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Ablehnung HonorarzahlungSehr geehrter Herr Professor Goebel, ich bedaure, mit Ihren Ansichten nicht übereinstimmen zu können. Halten wir noch einmal fest: Ausgangspunkt Ihrer Beauftragung war die Einreichung von 2 Verfassungsbeschwerden. Dazu hat zunächst ein Vorgespräch, finanziert über die Rechtsschutzversicherung eines Mitglieds der Interessengemeinschaft mit dem Ziel stattgefunden, eine Klärung herbeizuführen, ob eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre. Sie haben diese Grundfrage bejaht und wurden aufgrund dieser positiven Aussage beauftragt, zwei Beschwerden für das BVerfG vorzubereiten und einzureichen. Als Folge dieses Gesprächs machten Sie mit Schreiben v. 16.03.2004 einen Gesamtaufwand von ca. 7.000,00 € geltend. In diesem Betrag war ein gewisser Aufwand für die Einarbeitung in die Materie der Sozialgesetzgebung enthalten, den Sie im Schreiben vom 25.08. 2004 mit ca. 5 Manntagen zu 8 Stunden à 175,00 Euro bezifferten und dabei als erste Zahlung bereits 2 Manntage mit einer Summe von 2.800,00 € in Rechnung stellten. Incl. einer Portopauschale von 20,00 € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 451,20 € haben Sie ein Zahlung in Höhe von 3.271,20 € erhalten. Eine zweite Zahlung mit erneut 2 in Rechnung gestellten Manntagen (2.800,00 €) plus Portopauschale und MWST. (Gesamtsumme 3.248,00 €) wurde Ihnen als Folge Ihres Schreibens vom 20.01. 2005 überwiesen. Als zu Beginn des Jahres 2005 mögliche Kandidaten für die Beschwerde ausgesucht werden sollten, machten Sie den Vorschlag, zweigleisig zu fahren, indem zusätzlich zu den geplanten beiden Verfassungsbeschwerden Verfahren für die Kandidaten beim Sozialgericht eingereicht werden sollten. Da die Verfahren am SG über Prozesskostenhilfe abgewickelt werden würden, würde nur ein minimaler Mehraufwand entstehen. Aber diese Vorgehensweise hätte den Vorteil, dass Sie in den Klagen beantragen könnten, das Verfahren auszusetzen, um die verfassungsrechtlichen Fragen vom SG gemäß Art. 100 GG durch das BVerfG klären zu lassen. In einem persönlichen Gespräch zu diesem Vorschlag habe ich die Idee akzeptiert, aber Ihnen vorgeschlagen, unter diesen Umständen die Verfahren zu splitten und statt der geplanten 2 Kandidaten für ein doppeltes Vorgehen, also statt für einen Kandidaten 2 Verfahren zu führen, lieber 2 Kandidaten für die VB zu wählen und 2 andere Kandidaten für die Verfahren vor dem SG, da damit kein größerer Aufwand verbunden sei, aber durch das getrennte Verfahren eine noch größere Chance bestünde. Sie erklärten sich einverstanden. In der Folgezeit wurden die ausgesuchten Kandidaten zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und dabei letzte Einzelheiten abgesprochen. Dass Sie in der Folge für alle Kandidaten SG-Klagen einreichten, hat mich zwar ein wenig verwundert, aber da diese Klagen ja nach Ihrer Aussage keinen Mehraufwand ausmachten, weil Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen würde, erhob ich keine Einwände. Ende August 2005 teilten Sie mir dann mit, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG die Aussicht für eine Annahme der Beschwerde gering sei und außerdem die Gefahr bestünde, dass Sie als Anwalt lt. einem Beschluss des BVerfG vom 18. März sogar mit einer Missbrauchsgebühr rechnen müssten, wenn sie dennoch eine Beschwerde einreichen würden (siehe Schreiben v. 6.9.2005). Sie schlugen vor, zunächst die Verfahren vor den SG abzuwarten. In einem Telefonat habe ich Ihnen erklärt, dass das nicht geht, weil der Auftrag nicht die Klage Einzelner vor einem SG gewesen sei, sondern mittels einer VB eine grundsätzliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV-Gesetze herbeizuführen. Wir vereinbarten einen Termin am 30.08.2005, um die Sachlage nochmals zu erörtern. An diesem Termin habe ich noch einmal grundsätzlich klargestellt, dass Sie als Anwalt für Verfassungsrecht ausgesucht wurden, um 2 VB einzureichen. Wäre es um Einzelklagen vor dem SG gegangen, wäre sicherlich ein diesbezüglicher Fachanwalt ausgesucht worden. Ich habe nochmals darauf verwiesen, dass der Vorschlag von Ihnen kam, zusätzlich die SG einzuspannen. Für Ihre Sorge, vom BVerfG mit einer Missbrauchsgebühr belegt zu werden, habe ich Verständnis gezeigt und Ihnen deshalb einen Kompromiss vorgeschlagen. Ich habe Ihnen vorgeschlagen, dass die BF die VB mit einer von Ihnen verfassten Klageschrift selbst einreichen, in welcher der Hinweis auf die spätere Hinzuziehung eines Anwalts (nämlich Sie) angekündigt wird. Mit dieser Vorgehensweise erklärten Sie sich einverstanden. Da bis November noch immer keine VB eingereicht wurde habe ich Sie in einem an eine E-Mail am 19.11. 