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Erstelldatum: 06.10.2008

SATZUNG DES BUNDESVERBANDES DER PARTEI
"DIE BASIS"

Partei für - Arbeit, Bürgerdemokratie, soziale Gerechtigkeit,
Menschenrechte mit basisdemokratischen Verfahrensweisen -

Inhaltsverzeichnis

A Namen, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
B Mitglieder, Aufnahme, Rechte und Pflichten
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern
C Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
§6 Ordnungsmaßnahmen
D Aufbau und Arbeitsweise der Partei
§7 Organisationseinheiten der Partei
§9 Mitgliederversammlungen der Partei "DIE BASIS"
§10 Repräsentanten der Partei "DIE BASIS"
E Finanzsatzung der Partei
§11 Parteiübergreifende Aufgaben
F Auflösung der Partei
§12 Verfahren zur Auflösung der Partei
G Untergliederungen
§13 Verbandsebenen
H Dokumentation
§14 Dokumentation und Dokumentationssicherung
I Schlussbestimmungen
§14 Schlussbestimmungen




A Namen, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Name der Partei
(1) Der Name der Partei lautet "DIE BASIS". Er trägt den Untertitel "BD-Basisdemokratie". Es ist zulässig, dass die Partei "DIE BASIS" intern das Kürzel BD für "BD-Basisdemokratie" trägt.
(2) Der Name der Partei "DIE BASIS" wird stets in Großbuchstaben dargestellt.
(3) Die Partei "DIE BASIS" ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes.

1.2 Sitz der Partei
(1) Sitz der Bundespartei ist Berlin. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Partei "DIE BASIS" ist bestrebt, dass in der EU gleichartige Schwesterparteien entstehen, die gleiche oder ähnliche wie in dieser Satzung beschriebene Merkmale aufzeigen und sicherstellen und auf Europäischer Ebene kooperieren.
(3) Die Landesverbände haben ihren Sitz am Ort der Landesgeschäftsstelle, den die Landesvorstände durch Beschluss festlegen. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes.
(4) Die Partei "DIE BASIS" ist bestrebt, Mitglieder-Ebenen in den örtlich untergliederten Einheiten entsprechend den Anforderungen des Parteien- Gesetzes aufzubauen; Für die Untergliederungen werden die Bezeichnungen verwendet, die den Parteinamen und durch Bindestrich getrennt den Gliederungsnamen enthalten Beispiel: "DIE BASIS-BERLIN". Die Gliederungsbezeichnung kann auch Kleinbuchstaben enthalten.

§ 2 Zweck

2.1 Zweck der Partei
(1) Die Partei "DIE BASIS" hat sich gegründet, um durch basisdemokratische Politik auf allen Ebenen der politischen Einflussnahme den Willen der Bürger in die aktive Politik zu tragen.
(2) Die Partei "DIE BASIS" hat sich gegründet, um der Demokratie ( Volksherrschaft ) im Sinne des Wortes Geltung zu verschaffen. Die Basis des Volkes entscheidet in urdemokratischer Art über politische Richtungen und Entscheidungen.
(3) Die Partei "DIE BASIS" vertritt Politik in allen Themenbereichen. Die Partei "DIE BASIS" möchte durch die Inhaltsbreite auch Sammlungsbewegung für Interessengemeinschaften, Wählervereinigungen, aber auch für Mitglieder anderer Parteien sein, die ebenfalls das Ziel der Basisdemokratie verwirklichen wollen und nicht gegen den Geist der Partei "DIE BASIS" verstoßen.
(4) Die Partei "DIE BASIS" erstrebt eine staatliche Ordnung in Freiheit und sozialer Verantwortung. Grundlage ist die Werteordnung der Menschenrechte der UN.
(5) Die Partei "DIE BASIS" ist bestrebt, eine Bürgerbewegung für alle zu sein, die sich vorgenannten Zielen verpflichtet fühlen. Die Teilnahme als Mitglieder ist ohne Unterschied des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen gewünscht, soweit das Rechtssystem des Grundgesetzes anerkannt wird. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art, sowie sektiererische Zugehörigkeiten lehnt die Partei "DIE BASIS" ab und schließt hierfür eine Mitgliedschaft aus.
(6) Die Partei "DIE BASIS" ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Sie verfolgt dabei das Ziel, die von allen Mitgliedern durch Mehrheitsentscheid aufgestellten Leitlinien des Grundsatzprogramms zu verwirklichen.

2.2 Gestaltungsauftrag
(1) Die Partei "DIE BASIS" tritt an, aktiv die Politik dieses Landes zu gestalten, indem politische Vorgänge von Vollmitgliedern der Partei "DIE BASIS" durch Mehrheitswillen entschieden werden. Mehrheitsentscheidung der Mitglieder der Partei "DIE BASIS" sind der Gestaltungsauftrag an die Funktionsträger der Partei "DIE BASIS".

2.3 Aufgaben der Landes-, Orts-/Kreis- und Bezirksverbände
(1) Die Einheiten unterhalb des Bundesverbandes haben sich, wie der Bundesverband auch, der Organisation und Entwicklung der Partei im Sinne einer größtmöglichen Bürgernähe und der politischen Willensbildung der Bürger zu stellen.
(2) Auf der in einem Landesbereich niedrigsten Untergliederung sollten "runde Tische" gegründet werden, die den Bürgern Informations- und Hilfemöglichkeiten für Probleme des täglichen Lebens bieten. Die Funktion "runde Tische" kann auch im Zusammenwirken mit anderen Vereinen u. ä. nach Rücksprache mit dem jeweiligen Landesvorstand erfolgen.
(3) Es ist dringend darauf zu achten, dass die Funktion "runde Tische" ihre ernsthafte Funktionsfähigkeit erhält. Art und Funktionsweise bestimmt der Verband nach Sachlage.

B Mitglieder, Aufnahme, Rechte und Pflichten

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Aufnahmebedingungen

(1) Jeder, der seinen ersten Wohnsitz in Deutschland hat kann Mitglied werden, wenn

  1. die Grundsätze und die Satzungen der Partei "DIE BASIS" und
  2. die Ziele der Partei "DIE BASIS" anerkannt werden
  3. und das 16. Lebensjahr vollendet wurde.
  4. Natürliche und juristische Personen, die statt einer Vollmitgliedschaft als Fördermitglied mit
dem Ziel der finanziellen Förderung der Ziele und der Entwicklung der Partei "DIE BASIS" beitreten. (2) Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Partei "DIE BASIS" sein oder werden.
(3) Vollmitglieder der Partei "DIE BASIS" können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei, die nach dem Stand der Technik und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gesichert ist
(4) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Aufbau und die Entwicklung der Partei finanziell unterstützen wollen, ohne der Partei als Vollmitglied beizutreten.
(5) Für die Aufnahme von Fördermitgliedern gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Vollmitglieder mit der Ausnahme, dass der erste Wohnsitz eines Fördermitglieds nicht in Deutschland sein muss.
(6) Aus einer Fördermitgliedschaft können dem Fördermitglied aufgrund der Mitgliedsbeiträge oder aufgrund von Einmalspenden keinerlei persönliche oder unternehmerische Vorteile erwachsen.
(7) Ein Fördermitglied besitzt kein Stimmrecht. Ein Fördermitglied kann an den Diskussionen über die Abstimmung von Anträgen teilnehmen, muss seine Beiträge aber als die eines Fördermitglieds durch den Zusatz "Fördermitglied" erkennbar machen.

