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EU-Verfassung
Sehr geehrte Damen und Herren, Heute habe ich davon gehört, dass der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler nicht nur gegen die Annahme der EU-Verfassung stimmen will, sondern neben einer Organklage, sondern auch eine Verfassungsbeschwerde einreichen will. Ihnen, Herr Gauweiler, möchte ich dafür meinen Respekt zum Ausdruck bringen. Auch wenn etliche Ihrer Kollegen das in Abrede stellen, wird das GG durch die Annahme der EU-Verfassung ausgehebelt, auch die in Art. 1 bis 19 festgelegten Grundrechte, obwohl dort steht, dass der Wesensgehalt nicht verändert werden darf. Wie Sie bin ich der Auffassung, dass über diese EU-Verfassung nur durch eine Volksabstimmung entschieden werden darf. An die anderen Damen und Herren des Bundestages richte ich die folgenden Worte:
Ich konnte und habe hier nur einige Stichprobenartige Beispiele angeschnitten. Den Wesensgehalt dieser Verfassung machen nicht die Teile I und II aus, sondern der mit über 200 Seiten voluminöseste Teil III und die Protokolle und Erklärungen. Aus den Erklärungen wird ersichtlich, dass weite Teile bereits bestehender Verträge (Maastricht, Nizza, Amsterdam, EFTA) übernommen und nun Verfassungsrang bekommen sollen. Die Rechte nationaler Parlamente, aber auch des Europäischen Parlaments sind oder werden erheblich eingeschränkt. Gegner der EU-Verfassung sind nicht zwangsläufig Gegner der EU. Vielmehr sehen Sie die Ungereimtheiten, die Einschränkung der Demokratie, die Festschreibung des neoliberalen Wirtschaftsmodells, die Militarisierung, die Reduzierung der sozialen Errungenschaften, die fehlenden Rechte außerparlamentarischer Kräfte zur Intervention und etliches mehr als Gefahr für den Frieden und die Stabilität in Europa an Die Befürworter der EU unterscheiden sich von den Befürwortern der EU-Verfassung in einem wesentlichen Punkt: Sie wollen die Integration und Annährung der Menschen in den Europäischen Staaten! Sie wollen keinen "freien Wirtschafts- und Finanzverkehr" in einer Verfassung unverbrüchlich festschreiben, sondern die Möglichkeit haben, diese Komponenten den Gegebenheiten anpassen zu können. Sie wollen keine permanente Pflicht zur Aufrüstung und keine forcierte Militarisierung, die zumeist zu Lasten der sozialen Pflichten eines Staates geht. Sie wollen ein Europa, in welchem die Menschen aufeinander zugehen können, ohne im Bürger eines anderen Staates zwangsläufig einen Konkurrenten zu sehen. Sie wollen Frieden und Freiheit und keine Wirtschafts- und Kapitaldiktatur. Wie mir scheint, hat Herr Gauweiler bisher als Einziger die gesamte Tragweite der mit der Annahme der EU-Verfassung verbundenen totalen und jeder demokratischen Handlungsweise entbehrenden Kontrolle durch ein kleines Komitee von Kommissaren und Räten erkannt. Mit der EU-Verfassung wird eine Diktatur installiert. Diese Verfassung verbindet die Europäischen Staaten nicht miteinander, sondern zwingt sie in einen gnadenlosen Wettbewerb, bei welchem die Menschen auf der Strecke bleiben. Das Grundgesetz sagt, der Abgeordnete ist bei seinen Entscheidungen nur seinem Gewissen unterworfen. meinen Sie nicht, es wäre an der Zeit, Ihr Gewissen mal wieder zu Wort kommen zu lassen? Das wäre nicht nur im Interesse des Volkes, sondern auch in Ihrem ureigensten Interesse. Hören Sie auf, auf die von Ihren Kollegen zu hören, die im Auftrag der INSM, der Bertelsmann Stiftung oder anderen, von der Wirtschaft gesponserten Institution mit gezielter Desorientierung versuchen, Ihre Entscheidung in eine von der Wirtschaft vordefinierte Richtung zu drängen. Hören Sie mal ausnahmsweise auf die Menschen dort draußen und auf Ihren Verstand und treffen Sie die richtige Entscheidung, sagen Sie NEIN zur Annahme der EU-Verfassung. Werden Sie sich klar darüber, dass Sie dem Wähler gegenüber eine Menge gut zu machen haben. Die Aufgabe eines Abgeordneten ist