BVerfG am 29.12.1999 Az. 1 BvR 679/98
Erfolglose Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen sogenannte versicherungsfremde Leistungen
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:1. Die Vb hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das BVerfG hat schon mehrfach entschieden, dass in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip entscheidend durch Gesichtspunkte modifiziert wird, die der Privatversicherung fremd sind. Die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Sie unterfallen auch der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie stehen jedoch zugleich in einem ausgeprägten sozialen Zusammenhang. Deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
2. Die Kammer hat die Annahme der Vb auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte für angezeigt gehalten. Sie verweist zur historischen Entwicklung der Einnahmen der Rentenversicherungsträger, zu den kompetenzrechtlichen Grundlagen der Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und zu den Fragen der Finanzverfassung (Art. 104a ff GG) auf die umfangreichen Ausführungen in dem mit der Vb angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts. Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für die Entscheidung der Kammer war weiter wesentlich, dass die politische Diskussion der vergangenen Jahre deutlich gemacht hat, dass der Gesetzgeber um ein ausgewogenes Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung bemüht ist und die Belastung der Beitragszahler in Grenzen zu halten sucht.
Inzwischen werden Einnahmen aus der Energiesteuer ("Öko-steuer") zur Finanzierung der Leistungen der Rentenversicherung verwendet. Dies hat zu einer Beitragsentlastung geführt.
(Vorhergehendes Urteil des BSG vom 28.1.1998 - B 12 KR 6/97 R - s. unten)
BVerfG am 20.02.2002 Az. 1 BvL 19/97 u.a.
Beschluss: Die Vorlagen (nach Artikel 100 Abs. 1 GG) sind unzulässig.
Markante Aussagen in der Begründung:
Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 45, 142 <167> m.w.N.). Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz (vgl BVerfGE 72, 175 <196>; 88,384 <403>; stRspr), der Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 59,128 <164 ff.>).
Erst recht kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 47 Abs. 1SGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden
BVerfG am 06.03.2002 Az. 2 BvL 17/99
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1898, berichtigt 1991 Seite 808), zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6.000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergesetzes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.
Markante Aussagen in der Begründung:
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (BVerfGE 1, 14 <52>; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 <141>). Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 93, 386 <397>) (Rn.174).
Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden (Rn 206).
BSG am 23.05.1995 Az. 13/4 RA 13/94
Bewertung von Ausbildungszeiten
Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 70 Abs 3 S 2 SGB VI ist mit Art 14 und Art 3 GG vereinbar.
Markante Aussagen in der Begründung:
In Anbetracht der hier besonders großen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei die einschränkende Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses (Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung an die geänderten wirtschaftlichen, demografischen und sozialen Rahmenbedingungen) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, zumal sie sich hinsichtlich der angenommenen Dauer einer Berufsausbildung an den regelmäßigen tatsächlichen Gegebenheiten orientiere.
Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren (Anmerkung des Verfassers: Diese Aussage ist weder rechtlich noch historisch begründet). Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein.
Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass ein öffentliches Interesse an dem Inkrafttreten des § 70 Abs 3 SGB VI das Interesse der betroffenen Personen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung nach altem Recht überwiegt.
BSG am 28.01.1998 Az. B 12 KR 6/97 R
Versicherungsfremde Leistungen
Die Beitragsfestsetzung durch die beklagte Einzugsstelle entspricht den Vorschriften des SGB-RV und der Beitragssatzverordnung. Der Senat hält die Beitragserhebung nicht deshalb für verfassungswidrig, weil aus der Rentenversicherung auch sogenannte versicherungsfremde Leistungen erbracht werden. Der Gesetzgeber ist durch das Grundgesetz nicht daran gehindert, fast sämtliche Leistungen in der Sozialversicherung (Rentenversicherung) vorzusehen mit der Folge, dass sie durch Beiträge zu finanzieren sind. Soweit ein kleiner Teil dieser Leistungen nicht mehr der Sozialversicherung zuzurechnen ist, sind sie durch den weit höheren Bundeszuschuss mehr als gedeckt. Im übrigen ist die Höhe des Bundeszuschusses verfassungsrechtlich nicht geregelt. Darüber entscheidet vielmehr der Gesetzgeber im Rahmen seiner sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit.
Eine Erhöhung des Beitragssatzes ab 1.1.1994 von 17,5 vom Hundert auf 19,2 vom Hundert verstößt unter anderem nicht gegen Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes), gegen Artikel 120 Abs. 1 Satz 4 GG Pflicht zur Tragung des Zuschusses zur Rentenversicherung durch den Bund) und gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz).
Anmerkung des Verfassers: Es ist schon bemerkenswert, dass das BSG hier Aussagen zu der Höhe des Bundeszuschusses zur Grundlage des Urteils macht, die einer sachlichen Überprüfung unserer Meinung nach nicht stand halten. Es ist bemerkenswert, dass weder das BVerfG noch die Sozialgerichtsbarkeit es bisher für notwendig erachtet haben, hier vom Gesetzgeber die notwendige Transparenz einzufordern.
BSG am 24.02.1999 Az. B 5 RJ 28/98 R
Anwendung alten oder neuen Rechts bei Rechtsänderungen
1. Ein Anspruch auf Regelaltersrente, der erst im Zeitpunkt der Rechtsänderung (1.1.97) fällig wird, hat nicht bis zu diesem Zeitpunkt iS der Übergangsregelung des § 300 II SGB VI bestanden.
2. Die teilweise Rücknahme der günstigeren Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung durch das WFG ist verfassungsgemäß.