3.2 Aufnahmeablauf
(1) Nach Eingang eines Mitgliedsantrages und Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages leitet die Partei "DIE BASIS" alle erforderlichen Maßnahmen ein, damit ein Mitglied alle Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls erforderliches Material wird dem Mitglied zugesandt.
(8) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Landesverband, in welchem der Antragsteller seinen ersten Wohnsitz hat. Ist für ein Bundesland noch kein Landesverband gegründet worden, entscheidet der Bundesverband über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung durch den Vorstand des aufnehmenden Verbandes und der Zuordnung einer Mitgliedsnummer.
(2) Nicht Mitglied werden kann, wer Mitglied einer verbotenen Organisation ist. Das gilt auch für Organisationen, deren Struktur und/oder Ziele fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes wie der Menschenwürde, der Meinungsfreiheit, einer demokratischen Ordnung oder dem Selbstbestimmungsprinzip widersprechen.
(3) Die Partei "DIE BASIS" kann festlegen, dass die Feststellung der Personenidentität bei einem Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft durch das Postidentverfahren oder eine ähnliche Methode erfolgen kann.
(4) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederkartei. Jede Organisationseinheit unterhalb des Bundesverbandes führt eine Mitgliederkartei für ihren Geltungsbereich. Jeder Beitritt oder Austritt eines Mitgliedes ist unmittelbar der Landes- und Bundesgeschäftsstelle zu melden.
(5) Gegen die Abweisung eines Mitgliedsantrages kann der Abgewiesene beim zuständigen Landesverband Beschwerde einlegen. Der Landesverband entscheidet abschließend.

3.4 Mitglieder- Zuordnung (1) Jedes Vollmitglied ist Mitglied des Kreis-, Orts- oder Bezirksverbandes, wo es seinen ersten Wohnsitz hat. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag hin mit Zustimmung der Vorstände der zuständigen Untergliederungen in eine andere Untergliederung wechseln.
(2) Soweit in der Aufbauphase der Partei die Untergliederungen für ein Bundesland oder für Kreis-, Orts- und Bezirksverbände in einem Bundesland noch nicht existieren, werden Mitglieder auf Antrag Mitglied der existenten nächsthöheren Gliederungsebene. Auf Wunsch können Vollmitglieder bei einem noch nicht existenten Verband in ihrem Ort oder Kreis

  1. den Aufbau eines entsprechenden Verbandes betreiben oder unterstützen
  2. ) bis zur Existenz eines entsprechenden Verbandes als Gast an Versammlungen eines benachbarten Verbandes teilnehmen.

3.5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Bundesvorstandes solchen Mitgliedern verliehen werden, die sich um den Aufbau und die Weiterentwicklung der Partei "DIE BASIS" besonders verdient gemacht haben. Der Betreffende kann die Ehrenmitgliedschaft ablehnen.
(2) Gliederungen unterhalb des Bundesverbandes können ein Mitglied für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Vorschlag muss mit einer Begründung erfolgen. Der Bundesvorstand entscheidet abschließend.
(3) Die Zahl der Ehrenmitglieder darf die Gesamtzahl von 2% der Vollmitglieder der Partei "DIE BASIS" nicht überschreiten.

§ 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

4.1 Grundsatz zur Teilnahme an Rechten und Pflichten
(1) Die Informations- und Arbeitsebene Internet ist obligatorisch. Jedes Mitglied akzeptiert mit seinem Aufnahmeantrag automatisch das Internet als Informations-, Kommunikations- und Arbeitsebene der Partei "DIE BASIS" auf Landes- und Bundesebene.
(2) Organisationseinheiten der Partei können fallweise weitere Informations- und Arbeitsebenen festlegen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Gesetze, dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Partei "DIE BASIS" zu fördern und an der politischen und organisatorischen Arbeit mitzuwirken.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bei allgemeinen Wahlen an den Vorbereitungen und der Durchführung von Wahlkämpfen zu beteiligen.

4.2 Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jedem Mitglied steht das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der Partei zu. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Zustellung der Parteiunterlagen und der Mitgliedsnummer.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und Arbeitskreisen im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung teilzunehmen und seine Rede- Antrags-, Abstimmungs- und Vorschlagsrechte im Rahmen dieser Satzung auszuüben.

4.3 Recht auf Information
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Informationsmöglichkeiten, welche die Partei "DIE BASIS" bietet, zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Information durch Parteiorgane und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aller Bereiche.

4.4 Pflicht zur aktiven Teilnahme der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, in dem Verband, dem es angehört, an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

4.5 Vertraulichkeit innerparteilicher Vorgänge
(1) Von Mandatsträgern zur Abstimmung eingebrachte politische Anforderungen sind von allen Mitgliedern als vertrauliche Vorgänge zu betrachten und dürfen nicht in Foren außerhalb des abgegrenzten Forums der Partei "DIE BASIS" diskutiert, oder auf sonstige Weise veröffentlich werden, ausgenommen, die Mandatsträger wünschen explizit eine öffentliche Diskussion.
(2) Verfahren und Beschlüsse der Schiedsgerichte sind vertraulich zu behandeln.
(3) Nicht vertraulich sind von Mitgliedern eingebrachte Anträge, soweit nicht durch die Mehrheitsentscheidung der Mitglieder Vertraulichkeit ausdrücklich erwünscht ist.

4.6 Pflicht der antragstellenden Mitglieder
(1) Ein Vollmitglied, das einen Antrag gestellt hat, vertritt diesen Antrag im Laufe der Bearbeitung im Forum der Partei "DIE BASIS" bis zur Schlussabstimmung, verfolgt die Diskussion und hat das Recht, in der ersten Hälfte der Diskussionsfrist Änderungsvorschläge anderer Mitglieder zu übernehmen und seinen Antrag entsprechend abzuändern.
(2) Anträge werden in den regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen des zuständigen örtlichen Verbandes gestellt. Jedes Vollmitglied hat Anspruch auf die Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages durch alle Mitglieder innerhalb seines örtlichen Verbandes.
(3) Hat ein Mitglied keinen Internetanschluss, kann es zur Moderation seines Antrags einen Vertreter aus den Reihen des Kreis-, Orts- oder Bezirksverbandes, dem es angehört, bestimmen. Voraussetzung ist, dass der Benannte mit der Vertretung einverstanden ist.

4.7 Mitglieder und ihre Außenwirkung (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre Ziele einzusetzen, auf die Partei "DIE BASIS" aufmerksam zu machen und im Rahmen seiner Möglichkeiten Neumitglieder zu werben.

4.8 Das Ruhen der Rechte
(1) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen auf Beschluss des Verbandes, dem es angehört, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsleistung mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen innerhalb eines weiteren Monats nicht bezahlt hat oder wenn durch das Schiedsgericht eine entsprechende Maßnahme ausgesprochen wurde.

