Info eines Mitstreiters

Es scheint so, dass das Thema Arbeitsuchendmeldung nach befristeten Beschäftigungen bei der Sozialgerichtsbarkeit angekommen und dort in guten Händen ist. Das Sozialgericht Dortmund hat die Minderung des Anspruchs wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach befristeter Beschäftigung als rechtswidrig abgelehnt: Urteil - 26.07.2004 - S 33 AL 127/04

Gruß H.

Urteil Sozialgericht Dortmund vom 26.07.2004 S 33 AL 127/04

Kurzfassung:

Die Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 29.12.2003 und unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 24.12.2003 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld um 1050,00 Euro, welche die Beklagte mit einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung begründet.

Entscheidungsgründe:

Die Minderung erfolgt, in dem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Gemäß § 37 b SGB III in der ab dem 01.07.2003 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gagel: SGB III, § 37 b, Rn. 15). Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37 b SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden kann, wenn die verspätete Meldung schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies setzt wiederum voraus, dass die dem Versicherten auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt ist.
In Fällen der Arbeitssuchendmeldung nach befristeten Arbeitsverhältnissen kann ein Verschulden schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich aus dem Gesetz in keiner Weise ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen hat. Während § 37 b Satz 1 SGB III für Personen, deren Versicherungspflichtverhältnisse (durch Kündigung) enden noch klar regelt, dass die Meldung beim Arbeitsamt "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts" zu erfolgen habe, legt § 37 b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse lediglich fest, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, die Meldung habe in diesen Fällen binnen 7 Tagen nach dem in § 37 b Satz 2 SGB III genannten frühesten Zeitpunkt zu erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze. Kann den § 37 b SGB III aber aufgrund der insofern unklaren Formulierung nicht entnommen werden, bis wann die Arbeitssuchendmeldung in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse spätestens zu erfolgen hat, so kann dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden, wenn dieser sich erst relativ kurz vor Ablauf der Befristung arbeitssuchend meldet. Denn die Obliegenheiten der betreffenden Arbeitnehmer sind in diesen Fällen gesetzlich nicht hinreichend deutlich definiert.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die Sanktionsfolge des § 140 SGB III aufgrund der unbestimmten Regelung in Fällen der Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37 b Satz 2 SGB III generell nicht eintreten kann. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Obliegenheiten der Betroffenen für Fälle befristeter Arbeitsverhältnisse hinreichend konkret geregelt hätte.