8. Gesundheit - Kernaussagen
8.1 Ziel ist es, zeitgemäße Regelungen für die Sicherstellung eines modernen und effizienten Gesundheitswesens zu erstellen. Die Leitlinie für ein Gesundheitsversorgungskonzept lautet:
Freiheit in sozialer Verantwortung auf der Basis des GG von 1949
Gesundheitspolitik und deren Gesetze muss Rahmenbedingungen schaffen, die sicherstellen, dass ein flächendeckendes und schnell zugängliches modernes medizinisches Versorgungssystem entstehen und existieren kann. Budgets und Pauschalen zur Steuerung eines “Gesundheitsmarktes” sind ebenso abzulehnen wie die Lenkung von Patientenströmen mittels Datenausforschungsprogrammen über eine elektronische Gesundheitskarte oder Managed Care Programme (gelenkte Fürsorge). Stattdessen bestimmen die Patienten und ihre behandelnden Ärzte über die Behandlung sowie die Datenaufbewahrung und- weitergabe.
Historisches und Zustandsbeschreibung:
Das Sozialgesetzbuch V fasst derzeit alle gesetzlichen Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammen und löst die vordem bestehende Reichsversicherungsordnung von 1914 ab.
Das Sozialgesetzbuch V enthält 12 Kapitel mit über 400 Paragraphen und Regelungen, die einander teils widersprechen und noch aus dem 3. Reich unverändert übernommene Anteile enthalten.
Derzeit kommt es nicht zu einem Vertragsverhältnis zwischen den Betroffenen sondern zu einer per Sozialgesetzbuch V über Dritte vermittelten Staatsfürsorge.
Lohn- und Arbeitsmarktabhängige Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse werden “Beiträge zur GKV” genannt.
Tatsächlich ist der “Beitrag” eine verdeckte Steuer, die von 27 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhoben wird, und die 90% der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern soll. Der Anteil der freiwillig in der GKV versicherten Personen oberhalb der Pflichtgrenze liegt bei ca. 15% der GKV Versicherten und findet seine Ursache meist in der beitragsfreien Mitversicherung der Kinder und Ehepartner.
10% der Bevölkerung ist “privat” versichert. Zwei Beitragssysteme und Gebührenordnungen zerstreiten das Land.
Wir erleben aktuell eine beispiellose, von den Bürgern unbeeinflussbare Zweckentfremdung der Beitragsgelder zur gesetzlichen Krankenversicherung (”Sozial-Verschiebebahnhof”) und eine beispiellose, Ausbeutung der im Gesundheitswesen tätigen Menschen, der Pfleger, Krankenschwestern, Ärzte usw.
Die Zwischenschaltung Dritter (Körperschaften des öffentlichen Rechtes wie gesetzliche Krankenkasse, kassenärztliche Vereinigung, Ärzte- und Apothekerkammer etc.) in den Rechtkreis der Betroffenen verschlingt Milliardensummen, ist nicht mehr zeitgemäß und kollidiert vielfach mit dem Grundgesetz.
Die derzeitigen Zustände im Gesundheitswesen missachten die Würde des Menschen, seine Freiheit, seine Gleichheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz), die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, die Vereinigungsfreiheit, die Freizügigkeit, das Verbot der Zwangsarbeit und die Eigentumsrechte.
Es ist das Ziel der Partei “DIE BASIS”, Transparenz, Verlässlichkeit und den Zugang aller Bürger zu einem modernen und effizienten Gesundheitswesen zu erreichen.
Das Verschieben von Zwangsgeldern aus Sozialbeiträgen in zweckfremde Kassen ( Sozialverschiebebahnhof ) muss beendet werden.
Arbeitsmarktabhängige Beitragserhebungen und zwei Gebührenordnungen sind weder zeitgemäß noch sozial oder gerecht und zerstreiten das Land.
Die Partei “DIE BASIS” setzt sich ein
- für die Einführung einer Kostenversicherung auf der Grundlage einer Gebührenordnung die sich an wirtschaftlichen Gegebenheiten orientiert
- für den Zugang aller Bürger zu einem freien Arzt - und Versicherungssystem zur Absicherung einer Basisversorgung und der individuellen Bedürfnisse.
8.2 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Jeder Bürger hat das Recht auf die freie Arztwahl und auf eine von Dritten (Politik, Staat, Krankenkassen/Versicherern, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kassenärztliche Vereinigungen, Verbänden, Managementfirmen, etc.) unbeeinflusste Wahl seiner Therapie.
Die im Gesundheitswesen tätigen Menschen haben das Recht auf freie Berufsausübung ohne Einflussnahme Dritter (staatliche Institutionen, wirtschaftliche Interessengruppen, s.o.).
Staatlich erzwungene Verträge zu Lasten Dritter, etwa zwischen Krankenhausgesellschaften und Kassen, oder Ärzten und Kassen, sowie nötigende Verträge zwischen Patienten und Kassen sind eine Einschränkung der Würde der Person, sowohl die Behandler als auch die Behandelten betreffend.
8.3 Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit der Person und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit darf nicht durch gesundheitspolitische Gesetze behindert werden. Es ist des freien Menschen unwürdig, wenn ein Staat versucht, per Gesetz das Leben seiner Bürger von der Wiege bis zur Bahre vorzugeben und zu regeln. Gesundheitspolitik und deren Gesetze müssen Rahmenbedingungen schaffen, die sicherstellen, dass ein flächendeckendes und schnell zugängliches modernes medizinisches Versorgungssystem entstehen und existieren kann. Dazu sind neben unveräußerlichen kommunalen Einrichtungen sowie Forschungs- und Lehrinstituten auch Einrichtungen in privater Trägerschaft eine wichtige Säule für ein angebotsreiches und vielfältiges Gesundheitssystem.