mehr, als nur eigene Pfründe in Sicherheit zu bringen. Mit freundlichen Grüßen PS: Als Anhang noch eine Anmerkung von Prof. Norman Paech zum Verfassungsverständnis: Anmerkungen zum falschen Verfassungsverständnis der EU-VerfassungEine Verfassung ist klassischerweise ein Gesellschaftsvertrag, der den Konsenszu einem offenen System politischer Gestaltung fixiert, in dem sowohl der Wechsel zwischen politischer Mehrheit und Minderheit wie auch zwischen alternativen politischen Konzepten und Entwürfen möglich ist. Diese Grundregel wechselnder politischer Kräfte und Politiken verlangt von der Verfassung nicht nur die Institutionalisierung des politischen Konfliktes und den Schutz der Minderheit vor Repression, sondern auch die politische Offenheit, die es konkurrierenden gesellschaftlichen Positionen erlaubt, andere politische Konzeptionen zu verfolgen und evtl. durchzusetzen. Die europäischen Verfassungen und insbesondere das Grundgesetz vermeiden deshalb zu detaillierte Regelungen einzelner Politikbereiche, um den Spielraum politischer Gestaltung nicht unzulässig einzuengen und die Politik nicht der Möglichkeit zur Anpassung an zukünftige Entwicklungen zu berauben. Die Verfassungen sind daher relativ kurz, überschaubar und transparent. Die Zukunftsoffenheit ist ein zentrales Kriterium der Verfassung, die es ihr verbietet, die Politik des Staates auf ein detailliertes Programm festzulegen und ihr damit die notwendigen Reaktions- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft zu nehmen. Sie muss sich damit auf die Fixierung allgemeiner Kompetenzen, Staatsziele, Rechte und Programmatiken beschränken, die den Prozess demokratischer Auseinandersetzung über alternative gesellschaftliche Konzepte ermöglicht und fördert. Ein vorbildliches Beispiel dieser Zurückhaltung liefert das Grundgesetz, indem es die Wirtschaftspolitik nicht auf ein bestimmtes System festlegt, sondern wie es das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, gegenüber der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik neutral bleibt, der Politik also einen weitgehenden Gestaltungsspielraum gewährt. Das Grundgesetz definiert die Spielregeln und den Rahmen, somit also auch bestimmte Grenzen, sie organisiert den politischen Prozess, überlässt es aber den einzelnen Gesetzen, konkrete Politikinhalte festzulegen. Die Europäische Verfassung folgt diesem Verfassungsverständnis in seinen ersten beiden Teilen, die die Grundlagen der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte enthalten. In ihrem dritten Teil, welches die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union regelt, verlässt die Verfassung jedoch ihre Bestimmung und verfällt in eine detaillierte Regelungswut. Diese macht sie nicht nur zu einem unübersichtlichen Monstrum und zerstört die ursprünglich geforderte Transparenz, sondern ergeht sich in detailliertesten Regelungen einzelner Politikbereiche, die normalerweise einfachen Gesetzen bzw. Verträgen vorbehalten sind. Einige Beispiele belegen das. So wird im wirtschafts- und währungspolitischen Teil (Art. III-177 ff.) das allgemeine Ziel einer „in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft“ (Art. I-3) konkretisiert. Dabei fällt zunächst auf, dass aus der Formel des Art. I-3 das Adjektiv „sozial“ entfällt und zum „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ umdefiniert wird, der gleich dreimal in den Art. III-177, 178 und 185 erscheint. Diese Formulierung ist aus dem EGV übernommen worden und soll somit verfassungsrechtlich aufgewertet und abgesichert werden. Dies ist - ganz im Gegensatz zum Grundgesetz - eine Systementscheidung und somit eine deutliche Einschränkung wirtschaftspolitischer Gestaltungsmöglichkeiten, da sie nicht mehr einfachvertraglicher Disposition unterliegt. In Art. III-184 wird auf zweieinhalb (!) engbedruckten Seiten die Verschuldenspraxis der Mitgliedstaaten geregelt. Hier wird im Stil von