4.9 Recht zur Kandidatenaufstellung (1) Jedes Mitglied hat das Recht

  1. Das passive und aktive Wahlrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung innerhalb der Partei auszuüben
  2. Sich für ein parteiinternes Amt zu bewerben.
  3. Sich um die Aufstellung als Kandidat bei internen und allgemeinen Wahlen zu bewerben.
  4. Sich an Arbeitskreisen zu beteiligen,

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Austrittsbegehren
(1) Der Austritt aus der Partei "DIE BASIS" ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist gegenüber der zuständigen Verbandseinheit schriftlich zu erklären. Mit der Austrittsbestätigung endet die Mitgliedschaft. Die Austrittsbestätigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Austrittserklärung erfolgen.
(2) Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht für den Beitrag des laufenden Monats. Im Voraus entrichtete Beiträge (Jahres oder Quartalszahlungen) werden anteilsmäßig zurückerstattet. Säumige Beiträge bleiben weiterhin Schuld gegenüber der Partei "DIE BASIS".

5.2 Weitere Beendigungsgründe der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch:

  1. Tod,

C Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

§6 Ordnungsmaßnahmen

6.1 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten sind alle Vergehen eines Mitgliedes gemäß 6.2.3, die sich substanziell gegen die Partei "DIE BASIS" richten und von einem Schiedsgericht als Ordnungswidrigkeit festgestellt wurden.

6.2 Schiedsgerichtsverfahren
(1) Schiedsgerichte werden, entsprechend dem Gesetz über die politischen Parteien ( PartG, § 10 ) auf

  1. Landesebene und
  2. Bundesebene eingerichtet.
(2) Schiedsgerichte auf Landesebene haben den Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht bei Beginn von Verfahren zu informieren. Ebenso ist die Beschlussfassung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung dem Vorstand und dem Bundesschiedsgericht zu melden.
(3) Ein Schiedsgerichtsverfahren wird ohne Ansehen der Person und seiner Leistungen für die Partei eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass
  1. ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung, oder
  2. bewusst gegen die Grundsätze der Partei des basisdemokratischen Handelns verstößt und dadurch der Partei erheblichen Schaden zugefügt hat
  3. ein Mitglied eine Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung, die grundsätzlich mit dem Geist der Partei "DIE BASIS" nicht vereinbar ist, verschwiegen hat oder ihr beigetreten ist
  4. ein öffentliches parteischädigendes Verhalten vorliegt
  5. der Austritt aus der Fraktion der Partei in einen Parlament, einem Kreistag oder einer Stadtverordnung unter Beibehaltung des Mandats vorliegt
  6. die wiederholte Missachtung der Vertraulichkeit von Beratungen und Angelegenheiten nachweislich festgestellt wurde, die ausdrücklich entsprechend dieser Satzung als "streng vertraulich" festgelegt sind
  7. Veruntreuung von Vermögen vorliegt
  8. eine rechtskräftige Verurteilung wegen ehrenrühriger Handlungen vorliegt
  9. ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
  10. eine Anrufung durch ein Mitglied als Beschwerde einer das Mitglied betreffenden Sanktion durch ein Landesschiedsgericht erfolgt
(4) Schiedsgerichtsverfahren beinhalten die folgend aufgeführten möglichen Sanktionen
  1. Enthebung von einem Parteiamt
    1. für einen bestimmten Zeitraum
    2. dauerhaft
  2. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden
    1. für einen bestimmten Zeitraum
    2. dauerhaft
  3. Ausschluss von der Bewerbung als Kandidat der Partei "DIE BASIS" für ein Mandat
    1. für einen bestimmten Zeitraum
    2. dauerhaft
  4. Ausschluss.
(5) Kein Schiedsgerichtsverfahren darf länger als 4 Wochen dauern. Sollten Befragungen des betroffenen Mitglieds aus genanntem und nachvollziehbarem Grund das Schiedsgerichtsverfahren verlängern, verlängert sich die Bearbeitungsdauer nach Beschlussfassung des Schiedsgerichtes. Die Verschiebung der Bearbeitungsdauer wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt.
(6) Schiedsgerichtsverfahren des Bundesschiedsgerichtes sind schlussendliche Entscheidungen, die der Gesamtheit der Mitgliedschaft mit Darlegung der Gründe bekannt gemacht werden. Ein Mitglied kann eine Entscheidung eines Landesschiedsgerichtes anfechten und eine Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht verlangen.
(7) Wurde ein Mitglied durch ein Verfahren des Schiedsgerichtes ausgeschlossen, verliert das Mitglied sämtliche Rechte; sollte das Mitglied einer parlamentarischen Vertretung angehören, ist mit Ausschluss automatisch die Fraktionszugehörigkeit beendet. Das ehemalige Mitglied gilt dann als parteilos.
(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird schriftlich unter ergänzendem Hinweis auf bundesgesetzliche Regelungen ( Parteiengesetz u.a. ) angezeigt; zusätzlich erfolgt eine Bestätigung durch den Schatzmeister über geleistete Beiträge und Außenstände. Das ehemalige Mitglied ist der Partei im Falle von Außenständen zur Begleichung verpflichtet.

D Aufbau und Arbeitsweise der Partei

§7 Organisationseinheiten der Partei

7.1 Gründungsorganisation (1) Nach Anmeldung der Partei übernimmt ein Interimsvorstand, gebildet durch Wahl aus der Partei- Planungsgruppe, bis zur Erstwahl auf dem Gründungsparteitag die Aufgaben als Vorstand der Partei. (2) Der Interimsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Ein Vorstandsvorsitzender
  2. Ein stellvertretender Vorsitzender
  3. Ein Schatzmeister
(3) Der Vorstandsvorsitzende übernimmt bis zur Wahl des Bundesvorstandes die Funktion des Protokollführers, die Protokollierung und Sicherung der Protokollierung für das Dokumentenarchiv.
(4) Der Interimsvorstand hat allein die Befugnis, den Gründungsparteitag zu organisieren und diesen nach der Satzung der Partei "DIE BASIS" durchzuführen. Die zur Durchführung des Gründungsparteitages erforderlichen vertragsrechtlichen Obliegenheiten übernimmt der Interimsvorstand aus eigenen Mitteln, die nach ordentlicher Gründung der Partei "DIE BASIS" gegen Vorlage der Quittungen abgegolten werden.
(5) Der Interimsvorstand wird bei der Vorstandswahl (§9, Abs. 9.3) auf dem Gründungsparteitag durch den gewählten Bundesvorstand abgelöst.
(6) Der Interimsvorstand leitet die Geschäfte bis zur Wahl des Bundesvorstandes durch die Mitgliederversammlung.

