Sehr geehrte Damen und Herren,

das am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) verstößt nach unserer Meinung in vielen Einzelvorschriften gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Diese Meinung wird auch von einigen Richtern des Bundesverfassungsgerichtes vertreten.

Bereits die Gesetzesentwürfe zum SGB II wurden im März 2003 von Prof. Uwe Berlit, Richter am Bundesverfassungsgericht, auf verfassungsrechtliche Mängel gerügt. Wir unterstützen vollständig die Stellungnahme des genannten Richters. Insbesondere halten wir für verfassungswidrig:

1. Die Eingliederungsvereinbarung

Unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit nach Artikel 2 des GG, Formenmissbrauch des Gesetzgebers, Verletzung des Sozialstaatsgebotes nach Artikel 20 GG. Der Arbeitslose wird einem sanktionsbewehrtem Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung ausgesetzt.

Die Rechtschutzgarantie wird nach Artikel 19 GG ausgehebelt. Bei Widerspruch oder Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung kann dem Arbeitslosen immer seine Zustimmung zum Vertrag entgegensetzt werden. Hinzu kommt, dass eine Eingliederungsvereinbarung durch einen einseitigen Verwaltungakt der Arbeitsagentur ersetzt wird, falls keine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und dem Arbeitslosen zustande kommt.

2. Die Zumutbarkeit für eine Arbeitsaufnahme

Die Verpflichtung zur Annahme jeder legalen Beschäftigung ohne Rücksicht auf die bisherige Tätigkeit bzw. den Beruf des Arbeitslosen steht nicht im Einklang mit Artikel 12 Abs. 1 GG (freie Berufswahl). Außerdem sind die im SGB II vorgesehenen Arbeitsgelegenheiten gegen eine geringe „Aufwandsentschädigung“ für Arbeitslose, die auf dem 1. Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden können, Zwangsarbeit im Sinne des Artikel 12 Abs. 2., weil die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt wird.

Ein weiterer Verstoß gegen Artikel 11 Abs. 1 GG (Freizügigkeit) ist die Möglichkeit der Arbeitsagentur, den Arbeitslosen bundesweit in eine beliebige Stelle vermitteln zu können.

Selbst ein im SGB II genannter Ausnahmetatbestand für einen wichtigen Grund für die Ablehnung einer Beschäftigung ist nicht verfassungskonform: Eine Mutter braucht nur dann nicht zu arbeiten, wenn sie Kinder unter 3 Jahren hat. Die Erziehung der minderjährigen Kinder über 3 Jahre bis zum Eintritt der Volljährigkeit sind demnach kein wichtiger Grund für die Verweigerung einer Arbeit oder Maßnahme (Verstoß gegen Artikel 6 GG – Schutz der Familie).

3. Sanktionen nach dem SGB II für den Bezug von Arbeitslosengeld II

Die Absenkung der Leistung für Personen über 25 Jahre von 30%, bei Wiederholung von 60% für bestimmte Tatbestände z.B. Weigerung, eine Arbeit unter Tarif anzunehmen, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Pflichtverletzung durch den Arbeitslosen. Der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG wird nicht beachtet, wenn Personen unter 25 Jahren bei Sanktionen überhaupt keine Grundsicherung nach SGB II gezahlt wird, sondern allenfalls Sachleistungen erbracht werden können. Da dies zudem eine Kann-Vorschrift ist, wird erheblich gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf Leben (Art. 2 GG) verstoßen! Es ist möglich, dass die unter 25 Jahre alte Person verhungert!

Das Gleiche gilt sinngemäß für Sachleistungen statt Geldleistungen, wenn der Hilfeempfänger „unwirtschaftlich“ mit dem Arbeitslosengeld II umgeht. Diese Regelung im SGB II entmündigt faktisch den Leistungsbezieher.

4. Die Möglichkeiten nach SGB II, unwirtschaftliches Verhalten des Transfer-Beziehers mit Sanktionen zu belegen

Diese Vorschrift greift unmittelbar in den Eigentumsschutz nach Artikel 14 GG ein, da sie bereits vor einem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II regelt, wie mit Eigentum zu verfahren ist.

Weiterhin schließen wir uns voll der Argumentation des Prof. Berlit an, wonach die neue Grundsicherung Arbeitslosengeld II nicht armutsfest ist. Das Bedarfsdeckungsprinzip wird nicht beachtet. Insbesondere die Einmalzahlungen nach dem bisherigen Sozialhilferecht wurden pauschaliert und in die neuen, nur unwesentlich höheren Grundsicherungs-Leistungen nach dem SGB II integriert. Entgegen der bisherigen Regelung nach dem BSHG sind auch die Kosten für die Gesundheit (Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Arzneimitteln bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe) mit dem neuen Regelsatz abgegolten. Ein Betrag von nur 345 Euro/Alleinstehenden reicht kaum zur ausgewogenen Ernährung. Ein Puffer für Sonderbedarfe wie z.B. Renovierung der Wohnung, Reparaturen von notwendigen Haushaltsgeräten, Fahrtkosten usw. ist darin nicht enthalten.

Auch die Möglichkeit nach dem SGB II, notwendige Sonderbedarfe als Darlehen zu gewähren, ist ein eklatanter Verstoß gegen die Sozialpflichtigkeit des Staates nach Art. 20 GG. Durch die vorgesehene Rückzahlung und damit verbundene Kürzung der Regelleistung um 10% wird unzulässigerweise das Existenzminimum unterschritten. Bei mehreren notwendigen Sonderbedarfen in kurzen Zeitabständen kann der Leistungsempfänger überhaupt keine Regelleistung mehr erhalten, da sie von den Tilgungsraten aufgezehrt wird (Verstoß gegen Art. 2 GG)!

Aus den bisher genannten Gründen ist das Sozialgesetzbuch II verfassungsrechtlich bedenklich. Wenn auch nur eine Vorschrift des SGB II gegen die Verfassung verstößt, wäre das Bundesverfassungsrecht im Sinne des Artikel 18 Grundgesetz zum Eingreifen verpflichtet.

Die Soziale Liste Bochum appelliert daher an das Bundesverfassungsgericht, von sich aus das Sozialgesetzbuch II auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und verfassungswidrige Vorschriften des SGB II durch Urteil aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

Mitglied des Wählerbündnisses
Soziale Liste Bochum