Verwaltungsregelungen die Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin und die Entscheidungs-, Beschluss- und Empfehlungskompetenzen von Kommission und Rat sowie die Definition einer qualifizierten Mehrheit und einer Sperrminorität formuliert – alles Vorschriften von zweifelsfreier Wichtigkeit, die jedoch allenfalls in die Verträge, nicht aber in eine Verfassung gehören. Mit dem zusätzlichen Verweis auf das 10. Protokoll werden sodann die in Art. III-184 Abs. 2 erwähnten Referenzwerte für Defizitobergrenzen auf jene bekannten 3 % festgesetzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich damit die Meinung verbreiten könnte, dass dadurch auch die 3 % verfassungsrechtlich abgesichert seien. Auch den Bürgerinnen und Bürgern weitgehend verschlossene Detailregelungen mit umfassenden Verweisungen zur Europäischen Zentralbank in Art. III-187 gehören in keine Verfassung, zumal die Verweisungen sich ohnehin auf die Möglichkeit beziehen, Artikel der Verfassung durch Europäische Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse zu verändern oder zu konkretisieren. Von ähnlicher bürokratischer Detailliertheit sind die Artikel zur „Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung“ III- 265 – 268, deren technokratische Unempfindlichkeit und zentrales Anliegen der Abwehr sich bereits an den Unwörtern „Massenzustrom“, „plötzlicher Zustrom von Drittstaatenangehörigen“ oder „wirksame Steuerung der Migrantenströme“ erkennen lassen. Auch ein zweifellos zentraler Politikbereich wie Verkehr und Transeuropäische Netze (Art. III-236 ff.) bedarf zwar detaillierter Regelung, nicht aber auf Verfassungsebene – es sei denn, sie will auch hier den politischen Spielraum durch programmatische Festlegungen gezielt einengen. Darauf deutet Art. III-246 Abs. 2 hin, der lautet: „Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab.“ Dies bedeutet nichts anderes als die Entscheidung für ein privatisiertes Konkurrenzsystem beim „Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur“. Ein stärker auf staatliche Aktivitäten ausgerichtetes System könnte mit dieser Vorschrift wirksam bekämpft werden. Interessant ist demgegenüber die Allgemeinheit, Aussagearmut und Unverbindlichkeit der Verfassung in anderen Politikbereichen wie etwa dem Verbraucherschutz, dem sich nur der Art. III-235 widmet und dessen Absatz 1 lautet: „Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.“ Die in den folgenden Absätzen erwähnten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind vollkommen inhaltslos. Ein derartiger Artikel schadet zwar nichts, steht aber doch in einem bezeichnenden Gegensatz zu dem Regelungsexzess in anderen Politikbereichen. Diese Beispiele verfassungsfremder Regelungsdichte auf dem Niveau von Verwaltungsvorschriften und programmatischer Engführung und Festlegung der Politik einerseits sowie inhaltlichem Leerlauf bei anderen Politikbereichen andererseits lassen sich aus den übrigen Abschnitten des Teil III um weitere Beispiele ergänzen – von inhaltlichen Problemen und eindeutigen Widersprüchen zum Grundgesetz (z.B. Art. II-77) abgesehen. Die Monstrosität einer 448 Artikel umfassenden „Verfassung“ mit zusätzlich 36 Protokollen und 30 Erklärungen erzeugt Unübersichtlichkeit statt Transparenz sowie Gleichgültigkeit oder Widerstand statt Verfassungsenthusiasmus oder -patriotismus. Sie ist ein deutliches Zeichen dafür, dass zweijährige Konventsberatungen und anschließende zweijährige Verfassungspropaganda nicht ausreichen, um eine so komplizierte Institution wie eine Europäische Verfassung für die Mehrheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger verständlich, überzeugend und Vertrauen erweckend zu schaffen. Dazu braucht es noch weitere Zeit. Hamburg, 07. 04.2005 * Norman Paech, geboren 12.4. 1938, ist Professor für Öffentliches Recht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik. Meine Antwort auf das Schreiben der Grünen |