7.2 Organisationseinheit des ordentlich gewählten Bundesvorstandes
(1) Organe sind der Vorstand der Partei und der Bundesparteitag
(2) Zusammensetzung des ordentlichen Bundesvorstandes. Dem Bundesvorstand gehören acht Mitglieder an:

  1. Ein Vorsitzender, zuständig für die Geschäftsführung, falls nicht gesondert bestellt
  2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
  3. der politische Geschäftsführer, falls bestellt,
  4. der Bundesschatzmeister
  5. der Generalsekretär
  6. der Pressesprecher und Nachrichtenarchivar in Personalunion.
(3) Jeder Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus und wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied (siehe §9, Abs. 9.3 (5)) gewählt, dann endet dessen Amtsperiode mit der des Gesamtvorstandes.
Ausscheidende Vorstandsmitglieder, die älter sind als 65 Jahre, haben auf eigenen Wunsch das Recht, dem Ältestenrat anzugehören.
(4) Aufgaben des Bundesvorstandes
  1. Der Bundesvorstand vertritt die Partei "DIE BASIS" nach innen und außen. Die gerichtliche Stellvertretung obliegt dem Bundesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter. In finanziellen Angelegenheiten kann der Schatzmeister durch den amtierenden Vorsitzenden zur Vertretung nach außen befugt werden. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  2. Die Aufgabe des Bundesvorstandes ist es, durch seine Arbeit die Partei "DIE BASIS" zu fördern; es ist alles zu unterlassen, was der Partei "DIE BASIS" schaden könnte. Der Bundesvorstand hat die besondere Aufgabe, die die Partei tangierende Rechtslage dauerhaft zu prüfen und erforderliche Schritte aus Veränderungen einzuleiten.
  3. Die Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlungen ( siehe §9 ).
  4. Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. des Gründungsparteitages.
  5. Politische Antragsbeschlussfassungen werden zur Durchführung den Mandatsträgern und dem Pressesprecher übergeben. Die Dokumentation der Durchführung findet im Internet unter den jeweiligen Anträgen statt.
  6. Die Organisation und Durchführung der Bundesparteitage.
  7. Der Beschluss über Ehrenmitgliedschaften.
  8. Aktualisierung der Parteihistorie.
(5) Vorstandssitzung des Bundesvorstandes
  1. Der Bundesvorstand bespricht sich mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
  2. Für jede ordentliche Besprechung im Sinne § 7 Abs. 7.2 (5) ist ein Ergebnisprotokoll für alle nicht als "streng vertraulich" genannten Besprechungspunkte anzufertigen, das allen Mitgliedern über das Internet im geschützten Parteibereich zur Einsicht zur Verfügung steht. Als "streng vertraulich" eingestufte Besprechungspunkte werden gesondert protokolliert.
  3. Stimmen mehr als 50 Prozent der Vorstandsmitglieder einer außerordentlichen Vorstandssitzung zu, kann die Frist zur Einberufung auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ist obligatorisch.
  4. Stimmen mehr als 50 Prozent aller Parteimitglieder der Partei "DIE BASIS" der Einberufung einer Vorstandssitzung mit der Klärung bestimmter Fragen zu, dann ist diese vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuberufen.
  5. Anfallende Kosten einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung gehen zu Lasten der Partei (Reisekosten, ggfls. Übernachtungskosten, Tagungsraum und Equipment solange keine parteieigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Verzehr in Höhe der gesetzlichen Spesenabrechnung).
(6) Geschäftsführung der Partei durch den Bundesvorstand
  1. Der Bundesvorstand ist für die Geschäftsführung der Partei verantwortlich. Auf Landesebene obliegt die Geschäftsführung des Landesverbandes dem jeweiligen Landesvorstand.
  2. Die Partei kann auf Antrag des Bundesvorstandes und nach Beschluss der Mehrheit der Mitglieder im Bedarfsfall einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
  3. Der Geschäftsführer der Partei obliegt den gleichen in der Satzung festgelegten Verpflichtungen wie die Vorstandsmitglieder.
  4. Der Bundesvorstand ist gegenüber den Parteimitgliedern rechenschaftspflichtig. Der Bundesvorstand nimmt diese Rechenschaftspflicht dadurch wahr, dass er für jeden externen Geschäftsführungsvorgang ein Ergebnisprotokoll anfertigt. Alle nicht als "streng vertraulich" genannten Geschäftsführungsvorgänge werden allen Mitgliedern über das Internet im geschützten Parteibereich zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
  5. Grundsätzlich gilt für alle nicht als "streng vertraulich" genannten Geschäftsführungsvorgänge die Internetdokumentation als Urdokument. Für die als "streng vertraulich" genannten Geschäftsführungsvorgänge wird in der Bundesgeschäftsstelle eine Jahresdokumentation angelegt.
  6. Bei Bericht des Parteivorstandes hat der Vorstand zumindest die Anzahl der als "streng vertraulich" genannten Amtsgeschäfte mitzuteilen.
(7) Schadensabwendung durch den Parteivorstand
  1. Schäden durch äußere Einflüsse regelt der Bundesvorstand im Rahmen seiner Geschäftsführung ( siehe § 7, Abs. 7.2 (7)).
  2. Schäden durch innere Einflüsse regelt der Bundesvorstand im Zusammenwirken mit den entsprechenden Organisationseinheiten der Partei durch interne Prozeduren.
(8) Alleinvertretungsrecht des Parteivorstandes zur Finanzordnung
  1. Das Alleinvertretungsrecht des Parteivorstandes zur Finanzordnung begründet sich daraus, dass kein Antrag eines Mitgliedes der Partei "DIE BASIS" einen Antrag enthalten darf, der die finanzielle Überlebensfähigkeit der Partei "DIE BASIS" gefährdet.
  2. Den Mitgliedern wird das Recht zugestanden, Vorschläge zur Finanzordnung beim Vorstand einzureichen.
  3. Der Bundesvorstand kann die Finanzordnung nach interner Abstimmung und bei Vorliegen einer 2/3 Mehrheit ändern. Änderungen sind zu veröffentlichen. Vier Wochen nach Veröffentlichung tritt die Änderung in Kraft.

7.3 Gliederung der Bundespartei, Organisationseinheiten
(1) Der Bundesverband ist der Zusammenschluss aller nachfolgend beschriebenen Einheiten. (2) Landesverbände sind die Einheiten, die sich durch die geographischen Grenzen der deutschen Bundesländer ergeben. (3) Kreisverbände sind die Einheiten, die sich durch ihre Einträge aus den festgelegten Wahlkreisen innerhalb der deutschen Bundesländer ergeben. (4) Ortsverbände sind die Einheiten, die sich durch ihre kommunalen Grenzen innerhalb der deutschen Kreisverbände ergeben. Ortverbände können Kreisverbände sein, wenn sie gleichzeitig einen Wahlkreis räumlich abbilden. (5) Bezirksverbände sind Einheiten, die innerhalb eines Ballungsgebietes einen bestimmten Stadtbezirk betreuen (bspw. Bezirk Neukölln in Berlin). (6) Die Partei "DIE BASIS" ist der Bevölkerung verpflichtet und betreibt Politik mit und für die Basis unseres Gemeinwesens. Daher ist besonders der Aufbau bürgernaher Kreis- und Orts- und Bezirksverbände voranzutreiben. Ausgestaltung siehe § 2, Abs. 2.3 (2). Wo Bündnisse mit anderen politischen Gruppen bürgernah möglich sind, sollte die gemeinsame politische Arbeit angestrebt werden.

