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Erstelldatum: 13.10.2008

Finanz- und Beitragsordnung der Partei

"DIE BASIS"
Ausgabe: 03.10.2008

Inhalt

A Vorbemerkung
B Organisation der Finanzbereiche
C Finanz- und Haushaltsplanung
D Finanzmittel und Ausgaben
E Beitragsordnung
1. Mitgliedsbeiträge
2. Mitgliedsbeiträge Mandatsträger
3. Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Vorstandsregelung
4. Mahnwesen
5. Spenden
F Die Aufteilung der Beiträge
G Buchführung, Revision




A Vorbemerkung

Die Finanzordnung und das Finanzgebaren sind nach dem jeweils gültigen Stand der Gesetze, insbesondere auch nach dem Parteiengesetz in der jeweils gültigen Ausgabe auszurichten. Es obliegt dem Bundesschatzmeister und den Schatzmeistern in den Organen unterhalb der Bundesebene, sich ständig über rechtliche Änderungen zu informieren, die Folgen abzuschätzen und den Vorständen mit Vorschlägen zu berichten.

Diese Finanz- und Beitragsordnung ist inhaltlich Teil der Bundessatzung mit Satzungsrechtscharakter für alle Gliederungen der Partei; diese Bundes- Finanz- und Beitragsordnung geht allen Finanz- und Beitragsordnungen der untergliederten Einheiten vor.

B Organisation der Finanzbereiche

(1) Der Bundesschatzmeister gründet bis 3 Monate nach Parteigründung ein Gremium, Partei- Finanzbereich, bestehend aus dem Bundesschatzmeister und den Schatzmeistern der folgenden Ebene (Landesschatzmeister ). Insbesondere ist auf ein wirkungsvolles Kommunikations- und Dokumentationssystem zu achten. Der Bundesschatzmeister berichtet spätestens in der vierten Woche nach Ablauf der 3 Monate dem Vorstand über Vollzug und die eingeleiteten und abgeschlossenen Maßnahmen.
(2) Ebenso verfahren die Landesschatzmeister. Sie sind dem Bundesschatzmeister berichtspflichtig. Die Landesschatzmeister berichten spätestens in der zweiten Woche nach Ablauf der 3 Monate dem Bundesschatzmeister über Vollzug und die eingeleiteten und abgeschlossenen Maßnahmen.
(3) Der Bundesschatzmeister legt bei dem unter B (1) genannten Bericht an den Vorstand eine Besprechungsvorschau für ein Jahr vor. Besprechungen unter den Schatzmeistern haben vierteljährlich stattzufinden. Es ist bei den Besprechungen darauf zu achten, dass diese bottom-up stattfinden müssen.
(4) Der Bundesschatzmeister organisiert die Besprechungen mit den Landesschatzmeistern für

  1. die Vorlage zum Rechenschaftsbericht,
  2. die Vorlage zum Bundesparteitag und
  3. die Prüfungen durch Rechnungsprüfer.
(5) Von jeder Sitzung sind Ergebnisprotokolle, nur in Ausnahmefällen Verlaufsprotokolle anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden der jeweiligen Organisationseinheit abzuzeichnen.

C Finanz- und Haushaltsplanung

(1) Es obliegt den Schatzmeistern der Partei, eine kurz- und mittelfristige Finanz- und Haushaltsplanung zu erarbeiten. Grundlage für diese Finanz- und Haushaltsplanung ist eine mit den Vorständen abgestimmte Mitgliederentwicklung; die Mitgliederentwicklung wird durch ein Berichtssystem von der unteren Ebene nach oben ermittelt. Diese zu veröffentlichende Mitgliederentwicklung stellt zugleich auch ein Zielsystem aller dar, das es zu erreichen gilt und über deren Erreichen auf Parteitagen stets zu berichten ist.
(2) Der Bundesschatzmeister erstellt einen Kontenrahmen der Partei, der von allen Schatzmeistern zu nutzen ist.
(3) Die kurz- und mittelfristige Finanz- und Haushaltsplanung wird nach Vorstandsabstimmung zusammen mit einer Vorstandsempfehlung den Mitgliedern der Partei zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt.
(4) Die langfristige Finanz- und Haushaltsplanung richtet sich nach der Dauer von Legislaturperioden der jeweiligen politischen Einheit Bund-Land-Ort. Es ist jeweils nur eine Legislaturperiode aufzuzeigen. Die kurzfristige Finanz- und Haushaltsplanung ist im Jahresrhythmus bis zum letzten Jahr der langfristigen Finanzplanung darzustellen.
(5) Für den gesamten Prozess verantwortlich ist der Bundesschatzmeister. Er besitzt erforderlichenfalls Weisungsbefugnis.
(6) Der Bundesschatzmeister hat zur Haushaltssicherung eine Rücklage für Eventualitäten innerhalb der ersten 3 Jahre zu bilden, die im arithmetischen Mittel 15 Prozent der Einnahmen entsprechen. Die Anlageart hat in Form von Tagesgeldern bei Banken, die dem Einlagesicherungsfonds angehören, zu erfolgen; eine andere Anlageart ist nicht gestattet.
(7) Die Aufnahme von Krediten oder das Überziehen der Parteikonten ist grundsätzlich nicht gestattet. Sollten im laufenden Jahr Fehlbeträge auftreten, hat der Vorstand dieses öffentlich mitzuteilen und Fehlbeträge, so sie nicht aus dem Rücklagenkonto entnehmbar sind, durch Ausschreibung einer Umlage auszugleichen.