8.4 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Danach ist auch die unbeeinflusste direkte Beziehung zwischen Behandlern und Patienten zu gewährleisten.
Freiwillige Zusammenschlüsse der genannten Beteiligten zum Nutzen der Freiheit in sozialer Verantwortung sind zu fördern.
Zwei Gebührenordnungen und die Einteilung in “Kassen” - und “Privatpatienten” sind unvereinbar mit der Gleichheit aller Bürger. (Art. 3 GG)
Eine nach wirtschaftlichen Kriterien erstellte Gebührenordnung, eine direkte und transparente Beziehung zwischen Patienten und Behandlern, welche über direkte Rechnungslegung und Kostenerstattung über den Versicherer abgewickelt wird, sind Voraussetzung für Transparenz und Kostenkontrolle im Gesundheitswesen.
Die Geldflüsse im Gesundheitswesen müssen jederzeit nachvollziehbar sein und offengelegt werden.
8.5 Die Finanzierung der Infrastruktur der medizinischen Versorgung erfolgt subsidiarisch und allein aus Steuermitteln und regional privaten Initiativen. Sie muss arbeitsmarktunabhängig sein und subventionsunabhängig von den Mitgliedern der Gemeinden, Kreise, Städte etc. getragen werden.
Die Infrastruktur ist unverkäuflich gegenüber Dritten (Kapitalgesellschaften wie börsennotierte Konzerne/Aktiengesellschaften).
Zur Vermeidung einer Spaltung der Gesellschaft in “Reiche” und “Arme” wird ein festzulegender Anteil des Steueraufkommens für das Gesundheitswesen zur Absicherung schicksalhafter Erkrankungen, lebensrettender und lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen für in Not geratene Mitbürger einbehalten. (Grundversicherungsanteil aller Bürger). Damit ist sichergestellt, dass der Anteil der leistungsstärkeren Mitglieder der Bürgergesellschaft solidarisch in eine Grundversicherung eingespeist wird. Unverbrauchte Gelder werden zweckgebunden angespart oder in die Infrastruktur des unveräußerbaren staatlichen Teils des Gesundheitssystems investiert.
8.6 Jeder Bürger ist in Deutschland von Geburt bis zu seinem Tod im staatlich steuerfinanzierten Teil des Gesundheitswesens grundversichert (Bürger-Grundversicherung). Diese Bürger-Grundversicherung enthält einen klar zu definierenden Umfang an Leistungen. Abgesichert sind: Vorsorgeuntersuchungen in definiertem Umfang, Impfungen gem. Seuchenschutzgesetz, schicksalhafte Erkrankungen (Krebs, genetisch bedingte Erkrankungen und Behinderungen, Alzheimer, psychische Erkrankungen) lebensrettende und lebenserhaltende medizinische Maßnahmen (Schicksal bei Unfällen und Katastrophen) und Fortzahlung der individuellen Absicherung (Individualversicherung) im Notfall.
8.7 Die gesetzlichen Krankenkassen sind in privatwirtschaftliche Kassen zu überführen und gesetzlich zu verpflichten jeden Bürger in eine Grundversicherung aufzunehmen.
Darüber hinaus hat jeder Bürger das Recht, seine individuellen Bedürfnisse eigenverantwortlich bei der Versicherung seiner Wahl abzusichern (Bürger-Individualversicherung).
Für die Fortsetzung der Beitragszahlungen in die Bürger-Individualversicherung werden im Notfall x% der Gesamteinkünfte des Individualversicherten in den Bürger-Grundversicherungstopf abgeführt, der im Bedarfsfall die Prämienfortzahlung übernimmt.
8.8 Die privatwirtschaftlichen Krankenversicherungen bestimmen über eine freie Kalkulation die individuelle Höhe der Kosten für die Grundabsicherung (Eintrittsalter, Gesundheitszustand etc.,) und die Individualversicherung eines jeden Bürgers. Die Tarifkosten “Grund”/”Individual” müssen separat ausgewiesen sein. Die Zahlung der Individualprämie ist Sache des Versicherten, die Zahlung der Grundprämie ist Sache des Staates. Die Grundprämie wird aus dem Bürger-Grundversicherungstopf an die Versicherungen überwiesen. Damit ist sichergestellt, dass die Prämien tatsächlich nach bürgerrelevanten Kriterien und nicht planwirtschaftlichen Zuteilungskriterien berechnet werden.
8.9 Zur Vermeidung einer Vollkaskomentalität der Bürger wird eine bar zu zahlende Konsultationsgebühr in Höhe von… je Arztbesuch/Behandlungsfall bis zu einem festzulegenden Limit … erhoben, die dem Grundversicherungstopf zugeführt wird. Die Konsultationsgebühren für Härtefälle werden den Betroffenen aus dem Grundversicherungstopf erstattet.
8.10 Kostenerstattung: Der Patient erhält eine Rechnung für eine erfolgte Behandlung und reicht diese bei seiner Krankenversicherung ein. Das dient der Transparenz und Kostenkontrolle, denn der Betroffene weiß am besten, welche Behandlung er bekommen hat und er weiß um den Wert der Behandlung. Der Patient muss nicht in Vorleistung gehen, wenn seine Versicherung die Behandlungskosten innerhalb 2-4 Wochen an den Patienten erstattet. (Qualitätsmerkmal der Versicherung). Der Patient begleicht den Rechnungsbetrag in der Regel nach Erhalt der Kostenerstattung durch den Versicherer. In Härtefällen zahlen die Versicherer direkt an den Behandler, nachdem der Patient die Rechnung eingereicht hat.
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