2005 angehängten Word-Dokument nochmals auf den eigentlichen Auftrag aufmerksam gemacht und Ihnen nochmals Vorschläge unterbreitet, welche Argumente aus meiner Sicht angebracht wären, eine Annahme einer Beschwerde zu erreichen. Ich füge hier meinen Vorschlag nochmals ein: --------------- Auszug aus meinem Schreiben vom 19.11. 2005 ----------------
Diese Beschwerde kann getrost ein wenig emotional gehalten sein, muss aber dennoch in der sachlichen Begründung Hand und Fuß haben. Als zusätzliche Elemente stelle ich mir den Verweis auf die Aussagen der 37. Tagung der Sozialrichter bzgl. der Verfassungsmäßigkeit und die Aussagen von Präsident Papier aus Anlass der Internationalen Richtertagung über die grundsätzliche Beutung des Art. 1 vor. Hier wäre ein wenig Emotionalität sicher angebracht, bzgl. Papiers wegwischender Argumentation in Hinsicht auf Höhe der Alimentierung. Es sollte, auch unter Hinweis auf Art. 25 der Menschenrechtskonvention darauf verwiesen werden, dass auch das GG einen Mindestsatz für ein menschenwürdiges Leben und Teilhabe am soziokulturellen Umfeld fordert. Ferner sollte in diesem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die anvisierten Ziele der Arbeitsmarktreform in keiner Hinsicht zum Erfolg geführt haben, sondern das Ziel im Gegenteil konterkarieren. Es sollte betont werden, dass die Betroffenheit der Eingliederungsvereinbarung und der Annahme von Arbeitsgelegenheiten sich schon alleine dadurch ergibt, dass man ALG II-Empfänger ist, da in beiden Fällen keine rechtliche Möglichkeit eines Widerspruchs gegeben ist. Bei der Eingliederungsvereinbarung hat man nur die Wahl zwischen der Sanktion oder der Unterschrift unter ein bindendes Vertragspapier, gegen das eine nachträgliche Intervention keinen Erfolg verspricht und die selbst bei einem Richterspruch durch das BVerfG keine aufhebende Wirkung hat, sondern lediglich vor weiterer Vollstreckung schützt. Da bei Verweigerung der Unterschrift eine Sanktion verhängt wird, mit welcher das Existenzminimum erheblich unterschritten wird, zusätzlich aber die Vereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt wird, ist nicht einsichtig, warum dieser Verwaltungsakt mit der rechtlichen Einspruchsmöglichkeit nicht direkt durchgeführt wird. Der Zwang zur Unterschrift unter einen Vertrag, bei welchem dem Betroffenen keine Möglichkeit eigener Einflussnahme gegeben wird, ist ein Verstoß gegen die informelle Selbstbestimmung, wie es auch die Richter bei der 37. Richtertagung formulierten. Der Zwang, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen, verstößt gegen Art. 12 des GG, gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Die bisher ausgeübte Praxis hat gezeigt, dass das vorgegebene Ziel, die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern, in keinem Punkt erreicht worden ist. Stattdessen sind inzwischen zahlreiche Fälle des Missbrauchs bekannt geworden, die nur wegen der für die Betreiber gezahlten Zuschüsse eingerichtet wurden und zusätzlich zur Vernichtung regulärer Arbeitsplätze geführt haben. Vielleicht kann man die Vorgaben der Koalitionsvereinbarung zum Bundeshaushalt 2006 unter "Beibiegung" des Art 115 GG "schwere Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes" anführen. Es gibt dazu ein Urteil von 1989, das dies nur zulässt, wenn sichergestellt ist, dass die Störung nachhaltig beseitigt wird. Dies ist bei Beibehaltung von Hartz und den angestrebten Maßnahmen aus der Koalitionsvereinbarung nicht zu erwarten, da der Druck auf Langzeitarbeitslose Defizite nicht beseitigen kann wenn nicht ein entsprechendes Kontingent an freien und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen geschaffen wird. Die angestrebte Ausweitung der Minijobs in Form von Kombilöhnen kann