsplan eingebunden werden. Die Jugendlichen sollten an den Eingliederungszielen und -schritten mitarbeiten und von der verabredeten Vorgehensweise überzeugt sein, um zur Mitgestaltung motiviert zu werden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, kann eine Kooperation mit Jugendhilfeträgern sinnvoll sein. (8) Jugendliche ohne Berufsabschluss Für Jugendliche ohne Berufsabschluss (1.Schwelle), die eine Berufsausbildung anstreben, sollen Zusatzjobs grundsätzlich als nachrangiges Instrument eingesetzt werden. Ausbildungssuchende Jugendliche sollen mit beruflich qualifizierenden und berufsvorbereitenden Maßnahmen auf eine Ausbildung vorbereitet werden, sofern sie noch nicht über die nötige Ausbildungsreife verfügen. Fehlt es den betreffenden Jugendlichen lediglich an einem passenden Ausbildungsplatz, so sollten sie mit gezielten Beratungsangeboten, Angeboten im Rahmen des Ausbildungspaktes (EQJ), Bewerbungstraining o. ä. Maßnahmen unterstützt werden. (9) Verbesserung der Eingliederungschancen Zusatzjobs sollen die Chancen auf berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. (10) Qualitative Maßnahmeanforderungen Zusatzjob-Konzepte für junge Menschen sollten Qualifizierungsanteile als integrative Bestandteile enthalten, um die individuellen Voraussetzungen und Chancen zur Integration in Ausbildung und Beschäftigung zielgerichtet zu verbessern. Der Einsatz entsprechender Qualifizierungsmodule ist vom Maßnahmeträger nachzuweisen. Sie bestehen aus fachpraktischen Anteilen im Rahmen der Anleitung an der Einsatzstelle und aus theoretischen Anteilen. Neben dem Erwerb berufsbezogener Qualifikationen kommt der Entwicklung sozialer Kompetenzen (Motivation zur Ausbildung/Arbeit, Konfliktlösungskompetenz etc.) besondere Bedeutung zu.Qualifizierungsmodule können beispielsweise mit den nachfolgenden Zielrichtungen in Zusatzjob-Konzepte integriert werden. Je nach Ausgestaltung sollte dies bei der Festlegung von Maßnahmedauer und Zuweisungsdauer Berücksichtigung finden:
Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft sollten sozialintegrative Leistungen *((Kinderbetreuung, psychosoziale Betreuung, Schuldner- und Suchtberatung) zum Einsatz kommen. Empfehlungen Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die neben dem Alg II gleichzeitig auch Alg I beziehen, sollen grundsätzlich nicht in Zusatzjobs zugewiesen werden. B 6.3 Sozialer Dienstleistungssektor Empfehlungen (1) Motivation der Teilnehmer Der soziale Dienstleistungssektor erfordert in besonderem Maße eine positive Grundeinstellung und Motivation der Teilnehmer an Zusatzjobs. Es gilt, die Motivation und Mitwirkungsbereitschaft zu erhöhen und die für die jeweiligen Arbeitsfelder geeigneten Bewerber auszuwählen. Der Kompetenz des Fallmanagers kommt deshalb besondere Bedeutung zu. (2) Freiwilligkeit Erfahrungsgemäß erhöhen Freiwilligkeit und Wahlmöglichkeiten die Motivation gerade für soziale Dienste. Dies ist nicht nur für die betroffenen erwerbsfähigen Hilfeempfänger bedeutsam, sondern auch für die Einrichtungen, die Zusatzjobs anbieten. Daher sollte im Regelfall die entsprechende Einrichtung die Möglichkeit haben, Bewerber für die von ihr angebotenen Zusatzjobs anzunehmen oder abzulehnen. B 7 Andere Formen der Öffentlich Geförderten Beschäftigung nach dem SGB II Empfehlungen Alternativ zur Förderung von Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3. Satz 2 SGB II besteht die Möglichkeit, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bzw. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante zu fördern. B 7.1 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
Die Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgt im Rahmen der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB III. Ein Maßnahmeträger führt mit von der ARGE zugewiesenen Hilfebedürftigen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten selbst durch oder beauftragt Dritte mit der Durchführung der Arbeiten. Der Träger erhält pauschalierte Zuschüsse zu den Lohnkosten und ggf. eine verstärkte Förderung. Die Umsetzung richtet sich nach den bereits vorhandenen Arbeitshilfen der BA. Für den Bereich ABM wird auf die Umsetzung nach dem SGB III verwiesen. Daher wird auf weitere Ausführungen zu ABM an dieser Stelle verzichtet. B 7.2 Arbeitsgelegenheiten – Entgeltvariante
(1) Maßnahmecharakter Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des Alg II erhält. Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und / oder zusätzlich sein (Mischformen möglich). (2) Umsetzung Diese Variante sollte für besondere Einsatzfelder (z.B. „Soziale Wirtschaftsbetriebe“) und/oder spezifische Zielgruppen bewilligt werden. Die Chancen auf eine dauerhafte berufliche Integration sollten in besonderem Maß verbessert werden (individuelle berufliche Weiterentwicklung). Auch sollte die Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes besondere Berücksichtigung finden. Wettbewerbsverzerrungen und sonstige Nachteile für die private Wirtschaft sind zu vermeiden. (3) Förderumfang Förderumfang und Förderdauer sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die Förderung kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die alle Aufwendungen des Trägers für die Schaffung dieser besonderen Form von Arbeitsgelegenheiten umfasst. Die Förderhöhe sollte einerseits die Minderleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berücksichtigen. Andererseits sollte sie im Einklang mit den Aufwendungen für vergleichbare betriebliche Einstellungshilfen stehen. Bei der Festlegung der Förderdauer sind "Fehlanreize" (Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld Verschiebebahnhof / Drehtüreffekt) zu vermeiden. B 8 Mittelbewirtschaftung / Nutzung von IT-Verfahren B 8.1 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Fachliche Hinweise Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung (Arbeitsgelegenheiten, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) erfolgt die Bewirtschaftung (Festlegung, Auszahlung) der Haushaltsmittel des Bundes ausschließlich über das BA-Verfahren FINAS HB (Finanzanwendersystem Haushaltsmittelbewirtschaftung). Die erforderlichen Haushaltsmittel sind mit der Bewilligung der Maßnahme auf den entsprechenden Buchungsstellen gemäß Buchungsplan festzulegen. B 8.2 Nutzung der IT-Verfahren VerBIS und coSachNT Fachliche Hinweise Zur Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags nach § 53 SGB II (Statistik u. Berichterstattung) sowie zur Unterstützung des Qualitätsmanagements sind alle Maßnahmen und Teilnehmer öffentlich geförderter Beschäftigung von der ARGE/AA zeitnah, korrekt und vollständig in den BA-ITVerfahren coSachNT (Teilverfahren AGH) und VerBIS zu erfassen und aktuell zu halten. In VerBIS sind außerdem alle Arbeitsgelegenheiten als Stellenangebote mit besonderer Kennzeichnung zu erfassen. Ein ggf. paralleler Einsatz dezentral entwickelter externer Systeme ist zusätzlich und entbindet nicht von der Erfassung und Pflege der Daten in den BA-Systemen. Empfehlungen B 9.1 Vermittlungsgutschein (VGS) für Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten Gem. § 16 Abs. 1 Satz 6 sind Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten hinsichtlich des VGS wie Arbeitnehmer zu behandeln, die eine ABM-Beschäftigung im Sinne des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die an Arbeitsgelegenheiten (in der Mehraufwands- und Entgeltvariante) teilnehmen, können während und nach der Maßnahme einen VGS ohne Wartezeit erhalten. B 9.2 Weiterförderung durch Darlehen (§ 16 Abs. 4 SGB II) Auf die Arbeitshilfe zu § 16 Abs. 4 SGB II wird verwiesen. B 9.3 Transparenz öffentlich geförderter Beschäftigung Um Transparenz über die unterschiedlichen Herangehensweisen herzustellen und dazu eine Erfolgskontrolle zu ermöglichen, sollte regelmäßig (z.B. im Rahmen der Eingliederungsbilanz) über die "Öffentlich geförderte Beschäftigung" für die jeweilige Region berichtet werden. B 9.4 Sozialintegrative Leistungen Das SGB II bietet über die in die Zuständigkeit der kommunalen Träger fallenden sozialintegrativen Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II die Chance, Integrationshemmnisse im sozialen und individuellen Bereich zu verringern. Daher sollten u. a. bedarfsgerechte Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung sowie psychosoziale Betreuung durch den jeweiligen kommunalen Partner zur Verfügung gestellt werden.
Die Mittel für Arbeitsgelegenheiten sind bei Kapitel 1112 Titel 686 18 zu bewirtschaften. Folgende Buchungsstellen sind zu verwenden:
C 2 Auszahlung / Abschlagszahlung Die Förderung wird auf Nachweis (Monatsbericht des Trägers) monatlich nachträglich an den Träger auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt (§ 42 SGB II). Notwendige Abschlagszahlungen (z.B. zum Anlaufen der Maßnahme, insbesondere bei Verzögerung der Zuweisung oder monatlich) sind im Einzelfall mit entsprechender Begründung möglich. Die Berechnung der Förderung sollte in Anlehnung an § 41 SGB II erfolgen (kalendertäglicher Anspruch / der Monat wird mit 30 Tagen berechnet / Rundung). C 4 Monatsabrechnung bei Zusatzjobs
C 5 Beispiel für eine Monatsberechnung / Zusatzjob Berechnungsbeispiel für drei Teilnahmeplätze/ Monat Oktober 2004: Teilnahmeplatz A: Ergebnis: Die bewilligte Maßnahmekostenpauschale wird in voller Höhe ausgezahlt; die bewilligte Mehraufwandsentschädigung für 126 geleistete Stunden. Teilnahmeplatz B:AN 1: Teilnahme von Freitag. 01.10. – Dienstag 12.10. (= 12 TNT // 48 BStd an 8 AT) Ergebnis: Die bewilligte Maßnahmekostenpauschale wird in Höhe von 26/30 (12+14 TNT) ausgezahlt; die bewilligte Mehraufwandsentschädigung für 108 geleistete Stunden. Teilnahmeplatz C: Ergebnis: Die Maßnahmekostenpauschale wird in Höhe von 17/30 (14+1+2 TNT) ausgezahlt; die bewilligte Mehraufwandsentschädigung für 48 geleistete Stunden. Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der im Rahmen eines Zusatzjobs mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist, wird nicht mehr als arbeitslos, jedoch als arbeitsuchend gezählt. Er gilt dann als nichtarbeitsloser Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten (Entgelt- und Mehraufwandvariante) gelten statistisch als Erwerbstätige. Erforderliche Vordrucke stehen im BK-Browser sowie im Intranet unter Förderung > SGB II >Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. | ||||||