D Finanzmittel und Ausgaben

(1) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich für die nach den geltenden Gesetz und insbesondere dem Parteiengesetz direkt und indirekt benannten Aufgaben.
(2) Zur Vorschau auf die potentielle Entwicklung des Jahres sind bei den aktuellen Jahresdaten bestellte, jedoch noch nicht erfüllte Lieferungen mit dem Angebotswert, zuzüglich 10 Prozent anzusetzen.
(3) Eine Neuzuordnung des Budgets unter den unterschiedlichen Kontenklassen ist nur nach Genehmigung durch den Vorstand und Information an den Bundesschatzmeister möglich.
(4) Bei Nichtausschöpfung von Jahresbudgets sind keinesfalls Ausweichbeschaffungen oder -bestellungen vorzunehmen. Freie Beträge dieser Art gehen auf das Rücklagenkonto.
(5) Für die Bestellung geringwertiger Güter oder Dienstleistungen gilt folgende Regelung:
  1. ein Schatzmeister von Orts-/Kreisverbänden kann über einen Betrag von 50,00 Euro ohne Genehmigung verfügen, wenn die Summe dieser nicht budgetierten Ausgaben seines Verantwortungsbereiches nicht mehr als 10 Prozent vom Gesamtbudget ausmacht
  2. ein Landesschatzmeister kann über einen Betrag von 150,00 Euro ohne Genehmigung verfügen, wenn die Summe dieser nicht budgetierten Ausgaben seines Verantwortungsbereiches nicht mehr als 10 Prozent vom Gesamtbudget ausmacht
  3. ein Bundesschatzmeister kann über einen Betrag von 300,00 Euro ohne Genehmigung verfügen, wenn die Summe dieser nicht budgetierten Ausgaben seines Verantwortungsbereiches nicht mehr als 10 Prozent vom Gesamtbudget ausmacht.
Das Splitten einer Bestellung in Einzelbestellungen ist unzulässig und gilt als ein Verstoß und als Operation gegen den Geist der Partei "DIE BASIS".

E Beitragsordnung

1. Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden selber eingestuft nach Treu und Glauben. Jedes Mitglied sollte sich an dem Prozentsatz orientieren, der unter E 1. (3) angegeben ist.
(2) Die Armutsrisikogrenze liegt derzeit bei 938 Euro (berechnet nach der EVS 2003); diese ist durch die Partei "DIE BASIS" jährlich zur Überprüfung der Mitgliedsbeiträge zu berechnen.
Die Armutsrisikogrenze ist für die Partei "DIE BASIS" für die Festlegung der Mitgliedsbeiträge entscheidend.
(3) Mitglieder zahlen Beiträge oberhalb der Armutsrisikogrenze, die sich an ihrem verfügbaren Nettoeinkommen orientieren; Bezieher von ALG II oder Grundsicherung zahlen monatlich 1,50 Euro Beitrag.

   verfügbares Nettoeinkommen       Beitrag       Mittlerer Beitrag   
bis 938 Euro
 
2,50 Euro
bis 1500 Euro
0,5 %
6,10 Euro
bis 2000 Euro
0,6 %
10,50 Euro
bis 2500 Euro
0,7%
15,75 Euro
bis 3000 Euro
0,8%
22,00 Euro
bis 3500 Euro
0,9%
29,25 Euro
bis 4000 Euro
1,0%
37,50 Euro
Mehr als 4000 Euro
1,2%
 