nur zur weiteren Haushaltsbelastung führen. Die geplanten Einsparungen und die Reduzierung der Investitionen des Staates führen im Gegenteil zu weiterem Abbau von Arbeitsplätzen, konzipieren einen verfassungswidrigen Haushalt und führen zu weiteren Steuerausfällen, welche die Steuersparmaßnahmen wiederum konterkarieren. Zitat aus dem Urteil des BVerfG: 4. Die nach Art 115 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 GG erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren; hierzu müssen die Ursachen der Störung mit in Betracht gezogen werden. Das dies der neuen Bundesregierung nicht gelingen kann, ist Fakt. Mir ist bewusst, dass das BVerfG Planungsvorhaben der Regierung nicht berücksichtigt. Wenn sie dennoch angeführt werden, zeigt dies, dass die Beschwerde von einem Privatmann (Frau) eingereicht wurde und beeinflusst u. U. die Richter dennoch in der Betrachtungsweise des Gesamtkomplexes. Die Höhe der Regelsätze sollte zzgl. moniert und durch Einzelaufstellung als unzureichend nachgewiesen werden. Auch hier sollte die Aussicht auf die Vorhaben wie Einfrierung der Regelsätze bis 2009, dazu die ab 2007 zu erwartende Erhöhung der Mehrwertsteuer und die explodierenden Energiekosten besonders hervorgehoben werden. Dazu der Verweis auf die der Höhe der Regelsätze zugrunde liegende EVS-Stichprobe (Jahr 2000) und die dann fehlende Anpassung an die erneut fällige EVS-Stichprobe, womit die vom Paritätischen Wohlfahrtsverband und anderen Institutionen dargelegte Unterschreitung der Mindestanforderungen noch deutliche verschärft würden. Natürlich sollten auch die anderen, hier speziell auf den Betroffenen abgezielten GG-Verstöße aufgeführt werden. Außerdem sollte auf die Rechtsverstöße des BMWA und der BA im Hinblick auf den Datenschutz verwiesen werden. Auch die Vorhaben der Regierung, mittels Telefonaktionen (wiederum Verstoß gegen die Informelle Selbstbestimmung) und dem Zwang zur Auskunft, längere Abwesenheit von der Wohnung (was über 4 Stunden hinausgeht) dem Fallmanager zu melden, ist ein nicht hinnehmbarer Hausarrest ähnlich einem Gefängnisaufenthalt und eindeutig ein weiterer, geplanter Verstoß gegen die Grundrechte. Es sollte mehrfach betont werden, dass die am Arbeitsmarkt angebotenen Stellen im Verhältnis zu der Zahl der Arbeitslosen keine dieser Zwangsmaßnahmen rechtfertigen sondern ausschließlich dazu dienen, diese Menschen zu stigmatisieren, so wie es Clement mit seinem Papier über den angeblichen Missbrauch bei den Transferzahlen bereits getan hat. Für die angegebene Größenordnung gibt es keinerlei empirische Beweise und auch die BA widerspricht diesen Ausführungen von Clement. ---------------- Ende des Auszugs --------------
Mit Schreiben vom 23.12. haben Sie mir eine Kopie der an Herrn Müller per Fax übersendeten VB zugesandt. Dabei haben Sie darauf hingewiesen, dass sie "urlaubsbedingt" für eine Rücksprache erst wieder ab dem 09.01. 2006 zur Verfügung ständen. Zwar konnte so die Beschwerde noch fristgerecht eingereicht werden, aber die Beschwerde war eine 08/15 Argumentation, die im Inhalt zwar die Beanstandung der Regelsätze, der Eingliederungsvereinbarung und den Zwang zur Annahme einer Arbeitsgelegenheit kritisiert, aber die entscheidenden Kriterien nicht erwähnt. Entscheidend wäre z. B. der Hinweis gewesen, dass die Betroffenheit des Antragsstellers in Bezug auf die Eingliederungsvereinbarung und die Arbeitsgelegenheiten nicht erst durch die konkrete Aufforderung seitens der BA eintritt, sondern wegen der fehlenden Widerspruchsmöglichkeiten bereits mit dem Bezug von ALG II und damit der Gesetzgebung des SGB II zwingende Voraussetzung ist. Das dieser Hinweis das entscheidende Kriterium bei der Beschwerde gewesen wäre, beweist das gerade erfolgte Urteil des BVerfG zu den §§ 13 - 15 des FlugSIG. Im Urteil des BVerfG (- 1 BvR 357/05 -) führt das BVerfG wörtlich aus: --------------- Auszug Urteil BVerfG zu den §§ 13 bis 15 FlugSIG -------------
2. Hinsichtlich der auf diese Weise angegriffenen Regelung sind die Beschwerdeführer insbesondere beschwerdebefugt . a) Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>). Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <306 f.>).b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer gegeben. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie aus privaten und beruflichen Gründen häufig zivile Luftfahrzeuge benutzen. --------------- Ende Auszug -------------