7.4 Besetzungen der Organisationseinheiten unter dem Bundesvorstand
(1) Organe sind der Vorstand und der Parteitag der Organisationseinheiten (siehe §7, Abs. 7.3, (2) bis (5)).
(2) Dem Vorstand jeder Gliederungseinheit gehören zumindest fünf Mitglieder an:
  1. ein Vorsitzender,
  2. bis zu drei stellvertretende Vorsitzende,
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer
  5. Pressesprecher und Nachrichtenarchivar in Personalunion.
(3) Jeder Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus und wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied gewählt, dann endet dessen Amtsperiode mit der des Gesamtvorstandes.
(4) Aufgaben des Vorstandes der Organisationseinheiten unter dem Bundesvorstand
  1. Der Vorstand vertritt die PARTEI nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  2. Die Aufgabe des Vorstandes ist, durch seine Arbeit die Partei "DIE BASIS" zu fördern; es ist alles zu unterlassen, was der Partei "DIE BASIS" schaden könnte. Der Vorstand hat die besondere Aufgabe, die die Partei tangierende Rechtslage dauerhaft zu prüfen und erforderliche Schritte aus Veränderungen einzuleiten.
  3. Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlungen ( siehe §9 ).
  4. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane bzw. des Gründungsparteitages.
  5. Politische Antragsbeschlussfassungen werden zur Durchführung den Mandatsträgern und dem Pressesprecher übergeben. Die Dokumentation der Durchführung findet im Internet unter den jeweiligen Anträgen statt.
  6. Organisation und Durchführung der Parteitage.
  7. Tätigkeitsbericht jeder Organisationseinheit an die nächst höhere Organisationseinheit.
  8. Beschlussfassung über die Festlegung von Arbeitsgruppen oder Funktionsstellen für die Partei "DIE BASIS".
  9. Einhaltung des zugewiesenen Finanzbudgets.
  10. Dokumentation aller Vorstandsvorgänge nach folgender Ordnung:
    1. Politische Sachthemen
    2. Personalthemen
    3. Rechtliche Themen
    4. Finanzielle Themen
  11. Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen ( Parteiengesetz u.a. ).
  12. Aktualisierung der Parteihistorie der Organisationseinheit.
(5) Arbeitsgruppen oder Funktionsstellen für die Partei "DIE BASIS" Folgende Arbeitsgruppen oder Funktionsstellen sind obligatorisch und von allen Organisationseinheiten aus dem Mitgliederbereich anzustreben bzw. zu besetzen:
  1. Datenverarbeitungsfachmann, Webmaster,
  2. Mitglieder zur Wahlvorbereitung ( Themen und Organisation ),
  3. Hauptversammlungs- Organisator,
  4. Schulungsorganisator.
(6) Vorstandssitzung des Vorstandes der Organisationseinheit
  1. Der Vorstand der Organisationseinheit bespricht sich mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
  2. Für jede ordentliche Besprechung ist ein Ergebnisprotokoll für alle nicht als "streng vertraulich" genannten Besprechungspunkte anzufertigen, das allen Mitgliedern über das Internet im geschützten Parteibereich zur Einsicht zur Verfügung steht. Als "streng vertraulich" eingestufte Besprechungspunkte werden gesondert protokolliert.
  3. Stimmen mehr als 50 Prozent der Vorstandsmitglieder einer außerordentlichen Vorstandssitzung zu, kann die Frist zur Einberufung auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ist obligatorisch.
  4. Stimmen mehr als 50 Prozent aller Parteimitglieder der Organisationseinheit der Partei "DIE BASIS" der Einberufung einer Vorstandssitzung mit der Klärung bestimmter Fragen zu, dann ist diese vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
  5. Jedes Vorstandsmitglied einer Parteiebene kann nur auf einer Ebene Vorstandsfunktion haben. Ausnahmen sind nur möglich auf den regionalen Ebenen: Bei einem Bezirks- und Ortsverband. Der Vorstand des Bezirksverbandes kann auch im Vorstand des Ortsverbandes sitzen und umgekehrt.
  6. Ein Mitglied des Vorstandes in einem Kreisverband kann auch im Vorstand eines dem Kreis zugehörigen Bezirks- oder Ortsverbandes sein und umgekehrt.

§8 Schiedsgerichtsordnung

8.1 Das Bundesschiedsgericht
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet auf Antrag über:
  1. Beschwerden gegen Beschlüsse eines Landesschiedsgerichts,
  2. Auseinandersetzungen zwischen Gebietsverbänden, die nicht dem gleichen Landesverband angehören,
  3. Auseinandersetzungen zwischen Landesverbänden,
  4. Anfechtung von Wahlen auf Bundesebene,
  5. die Bestimmungen von Landesschiedsgerichten, wenn das Landesschiedsgericht nicht satzungsgemäß aufgestellt ist.
(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet bei Auseinandersetzungen über die Auslegung der Satzung oder der Finanzordnung. 8.2 Landesschiedsgerichte
(1) Ein Landesschiedsgericht entscheidet auf Antrag über:
  1. Auseinandersetzungen zwischen Untergliederungen der Partei "DIE BASIS" auf der örtlichen Verbandsebene (Kreis-, Orts,- Bezirksverband) innerhalb des Landesverbandes,
  2. die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Landesverbandes.

§9 Mitgliederversammlungen der Partei "DIE BASIS"

9.1 Versammlungen
(1) Das Konzept der Partei "DIE BASIS" erfordert für die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Delegiertenversammlungen eine neue konzeptionelle Vorgehensweise. Hauptversammlungen auf Bundes- und Landesebene werden analog zur Bearbeitung von Anträgen in einem gesondert einzurichtenden Forum abgehalten.
(2) Die Terminplanung der Hauptversammlungen für das Folgejahr für die Gliederungen auf Bundes- oder Landesebene müssen bis spätestens zum 30. Dezember des Vorjahres abgeschlossen und spätestens zwei Wochen später als Vorschau veröffentlicht werden.
(3) Auf Anforderung eines Kreisverbandes mit weit verstreuten Ortsverbänden kann eine Kreis-Hauptversammlung für den Kreis in gleicher Weise online über ein Kreisforum durchgeführt werden. Kreise mit der Anforderung eines eigenen Abstimmungsforums werden nachträglich namentlich in die jeweilige Landessatzung eingebunden.
(4) Die Hauptversammlung muss zusätzlich einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der eingetragenen Mitglieder einen Antrag mit Zielsetzung, Begründung und Bezug zur Satzung unterstützen.
(5) Der Vorstand hat das Recht, die Antragsteller zur Klärung der Inhalte der Sonder- Hauptversammlung zu befragen und eine Stellungnahme des Vorstandes dem Antrag vor Abstimmung über den Antrag zuzufügen.

9.2 Ablauf
(1) Für eine Hauptversammlung eines Bundes-oder Landesverbandes oder eines namentlich genannten Kreisverbandes finden in allen örtlichen Verbänden der betreffenden Gliederung am Tag der Hauptversammlung Mitgliederversammlungen statt.
(2) Jedes Mitglied ohne eigenen Internetanschluss bekommt vom Vorstand des örtlichen Verbandes eine Kopie in schriftlicher oder elektronischer Form über

  1. den Rechenschaftsbericht,
  2. den Finanzbericht,
  3. Information über den Mitgliederstand,
  4. Planungsvorstellung der Gliederung (Landes-, Bundesebene),
  5. die Tagesordnung.
Mitglieder mit Internetanschluss können diese Berichte im Forum online einsehen.

9.3 Vorstandswahl
(1) Alle zwei Jahre ist Hauptversammlung mit der Wahl des Vorstandes der jeweiligen Gliederung verbunden. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten haben sich mindestens 4 Wochen zuvor im Forum vorgestellt. Damit konnte jede örtliche Gliederung bereits vor der Hauptversammlung auf einer Mitgliederversammlung über die zur Wahl anstehenden Kandidaten diskutieren und nach einem noch festzulegenden Punktesystem den Kandidaten ihrer Wahl ihre Stimmen zu geben. Welcher Kandidat wie viele Punkte bekommt, wurde im Vorfeld nach der Diskussion durch Mehrheitsbeschluss der örtlichen Gliederung festgelegt. Das Ergebnis wird protokolliert und auf der Hauptversammlung als Ergebnis des örtlichen Verbandes zur Vorstandswahl im Forum eingetragen.
(2) Die Stimmergebnisse aller örtlichen Verbände werden errechnet und das Ergebnis verkündet. Dabei werden die Kandidaten in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Punkte und der Reihenfolge der zu besetzenden Vorstandspositionen befragt, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt der befragte Kandidat die Wahl nicht an, wird der Kandidat mit der nächsthöheren Punktzahl befragt. Diese Befragung wird fortgesetzt, bis alle Vorstandspositionen besetzt sind.
(3) Hat ein Kandidat seine Nominierung nicht angenommen, wird er bei der nächsten zu besetzenden Position an erster Stelle erneut befragt. Das wiederholt sich solange, bis alle Positionen besetzt sind.
(4) Die Stimmabgabe jedes örtlichen Verbandes wird im Forum aufgelistet, um sicherzustellen, dass die Wahl ordnungsgemäß verlaufen ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied eines Verbandes innerhalb der laufenden Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wird die freiwerdende Position erneut ausgeschrieben. Dabei werden aus der Kandidatenliste der letzten offiziellen Wahl die 3 Kandidaten mit den höchsten Punktzahlen der nicht gewählten Kandidaten zunächst befragt, ob sie bereit sind, die Position zu besetzen. Ist die Bereitschaft vorhanden, werden sie als Kandidaten für die freigewordene Position aufgestellt und die Mitgliederversammlungen der örtlichen Verbände geben innerhalb von 4 Wochen nach der Ausschreibung ihre Stimmen ab. Der Kandidat mit der höchsten Punktzahl ersetzt die freigewordene Position solange, bis die nächste öffentliche Wahl stattfindet.

9.4 Entlastung
(1) Jede Mitgliederversammlung der örtlichen Verbände diskutiert und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und übermittelt ihr Ergebnis an das Forum. Die Stimmenanzahlen aller örtlichen Verbände werden gezählt und das Mehrheitsergebnis veröffentlicht.
(2) Verweigert die Mehrheit der Mitglieder eine Entlastung, beraumt der Vorstand kurzfristig eine außerordentliche Hauptversammlung zur Vorstandswahl an. Er führt die Geschäfte solange weiter, bis neue Kandidaten auf- und vorgestellt und auf der Hauptversammlung gewählt wurden. Danach übergibt er die Geschäfte an den neu gewählten Vorstand.
(3) Wurde ein Vorstand nicht entlastet, kann er bei der außerordentlichen Hauptversammlung nicht kandidieren.
(4) Wurde ein Vorstand durch eine außerordentliche Hauptversammlung berufen, gilt ab diesem Zeitpunkt wieder das Intervall von zwei Jahren.

9.5 Anträge
(1) Anträge sind in der Partei "DIE BASIS" laufendes Geschäft. Bei Hauptversammlungen werden deshalb keine Anträge gestellt, darüber diskutiert oder darüber beschlossen, die keinen direkten Zusammenhang mit den Themen der Hauptversammlung haben.
(2) Der Bundeshauptversammlung obliegt es, Beschlüsse über eine überregionale Programmatik, über die Bundessatzung, die Beitragsordnung, die Finanzierung, die Auflösung sowie die Verschmelzung oder Listenverbindungen mit anderen Parteien zu fassen.
(3) Der Landeshauptversammlung obliegt es, Beschlüsse über die Landessatzung zu fassen.
(4) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei

  1. Satzungsänderungen,
  2. Änderungen der Schiedsgerichts- oder Finanzordnung,
  3. Beschluss zur Auflösung der Partei oder
  4. Beschluss zur Verschmelzung mit einer andern Partei
ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.
(5) Die Organisationseinheiten sorgen insbesondere dafür, dass auf den untersten Organisationseinheiten kontinuierliche Zusammenkünfte auch informeller Art stattfinden. Hier sollte insbesondere auch dem Parteiengesetz § 1, Absatz 1 und 2, der "politischen Willensbildung des Volkes" entsprochen werden.

9.6 Teilhabe von Mitgliedern ohne Internetanschluss

(1) Kreis-, Orts- und Bezirksverbände sollen bei Diskussionen über Anträge auf ihren Versammlungen die Mitglieder ohne Möglichkeiten zur Online-Diskussion und Online-Abstimmung über den Diskussionsstand informieren. Sie haben Antragsformulare auf Wunsch des Vollmitglieds auszugeben und bei der Formulierung eines Antrags behilflich zu sein.
(2) Sie haben die Aufgabe, Mitgliedern ohne Internetanschluss die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme an den Diskussionen und bei Abstimmungen zur Stimmabgabe zu geben.
(3) Ist die finanzielle Basis der Partei "DIE BASIS" ausreichend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden ausgestattet und gesichert, sollen in den örtlichen Verbänden Büros eingerichtet und mit Computern ausgestattet werden, an welchen Mitglieder auch außerhalb der Mitgliedsversammlungen des örtlichen Vereins die Möglichkeit haben, sich im Forum anzumelden und Diskussionsbeiträge zu lesen und zu schreiben und ihre Stimmabgabe auszuüben.

9.7 Mindestanforderungen der Stimmabgabe bei Abstimmungen
(1) In der Geschäftsordnung werden für die Beteiligung an Abstimmung Mindestwerte festgelegt, bei deren Unterschreitung ein Antrag als nicht angenommen definiert wird, wenn auch nach einer Verlängerung der Abstimmfrist um 2 Wochen der Mindest-Prozentsatz nicht erreicht wird. Es werden 2 Mindestwerte definiert, einer für normale Anträge, einer für Anträge, die eine 2/3 Mehrheit erfordern.
(2) Bei der Stimmabgabe kann mit "ja" bei Zustimmung, mit "nein" bei Ablehnung oder mit Enthaltung votiert werden. Gleiches gilt für Abstimmungen über Anträge, deren Annahme eine 2/3 Mehrheit erfordern.
(3) Eine Abstimmung endet mit dem letzten Tag der Befristung um 24:00 Uhr. Bei einer Verlängerung der Fristsetzung wegen ungenügender Beteiligung endet die Abstimmung an dem Tag um 24:00 Uhr, an dem die vorgesehene Mindestbeteiligung erreicht wurde. Wird die Mindestbeteiligung auch innerhalb der Verlängerung der Befristung nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Vorstände der regionalen Ebenen sind gehalten, ihre Mitglieder zu einer regen Beteiligung an den Abstimmungen anzuregen.