(4) Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens
Bruttoeinkommen abzüglich

  1. Steuer
  2. Sozialversicherungsbeiträge
  3. Solidaritätszuschlag
  4. Ggf. Transferzahlungen/Unterhaltszahlungen
  5. Für jedes Kind bis zur Beendigung der normalen Schulausbildung ein Abschlag von 10% des
ermittelten Beitragssatzes
(5) Neufestsetzung der Beiträge
Die Beitragsstaffel setzt grundsätzlich der Parteitag auf Antrag fest.
(6) Besondere wirtschaftliche Situationen
Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, im Falle eines allgemeinen Finanzchaos mit Depression oder anderen Auswirkungen die Beitragsordnung unter Einstimmigkeit außer Kraft zu setzen. Diese Entscheidung muss allen Mitgliedern der Partei "DIE BASIS" bei der nächst bietenden Möglichkeit angezeigt werden. Ziel ist: die Partei "DIE BASIS" sollte eine schlechte wirtschaftliche Situation der Mitglieder nicht noch durch Beiträge verschlimmern.

2. Mitgliedsbeiträge Mandatsträger

(1) Mandatsträger entrichten normale Mitgliedsbeiträge, siehe E 1. (3) und zusätzlichen einen Mandatsbeitrag, den ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) leistet. Der Mandatsbeitrag beträgt 30 Prozent der erhaltenen Nettobezüge, abzüglich des Kostenerstattungsbetrags.
(2) Mandatsbeiträge sind als solche gesondert zu erfassen.

3. Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Vorstandsregelung

(1) Anfallende Kosten einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung gehen zu Lasten der Partei ( Reisekosten, ggfls. Übernachtungskosten, Tagungsraum und Equipment solange keine parteieigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Verzehr in Höhe der gesetzlichen Spesenabrechnung, abzüglich eines Eigenanteils von 5 Euro/Tag ).

4. Mahnwesen

(1) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen auf Beschluss des Verbandes, dem es angehört, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsleistung mehr als drei Monate durch die die Partei nicht zu vertretenden Umstände im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen innerhalb eines weiteren Monats nicht bezahlt hat oder wenn durch das Schiedsgericht eine entsprechende Maßnahme ausgesprochen wurde.

5. Spenden

(1) Die Partei "Die BASIS" begrenzt die Spendenhöhe auf maximal 5000,- €. Nach Spendenangebot wird über die Annahme der Spende insgesamt abgestimmt. Die Annahme von Spenden verpflichtet die Partei zu keiner Gegenleistung. Die Spenden werden im Internet auf der forumsinternen Seite der jeweiligen Organisationseinheit durch die Schatzmeister veröffentlicht. Sollte die Basis das Spendenangebot nicht annehmen, hat der Schatzmeister das Geld zurückzuüberweisen.
(2) Mitglieder, denen eine Spende von Seiten Dritter angeboten wird, haben dies dem zuständigen Vorstand anzuzeigen.
(3) Nur Landesverbände und der Bundesverband sind berechtigt, den Empfang von Spenden zu bestätigen.
  1. Zur Spendenbestätigung sind Formulare zu verwenden, die auf jeder Bestätigungsseite eine fortlaufende Nummerierung haben.
  2. Die Spendenbescheinigung ist von dem Landes- bzw. Bundesschatzmeister und den zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.
  3. Eine Kopie verbleibt bei Spenden an Organe unterhalb der Bundesebene aus Dokumentationsgründen bei dem Landesschatzmeister.
  4. Der jeweilige Spender kann verfügen, welcher Organisationseinheit die Spende zugute kommen soll. Wird keine Verfügung vorgenommen, gilt die Aufteilung der Spende analog zu Verteilung der Mitgliedsbeiträge.

F Die Aufteilung der Beiträge

(1) Die Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge wird durch den Bundesverband in Funktion des Bundesschatzmeisters geleistet. Mitgliedsbeiträge sind vom Bundesschatzmeister so zu verteilen, dass eine vernünftige politische Arbeit auf der untersten Ebene möglich ist.
(2) Verwaltungseinheiten der Partei "DIE BASIS" erhalten maximal 15 Prozent der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen der Partei. Weitere 15 Prozent der Mitgliedsbeiträge erhält der Landesverband.
(3) 70 Prozent Mitgliedsbeiträge eines Mitgliedes gehen zu gleichen Teilen an die jeweils untergliederten Organisationseinheiten.
(4) Die Überweisungen der Gelder auf die Organe unterhalb des Bundesverbandes nimmt der Bundesschatzmeister bis Ende 2009 monatlich vor, danach vierteljährlich.