Argumentation bezieht sich u.a. auf das Urteil des BVerfG vom 1.7.1981 (s.o.)
BSG am 16.12.1999 Az. B 4 RA 11/99 R (Vorlagebeschluss für das BVerfG)
1. Das Verfahren wird gemäß § 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.
2. Dem BVerfG wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 58 Abs. 1 Satz1 Nr. 4a und Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
Anmerkung des Verfassers: Wenn eine Änderung bei der Bewertung der beruflichen Ausbildungszeiten (bis 1991 Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre) inzwischen auch nach Auffassung des BSG verfassungswidrig ist, muss das doch erst recht für die Summe der Änderungen der letzten 40 Jahre gelten und ebenso für die entsprechenden Änderungen bei den sogenannten schulischen Ausbildungszeiten.
BSG am 30.10.2001 Az. B 4 RA 10/00, B 4 RA 13/00, B 4 RA 15/00
Aufhebung des Rentenabschlags
„Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des LSG Bremen vom 16. Dezember 1999 und des SG Bremen vom 11. Mai 1999 aufgehoben. Die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 11. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine höhere Rente auf der Grundlage eines Werts seines Rechts auf Altersrente zu zahlen, bei dem der Zugangsfaktor 1,0 statt 0,955 beträgt.“
Markante Aussagen in der Urteilsbegründung:
Danach fallen auch diejenigen Versicherten, die vor dem Stichtag, dem 14. Februar 1996, aufgrund einer Kollektivvereinbarung (eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung), die auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gerichtet war, einen bindenden Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt hatten; denn auch sie konnten auf die Gesetzesänderung, die eine Anhebung der Altersgrenzen zur Folge hatte, und auf die damit bedingte Minderung des Zugangsfaktors, bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente nicht mehr reagieren.
Dem Kläger stand auch seit dem 14. Februar 1996 kein Widerrufsrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen der angekündigten Änderung rentenrechtlicher Vorschriften zu, mit denen die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente (ua durch Arbeitslose) stufenweise angehoben werden sollte. Denn das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ist allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen, sofern die Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Geschützt werden sollten die besonders von der Anhebung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit betroffenen rentennahen Jahrgänge, die kurz vor der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Altersgrenze von 60 Jahren standen oder diese in den nächsten Jahren erreichten und die bereits arbeitslos waren oder in nächster Zeit arbeitslos wurden und denen daher nur relativ wenig Zeit zur Verfügung stand, ihre weitere Lebensplanung auf die neue Rechtslage einzustellen, um Einbußen bei dem Bezug der Rente zu vermeiden. Begünstigt werden sollten demnach auch diejenigen älteren Arbeitnehmer, die aufgrund der bisherigen Rechtslage Dispositionen getroffen hatten und diese nicht mehr rückgängig machen konnten und die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen der Arbeitsmarktlage kaum noch eine Chance hatten, einen Arbeitsplatz zu finden.
Geht man von Sinn und Zweck der Vertrauensschutz-/Übergangsregelung aus, so wird deutlich, dass alle diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt werden sollten, die voraussichtlich nicht mehr flexibel (durch Hinausschieben des Rentenbeginns) auf die neue Gesetzeslage reagieren konnten. . . . . . . Ohne Bedeutung ist, das in diesen Fällen am Stichtag möglicherweise – wie hier – noch nicht genau feststand, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Im Hinblick auf die identische Interessenlage der beiden oben genannten Personengruppen wäre es wertungswidersprüchlich, wollte man der einen Gruppe Vertrauensschutz zubilligen, der anderen jedoch diesen versagen.
BSG am 30.08.2001 Az. B 4 RA 114/00 R
Zu: in früheren Feststellungsbescheiden vorgemerkte Tatbestände
1. Die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Aufhebungsbescheid selbst benennt, welche Tatbestände für welche Zeiträume nicht mehr vorgemerkt sind (Fortführung von BSG vom 30.6.98 – B 4 RA 9/96 R, vom 29.4.97 – B 4 RA 25/96 und vom 16.12.97 – B 4 RA 56/96)
.2. Der Rentenversicherungsträger ist weder befugt noch verpflichtet, über die Anrechnung und Bewertung vorgemerkter Daten vorab mit Bindung für den späteren Leistungsfall zu entscheiden; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig.
3. Der Anwartschaftsrechtsinhaber hat gegen den Rentenversicherungsträger einen mit der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Mitteilung, ob und wie seine Rangstelle durch eine Gesetzesänderung verändert worden ist; beim Streit um die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit einer Rangstellenminderung ist die Feststellungsklage zulässig.
LSG NRW am 30.04.2001 Az. L 3 RA 16/00 (bei BSG anhängig: B 4 RA 30/01 R)
In diesem Urteil hat das LSG NRW die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dabei ging es um die Änderung bei den schulischen Ausbildungszeiten durch das WFG vom 25.9.1996. Die Betrachtung geht wieder nur um den Artikel 14 GG (Eigentumsschutz).
BAG am 18.04.1989 Az. 3 AZR 688/87
Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung
1. Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Nachwirkung tritt nicht ein.
2. Die aufgrund der gekündigten Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein.
3. usw.
BAG am 10.03.1992 Az. 3 ABR 54/91
Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung
1. Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind kündbar. Die Kündbarkeit wird durch Vereinbarung eines allgemeinen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts nicht ausgeschlossen.
2. Der Senat unterscheidet zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer Kündigung. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von Betriebsvereinbarungen über andere freiwillige Leistungen: