| Navigation aus Navigation an | Erstelldatum: 21.09.2006 | |
Regelsatzverordnung
Den ganzen Text finden Sie in diesem PDF-File. Ich möchte nicht auf die einzelnen Maßnahmen Bezug nehmen, sondern die Regelsatzverordnung und den Zusammenhang mit der EVS näher betrachten. EVS steht für Einkommens- und Verbrauchs-Stichproben, eine statistische Erhebung, die von den statistischen Landesämtern und dem Statistischen Bundesamt alle 5 Jahre (zuletzt 2003) erstellt wird. Eine ähnliche Statistik, nur pauschalierter, ist der so genannte Verbraucher-Index, dessen Ergebnisse vor allem der Ermittlung der Inflationsrate dienen. Die EVS ermittelt aufgrund von Haushaltseinkommen das als verfügbares Einkommen eines Haushalts monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen und stellt dem die Ausgaben des Haushalts gegenüber. Als Haushalt gilt vom Single angefangen alles mit einem festen Wohnsitz, was zusammen lebt und zusammen wirtschaftet, also auch Ehepaare ohne und mit Kindern, oder Lebenspartnerschaften einschließlich gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Die EVS wird gruppiert nach unterschiedlicher Höhe des Haushaltseinkommens bis zu einem Monatseinkommen von max. 18.000 €. Für die EVS wurden die Angaben von 53.422 verwendet. Dabei wird bei den beteiligten Haushalten in drei Schritten vorgegangen:
Die RSV (RegelSatzVerordnung) wird auf der Basis der unteren 20 % der in der EVS ermittelt, nachdem die Einkommen von Sozialhilfebeziehern herausgerechnet wurden. Die Daten der EVS werden dann nach Abteilungen gegliedert und für jede Abteilung ein Prozentsatz für die Einberechnung in die Regelsätze festgelegt. Das sieht so aus:
Die Länder können für die Regelsätze noch unterschiedliche Kriterien anwenden und damit zu einem niedrigeren oder höheren Regelsatz gelangen. Die unteren 20 % der Einkommenswerte der EVS enthalten u. a. die Einkommen von Rentnern/Renterinnen, deren Renten sogar teilweise unter den Regelsätzen liegen, die aber aus falscher Scham nicht um eine Aufstockung aus der Sozialhilfe ersuchen. Das hat logischer Weise auch Konsequenzen. Diese Niedrigrentner haben ein völlig anderes Konsumverhalten als die Mehrheit in der Bevölkerung. Sie verzichten auf fast alle soziokulturellen Unternehmungen wie Theater, Kino usw., weil sie sich das nicht mehr leisten können. Sie haben in der Regel einen komplett ausgestatteten Haushalt, werden als auch keine Möbel oder Haushaltsgeräte mehr anschaffen. Nur wenige werden noch ein Auto unterhalten, weil es zu teuer ist und weil sie sich zum Teil auch aus Gründen der Fahrsicherheit nicht mehr so recht trauen, noch Auto zu fahren. Ihre Einkäufe werden sie hauptsächlich in ihrem unmittelbaren Umfeld tätigen, weil Fahrten der öffentlichen Verkehrsbetriebe ein mächtiges Loch in die Haushaltskasse reißen. Auch für Kleidung werden Sie kaum noch Geld ausgeben. Kurz und gut, sie reduzieren jede Art von Konsum auf ein absolutes Minimum. Ob neben den Sozialhilfebeziehern auch die Langzeitarbeitslosen aus der EVS herausgerechnet werden, weil sie den Sozialhilfeempfängern gleichgesetzt werden, weiß ich nicht. Geringverdiener mit Aufstockung aus dem SGB II aber sicherlich nicht. Zusätzlich werden aber auch noch recht willkürliche Kürzungen an den Regelsätzen vorgenommen, so genannte Luxusgüter, obwohl jedem klar sein muss, dass diese Luxusgüter nicht bei den unteren Einkommensschichten zum Standard gehören. Die EVS wird alle 5 Jahre erhoben. Bis die Regierung darauf reagiert, vergehen nochmals ca. 2 Jahre. In den Zwischenräumen bleiben die Regelsätze konstant, unabhängig jeglicher Teuerungsraten und sei es nur von lebenswichtigen Einzelkomponenten, wie Energie oder Öl. Bis also eine Reaktion auf die letzte EVS erfolgt, sind die Regelsätze selbst nach der letzten EVS bereits wieder zu niedrig. In diesem Jahr hat Müntefering errechnet, dass der Regelsatz von 345 € nach der letzten EVS (2003) exakt bemessen ist. Ich konnte aus dem Schreiben von Müntefering nicht entnehmen, ob dabei der pauschale Ansparbetrag für Anschaffungen berücksichtigt wurde. Für mich steht fest, die EVS ist denkbar ungeeignet für die Bemessung der erforderlichen Regelleistungen der Sozialhilfe oder von Hartz IV. Die Regelsätze müssen auf der Basis vom Bedarf gestaltet werden. Ein junger Haushalt hat andere Bedürfnisse als z. B. Rentner. Junge Menschen essen mehr und die soziokulturelle Teilnahme ist ein wesentliches Kriterium für die weitere Entwicklung. Den so genannten "Unqualifizierten" wird auf diese Art jede Möglichkeit genommen, sich weiter zu entwickeln und evtl. verborgene Talente zu entdecken. | ||