§10 Repräsentanten der Partei "DIE BASIS"

10. Parlamentarische Vertretung der Partei "DIE BASIS"

10.1 Kandidatenauswahl und Aufstellung bei anstehenden Wahlen
(1) Jede Untergliederung auf Kreisebene benennt einen Direktkandidaten für Wahlen mit personalisierter Wahl (Erststimme) und Verhältniswahl (Zweitstimme). Über die Benennung der vorgeschlagenen Kandidaten entscheiden die Vollmitglieder aller zum Kreisverband zählenden Untergliederungen. Jeder darunter liegende Orts- und Bezirksverband hat für die Benennung von Kandidaten ein Vorschlagsrecht.
(2) Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird Kandidat des Kreises für die Erststimme der anstehenden Wahl. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bleibt die Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Vorschläge für die Listenwahl werden von den örtlichen Gliederungsebenen eingebracht. Sind die ausgewählten Kandidaten mit ihrer Nominierung einverstanden, erstellen sie eine kurze Biographie mit einer kurzen Begründung, was sie für die politische Arbeit qualifiziert.
(4) Für die Wahl der aufgestellten Kandidaten wird ein Punktesystem verwendet, mit welchem alle Vollmitglieder durch Aufteilung der Punkte auf die einzelnen Kandidaten die Kandidaten ihrer Wahl benennen.
(5) In der Reihenfolge der Punkteauswertung wird die Kandidatenliste aufgestellt und zusammen mit den benannten Erstkandidaten beim Bundeswahlleiter eingereicht.
(6) Das gleiche Listenverfahren wird für Europa-Wahlen angewendet.
(7) Bei Land- oder Kommunalwahlen wird analog dem jeweiligen Wahlgesetz verfahren.

10.2 Aufgaben der parlamentarischen Vertreter
(1) Die parlamentarischen Vertreter haben die Positionen der Partei zu vertreten. Wenn andere Positionen als die der Partei gewissensbedingt vertreten werden, sind diese zuvor öffentlich zu diskutieren.

  1. Die parlamentarischen Vertreter verpflichten sich, der Verantwortung, Volksvertreter für die Mitglieder und diese Gesellschaft zu sein. Daraus leitet sich die Verantwortung gegenüber den Bürgern ab, den Mehrheitsentscheidungen der Basis auch im parlamentarischen Betrieb zu folgen und sich intensiv dafür einzusetzen. Sinn der Partei "DIE BASIS" ist es, der Mehrheitsentscheidung der Basis Geltung zu verschaffen und auch zu vertreten, wenn der parlamentarische Vertreter persönlich eine gegenteilige Haltung vertritt.
(2) Die Positionen der Partei bestimmen
  1. Politische Anträge ( PA ), deren Annahme von den Mitgliedern der Partei mehrheitlich beschlossen wurde und
  2. die Leitlinien des Parteiprogramms.
(3) Abweichende Entscheidungen Sollte ein parlamentarischer Vertreter eine von Kernaussagen der Partei "DIE BASIS" abweichende Meinung oder gar von einem Mitgliederbeschluss abweichende Stimmabgabe durchführen, muss er dies umgehend im Abstimmungsforum der Partei erläutern und begründen. Die Mitglieder stimmen im Forum über die Zustimmung, Tolerierung oder Ablehnung der Haltung des Parlamentariers ab.

E Finanzsatzung der Partei

§11 Parteiübergreifende Aufgaben

11.1 Pflichten auch unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes
(1) Jeder Schatzmeister hat sich an die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die des Parteiengesetzes zu halten! Ein Vergehen, ob wissentlich oder unwissentlich, zieht ein Verfahren des Schiedsgerichtes nach sich ( siehe §6, Abs. 6.2 (3) ). Die einzelnen Schatzmeister arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Finanz- Rechenschaftsbericht wird von dem Bundes- Schatzmeister vorbereitet und vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand lässt alle satzungsgemäßen und gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen bis spätestens 31.7. des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres vornehmen. Die Prüfungen haben durch ein dem Parteiengesetz entsprechendes Verfahren durchgeführt zu werden. Die Einreichung des Finanz- Rechenschaftsberichtes bei der zuständigen Bundesbehörde, entsprechend dem Parteiengesetz, ist zeitlich den gesetzlichen Forderungen entsprechend durchzuführen.
(3) Nach Prüfung des Finanz- Rechenschaftsberichtes entsprechend den Vorgaben des Parteiengesetzes und nach Einreichung des Finanz- Rechenschaftsberichtes wird der Finanz- Rechenschaftsbericht zur Diskussion online gestellt.
(4) Finanzielle Mittel der Partei dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Ankauf von Gegenständen von Parteimitgliedern in den Vermögensbestand der Partei ist stets gesondert auszuweisen.

11.2 Fremdfinanzmittel
(1) Der Bundesvorstand ist berechtigt, Fremdfinanzmittel aufzunehmen, die nach Antrag und Abstimmung durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder genehmigt wurden. Fremdfinanzmittel dürfen nicht von Privatpersonen gegebene Darlehen sein!
(2) Der Vorstand einer Organisationseinheit unter dem Bundesvorstand ist nicht berechtigt, Fremdfinanzmittel in jeglicher Form ohne schriftliche Genehmigung des Bundesvorstandes aufzubringen.

11.3 Veröffentlichung der Finanzsituation
(1) Der Bundes- Schatzmeister organisiert seine Schatzmeister in den übrigen Organisationseinheiten derart, dass eine laufende Darstellung der Finanzsituation mit einem Verzug von höchstens 4 Wochen möglich ist. Ausgabenpositionen, für die eine Rechnungslegung noch nicht stattgefunden hat, sind mit Angebots- oder Schätzkosten zu berücksichtigen und werden nach Rechnungslegung korrigiert.
(2) Die Veröffentlichung der Finanzsituation findet auf jeder Ebene der Organisationseinheiten statt und hat immer eine vom Bundes- Schatzmeister vorgegebene Berichtsstruktur.

11.4 Ergänzende Regelungen sind in einer separaten Finanzordnung festgelegt.

F Auflösung der Partei

§12 Verfahren zur Auflösung der Partei

12.1 Auflösung
(1) Die Auflösung der Partei kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. An einer Abstimmung über die Auflösung der Partei müssen mindestens 80% aller registrierten Mitglieder beteiligt sein.

12.2 Informationsablauf und weiteres Vorgehen
(1) Bei Bekanntwerden jeglicher Umstände, die zur Auflösung der Partei führen können, sind alle Mitglieder umgehend zu informieren. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Auflösung zu verhindern.
(2) Nach Diskussion über Abwehrmaßnahmen zur Auflösung der Partei wird über die Abwehrmaßnahmen zur Auflösung der Partei abgestimmt; an den Mehrheitsbeschluss dieser Abstimmung sind die Vorstände aller Gliederungen der Partei und alle Mitglieder gebunden.
(3) Nach einer Onlineabstimmung mit Beschluss zur Auflösung der Partei hat der Bundesvorstand die Maßnahmen für die Auflösung der Partei zu planen und durchzuführen.

12.3 Beschluss über Auflösung der Partei
(1) Nach dem Beschluss über die Auflösung der Partei haben folgende Aktivitäten stattzufinden

  1. a) der Bundes- Schatzmeister erstellt einen abschließenden Finanzbericht zusammen mit den Schatzmeistern der Landesverbände.
  2. b) Die Auflösung der Partei wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt.
  3. c) Das Parteivermögen wird einer Organisation angeboten, die der Partei "DIE BASIS" nahe steht. Die Festlegung über den oder die Empfänger wird nach entsprechenden Empfehlungen durch eine Onlineabstimmung bestimmt.