G Buchführung, Revision

1. Buchführung

(1) Einnahmen wie auch Ausgaben sind vom Schatzmeister der jeweiligen Organisationseinheit in einem Kassenbuch zu dokumentieren. Die Einnahmen wie auch die Ausgaben sind nach dem vom Bundesschatzmeister vorgegebenen Kontenrahmen zu verbuchen.
Die Buchungen sind spätestens mit einem Verzug von 2 Wochen nach Durchführung zu vollziehen und sind nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.
(2) Aufbewahrungspflicht aller Kassenunterlagen: 10 Jahre.
(3) Für den Fall, dass Ausgaben mehr als 10% von einer Planposition der kurz- oder mittelfristigen Finanzplanung oder dem Jahresbudgetrahmen überschreiten, hat der Schatzmeister seinen Vorstand und den Bundesgeschäftsführer unmittelbar zu informieren.
(4) Die Schatzmeister der Landesverbände und die ihrer Untergliederungen sind autorisiert, Konten bei der Bank zu eröffnen, mit der der Bundesschatzmeister ein entsprechendes Abkommen hat. Die Kopien über Konteneröffnungen sind dem Landes- und Bundesschatzmeister zuzustellen. Die Bundes- und Landesschatzmeister haben grundsätzlich Zugriff auf das Konto.
Dem Schatzmeister einer übergeordneten Einheit ist untersagt, Transaktionen ohne Rücksprache mit dem zuständigen Vorstand und schriftlicher Fixierung über diese Transaktion, einschließlich Begründung, vorzunehmen.
(5) Kontoführung ist grundsätzlich online durchzuführen! Dabei wird das 4-Augen-Prinzip angewendet. Der Schatzmeister hat die TAN- Verwahrung, der Vorstand einer Einheit der Partei "DIE BASIS" hat die PIN- Verwahrung. Beide sind unabhängig voneinander zur Eingabe verpflichtet; Näheres regelt der Bundesschatzmeister. Die Weitergabe einer Schlüsselnummer an nicht Berechtigte zieht Verfahren vor dem Schiedsgericht nach sich!
(6) Für den Fall der Kontoaktivitäten durch Papierformular gilt: Zeichnungsberechtigt für Abhebungen, Einzahlungen oder Überweisungen sind jeweils der Schatzmeister dieser Untergliederung, der Vorstand und dessen Stellvertreter. Für Transaktionen mit Kontobelastung sind zwei Unterschriften, Schatzmeister und Vorstand, erforderlich.
(7) Zeichnungsberechtigt für Einzahlungen sind jeweils der Schatzmeister dieser Untergliederung oder der Vorstand oder dessen Stellvertreter.
(8) Kontoname: basis-(Land/Ort).
(9) Die Kontoführung, insbesondere die Dokumentation der Kontobewegungen, erfolgt durch den Schatzmeister nach kaufmännischen Grundsätzen.
Jeder Schatzmeister hat je Quartal eine Abrechnung zu erstellen, die revisionsfähig ist. Diese Abrechnung muss der übergeordneten Organisationseinheit und dem Bundesschatzmeister als Kopie übergeben werden. Der Bundesschatzmeister erstellt einen Quartalsbericht für den Vorstand.

2. Revision

(1) Zur Jahreshauptversammlung und Gründungsversammlung werden die Revisoren gewählt. Für die Besetzung der Revisoren gilt das Parteiengesetz.
(2) Den Revisoren ist mit einem Tag Informationsvorlauf über eine stattfindende Revision Zugang zu allen diesen Bereich interessierenden Unterlagen zu verschaffen.
(3) Die Revisoren prüfen auf ordnungsgemäße Buchführung; auf der der Gründungsversammlung folgenden Jahreshauptversammlung legen die Revisoren eine Beschreibung zur Durchführung der Prüfungen vor, durch die die Prüfung sichergestellt wird und dem gesetzlichen Regelwerk entspricht.
(4) Die Revisoren berichten der Jahreshauptversammlung über ihr Prüfergebnis, welches in schriftlicher Form unterschrieben vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorzulegen ist. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes aus finanzieller Sicht. Aufgrund der rechtlichen Stellung übernimmt nach Entlastung des Vorstandes die gesamte Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.