Diese die Betroffenheit definierenden Begründungen zeigt, dass die ständige Rechtsprechung des BVerfG die in der Ablehnung der Beschwerde aufgeführte fehlende Betroffenheit nicht hätte erfolgen dürfen, wenn die Klageschrift auf diesen Umstand hingewiesen hätte. In meinem Schreiben vom 19.11. hatte ich aber genau das gefordert. Ich habe Ihnen im Jahre 2005 sehr viel Material zukommen lassen, Material, in welchem jeder verfassungsrechtlich bedenkliche Punkt von Hartz IV aufgegriffen und kommentiert wird. Zusätzlich hätten die Hinweise auf die Menschenrechtskonventionen und das ILO-Abkommen die Verstöße der Bundesregierung mit Hartz IV gegen internationale Verträge aufgezeigt. Dieses Material hätte gereicht, zumindest bei der einen Beschwerde (2 waren vorgesehen und damit Bestandteil Ihrer Kostenplanung) eine umfangreiche und engagierte Begründung für die Beschwerde zu verfassen. Doch so, wie der Schriftsatz verfasst war, stand die ablehnende Haltung des BVerfG von Anfang an fest. Aus den vorgenannten Gründen halte ich Ihre Honorarforderung für unangemessen, weil Sie die Beauftragung nicht erfüllt haben. Die Klagen am SG sollten lediglich eine zusätzliche Absicherung sein, verbunden mit der Idee, dass ein SG das Verfahren aussetzt und an das BVerfG weiterreicht. Keine der mir bisher zugegangenen Klageschriften an die SG wird aus meiner Sicht dem Anspruch gerecht, weil auch hier die zwingenden Argumente fehlen, die ein solches Vorgehen der Richter wahrscheinlich machen würden. Das Interesse der Interessengemeinschaft war aber nicht darauf gerichtet, einzelne Sozialgerichtsklagen zu finanzieren, sondern einzig und alleine die Vorlage beim BVerfG zu erreichen. Die Entscheidung eines SG hat nur auf eine Einzelperson Auswirkung und das war nicht das Ziel der Interessengemeinschaft und auch nicht Ihr Auftrag. Die Tatsache, dass die VB nicht durch Sie eingereicht wurde, sondern durch den Betroffenen selbst, lässt dabei die Vermutung aufkommen, dass Ihr Engagement damit auch nicht so intensiv wie bei einer durch Sie eingereichten Beschwerde vorhanden war, weil die eingereichte Beschwerde somit auch keine Auswirkungen auf Ihre Reputation als Verfassungsanwalt hatte. Die von Ihnen im Kostenvoranschlag definierten Kosten in Höhe von 5 Manntagen für die Einarbeitung in die Sozialgesetzgebung waren für die angestrebten VB gedacht, nicht dazu, dass Sie SG-Klagen durchfechten. Wäre das die Absicht gewesen. hätten wir einen im Sozialrecht firmen Anwalt beauftragt und uns 7.000,00 € für die Einarbeitung ins Sozialrecht gespart. Über die jetzt noch ausstehenden Klagen oder Berufungsklagen bei den SG haben Sie aus meiner Sicht noch die Gelegenheit, mit dem entsprechenden Engagement und ausführlicher Argumentation (siehe zuvor) zu erreichen, dass zumindest ein SG nach Art. 100 ein Verfahren aussetzt und Ihrer Argumentation folgend das BVerfG anruft. Mit den bisher angeführten Klagebegründungen halte ich das für sehr unwahrscheinlich. Sollte jedoch durch nachgereichte Begründungen oder eine entsprechende Begründung bei einem Berufungsgericht das noch geschehen, dann halte ich Ihren Auftrag für erfüllt und werde Ihnen das restliche Honorar überweisen. Beim augenblicklichen Stand der Dinge sehe ich mich im Interesse der Interessengemeinschaft dazu außerstande, denn ich vermag der Gemeinschaft nicht zu vermitteln, dass Sie Ihren sinngemäßen Auftrag erfüllt hätten. Ich bedaure es, so antworten zu müssen, habe ich doch in der Vergangenheit bei verbalen Angriffen auf Ihre Vorgehensweise immer Ihre Partei ergriffen und darauf verwiesen, dass nur eine sorgfältige Vorbereitung auch einen entsprechenden Erfolg zeitigen kann. Dazu habe ich Sie mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln und mit umfangreichem Recherche-Material unterstützt. Aber die Ausführung entsprach letztendlich nicht den vorhandenen Möglichkeiten. Statt 2 VB wurde nur eine eingereicht und auch diese nicht mit einer zwingenden Argumentation, wie bereits im Vorfeld geschildert. Mit freundlichen Grüßen |