G Untergliederungen

§13 Verbandsebenen

13.1 Verbände unterhalb des Bundesverbandes
(1) Jede Untergliederung (Landes-, Kreis-, Orts- und Bezirksverbände) erstellt eine Satzung für ihre Ebene.
(2) Die aufzustellende Satzung fußt auf der Bundessatzung. Passagen, die sich ausschließlich auf die höheren Ebenen beziehen, werden ausgelassen und lokale Anforderungen in die Satzung eingefügt.
(3) Der jeweilige Verband stimmt über die lokale Satzung in seinem Mitgliederbereich ab und verabschiedet sie unter Vorbehalt, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Satzung zugestimmt hat.
(4) Die nächsthöhere Ebene kann ein Veto gegen die Satzung eines örtlichen Verbandes einlegen und Korrekturen verlangen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Satzung nicht den Bestimmungen der Bundessatzung entspricht.
(5) Im Streitfalle entscheidet der Bundesvorstand abschließend. Die Entscheidung des Bundesverbandes kann nur auf dem Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens infrage gestellt werden.

13.2 Geschäftsstellen
(1) Jede Untergliederung richtet nach der Gründung eine Geschäftsstelle ein. In der Aufbauphase kann die Geschäftsstelle provisorischer Natur sein.
(2) Die Geschäftsstellen sollen auch die unmittelbaren Ansprechstellen der Partei "DIE BASIS" für Nichtmitglieder sein (runde Tische).
(3) Sobald die finanzielle Grundlage der Partei "DIE BASIS" es ermöglicht, sollen feste Geschäftsstellen eingerichtet und mit dem erforderlichen Material für die erforderlichen Aktivitäten ausgestattet werden. Als Mindestausstattung sollten

  1. ein PC
  2. ein Besprechungstisch
  3. ein Flip-Chart
  4. ein transportabler Infostand (zusammenklappbar)
vorhanden sein.

13.3 Werbematerial
(1) Die Geschäftsstellen der örtlichen Verbände sollen aktive Werbung für die Partei "DIE BASIS" betreiben. Dazu müssen sie von den Landesverbänden und dem Bundesverband in jeglicher Weise unterstützt werden. Landesverbände und Bundesverband sollen

  1. Werbematerial in gedruckter Form und
  2. Schulungsmaßnahmen für aktive Vollmitglieder bereitstellen.
(2) Die lokalen Verbände sind gehalten, vor allem bei anstehenden Wahlen eine intensive Werbung zu betreiben. Über Infostände, die Verteilung von Flyern und Werbebroschüren und der Diskussion mit Passanten sollen sie für die Stimmabgabe und für neue Mitglieder für die Partei "DIE BASIS" werben.
(3) Infostände sollen auch in regelmäßigen Intervallen außerhalb von Wahlzeiten auf die Vorzüge der Partei "DIE BASIS" aufmerksam machen. Passanten sind dann darauf zu verweisen, dass, je größer die Mitgliederzahl, umso genauer das Abbild der Volksmeinung erreicht wird und in die Nähe der Volksabstimmung für jede politische Maßnahme rückt.

H Dokumentation

§14 Dokumentation und Dokumentationssicherung

14.1 Dokumentenablage und Sicherung
(1) Jede Gliederungsebene legt eine Dokumentendatenbank an, in der nach Themen alle Protokolle abgelegt werden.
(2) Jede Dokumentendatenbank wird mindestens einmal im Quartal gesichert. Auf den Ebenen der Bezirks-, Orts- und Kreisverbände wird eine Kopie der Sicherung an den zuständigen Landesverband (CD) geschickt. Es obliegt dem Pressesprecher und Archivar des zuständigen Landesverbandes, die Sicherungen der in seinem Organisationsbereich liegenden Untergliederungen zu beschriften (Datum, Untergliederungsebene, gesicherter Zeitraum) und an einem sicheren Ort in geordneter Folge aufzubewahren.
(3) Jeder Landesverband erstellt seinerseits einmal pro Quartal eine Sicherung und eine Sicherungskopie aus seiner Dokumentendatenbank. Die Sicherungskopie erhält der Bundesverband, der in gleicher Weise verfährt, wie zuvor geschildert. Auf einer gesonderten Dokumentendatenbank werden alle den Landesverband betreffenden Anträge, deren Abstimmungsergebnisse und deren ggfls. aus einer parlamentarischen Bearbeitung resultierenden Ergebnisse erfasst. Sie werden im gleichen Turnus gesichert und die Sicherung als Kopie dem Bundesarchivar übergeben. Als gesonderte Sicherungen werden alle Vorgänge geführt, die dem Landesrechnungshof oder dem Landtagspräsidenten vorzulegen sind.
(4) In gleicher Weise wie die Landesverbände verfährt der Bundesverband. Als gesonderte Sicherungen werden alle Vorgänge geführt, die dem Bundesrechnungshof oder dem Bundestagspräsidenten vorzulegen sind.

13.2 Aufbewahrungsfristen
(1) Alle Sicherungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Aufbewahrung aufbewahrt. Ist die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist abgelaufen, werden die Sicherungen dem Sicherungsbestand entnommen und vernichtet. Die Vernichtung muss durch Unternehmen zur Vernichtung geschützter Daten vorgenommen und schriftlich bestätigt werden, um den Datenschutzbestimmungen zu genügen.

13.3 Parteihistorie
(1) Zusätzlich sind die Landes- und der Bundesarchivare verpflichtet, eine Datenbank zu führen, in welcher historische Informationen über die Partei "DIE BASIS" niedergelegt werden.

I Schlussbestimmungen

§14 Schlussbestimmungen

14.1 Gültigkeit und Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn diese auf dem Gründungsparteitag beschlossen wurde. Änderungen, die durch den Bundeswahlleiter nachträglich erfolgen müssen, werden eingearbeitet und den Mitgliedern online bekannt gegeben. Eine parteiinterne Abstimmung über die Änderungsvorgaben durch den Bundeswahlleiter findet nicht statt.
(2) Sollten während der Amtsperiode eines Vorstandes Änderungen an der Satzung durch neue rechtliche Vorgaben erforderlich sein, so ist folgendes Verfahren festgelegt:

  1. der Vorstand berichtet online über gesetzlich veranlasste Änderungserfordernisse,
  2. der Vorstand formuliert einen Änderungsentwurf und gibt diesen Änderungsentwurf zur Diskussion und Abstimmung frei,
  3. der Vorstand übernimmt die abgestimmten Änderungen und reicht erforderlichenfalls die Satzung ein,
  4. sollte das Zeitgerüst zur Änderung der Satzung diesen zuvor beschriebenen Ablauf nicht ermöglichen, hat der Vorstand in Eigenverantwortung die Änderung durchzuführen, muss jedoch diese Änderungen online vorstellen und zur Diskussion freigeben.

Gründungsmitglieder haben die Satzung gelesen und bekunden mit der Unterschrift ihr Einverständnis mit der Satzung ( Adressen siehe Teilnehmerliste ), Düsseldorf, den 3. Oktober 2008