Navigation aus    Navigation an

Arbeitslosenhilfe: Einkommen des Ehegatten bei Trennung unerheblich

Das Einkommen eines getrennt lebenden Ehegatten darf nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem heute bekannt gewordenen Urteil. Zum Wesen der Ehe gehört nach Überzeugung der Richter eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Diese sei bei getrennt lebenden Eheleuten trotz weiter bestehender Ehe nicht mehr gegeben (Az.: L 1 AL 156/04).
Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage einer arbeitslosen Frau auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe statt. Das Arbeitsamt hatte die Zahlungen unter Hinweis auf die Rente des Ehemannes der Klägerin verweigert. Allerdings ist der Mann seit sechs Jahren wegen einer Alzheimererkrankung in einem Pflegeheim untergebracht.

Anders als die Arbeitsverwaltung sah das LSG keine rechtliche Grundlage, die Rente des Mannes der Klägerin zuzurechnen. Wegen der Erkrankung des Ehemannes sei es beiden nicht mehr möglich, eine eheliche Gemeinschaft zu führen. Rechtlich betrachtet sei die Klägerin daher wie eine allein stehende Hilfeempfängerin zu behandeln. Die Entscheidung des LSG ist noch nicht rechtskräftig. Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.