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Erstelldatum: 04.06.2007

Saison-Kurzarbeitergeld – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

In Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerks kann infolge von Arbeitsausfällen wegfallendes Arbeitsentgelt in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) mit Hilfe des aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanzierten Saison-Kurzarbeitergeldes ersetzt werden. Saison-Kurzarbeitergeld wird auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem Brutto-Kurzlohn bei Arbeitsausfall und dem Bruttolohn bei Vollarbeit und der sich hieraus ergebenden Nettoentgeltdifferenz ermittelt.

Es beträgt bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, sonst 60 Prozent davon.

Aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, die von gewerblichen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam finanziert wird, können folgende ergänzende Leistungen gezahlt werden:

  • An gewerbliche Arbeitnehmer das Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 EUR (netto) pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Februartag.
  • An gewerbliche Arbeitnehmer das Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 EUR (netto) für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene Ausfallstunde.
  • An Arbeitgeber die Erstattung der von ihnen verauslagten Sozialversicherungsbeiträge für die Saison-Kurzarbeitergeldbezieher. Damit werden Arbeitgeber von dem Großteil der Kosten für die Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer in den Wintermonaten entlastet.

Saison-Kurzabeitergeld und die ergänzenden Leistungen werden in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet.

Für das Gerüstbauerhandwerk sowie den Garten- und Landschaftsbau gelten die Regelungen der bisherigen Winterbauförderung aufgrund einer Übergangsregelung für die Schlechtwetterzeit 2006/2007 weiter.

Während der Schlechtwetterzeit 2006/2007 und 2007/2008 werden die Auswirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und der ergänzenden Leistungen auf die Haushalte der Arbeitslosenversicherung und des Bundes untersucht. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis kann das Fördersystem im Einvernehmen mit den jeweiligen Tarifvertragsparteien auf weitere Branchen ausgeweitet werden.

Transferleistungen

Transferkurzarbeitergeld

Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, wenn und solange sie auf Grund einer Betriebsänderung von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, in ihrem Betrieb die Betriebsänderung Personalanpassungsmaßnahmen nach sich zieht, die betroffenen Arbeitnehmer in eine betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst und aus dem Produktionsprozess ausgegliedert werden, die geforderten persönlichen Voraussetzungen vorliegen und der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder dem Betriebsrat angezeigt wird. Ziel ist der Transfer der Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung in eine Anschlussbeschäftigung ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit. Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Transferkurzarbeitergeld wird in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet.

Transfermaßnahmen

Arbeitnehmer, die auf Grund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben Anspruch auf Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, wenn die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, sich der Arbeitgeber angemessen an der Finanzierung beteiligt und die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt dienen soll. Die Maßnahmekosten werden von der Agentur für Arbeit zur Hälfte bezuschusst; der Zuschuss beträgt höchstens 2.500 je geförderten Arbeitnehmer.