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Erstelldatum: 04.06.2007

Entgeltersatzleistungen

Arbeitslosengeld

Sobald Sie Kenntnis über das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses haben, sind Sie schon im Vorhinein verpflichtet, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt erfolgen. Ist der Zeitraum zwischen der Kenntnis über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem tatsächlichen Ende kürzer als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit melden.

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie,

  • wenn Sie arbeitslos sind,
  • sich persönlich arbeitslos gemeldet und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Arbeitslos ist, wer nicht oder nur in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Arbeitslosigkeit setzt weiter voraus, dass der Betreffende sich selbst um Arbeit bemüht und sich den Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit zur Verfügung stellt.

Eine persönliche Arbeitslosmeldung erfordert, dass der Arbeitslose selbst bei der Agentur für Arbeit vorspricht und den Eintritt der Arbeitslosigkeit anzeigt; eine telefonische oder schriftliche Meldung genügt nicht.

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate (360 Tage) aufgrund einer Beschäftigung oder aus sonstigen Gründen (z.B. Bezug von Krankengeld) versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit war.

Vom 01. Februar 2006 an, wird für Personen, die einen Angehörigen pflegen, für Personen, die eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder assoziierten Staaten ausüben, die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeits-losenversicherung angeboten. Damit wird diesen Personengruppen, die nicht kraft Gesetzes der Versichertengemeinschaft angehören, die Möglichkeit eröffnet, durch freiwillige geringe Beitragszahlung ihren Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Entgelt, das der Arbeitslose im Durchschnitt des letzten Jahres vor der Entstehung des Leistungsanspruchs (Bemessungszeitraum) erhalten hat.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungszeiten innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung und dem Lebensalter des Betroffenen. Sie beträgt
nach Versicherungszeit
von insges. mind. ... Monaten
und nach Vollendung
des ... Lebensjahres
... Monate
12
16
20
24
30
36




55.
55.
6
8
10
12
15
18

Das Bruttoentgelt, das sich danach ergibt (Bemessungsentgelt), wird um pauschalierte Abzüge vermindert.

Solche Abzüge sind eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag.

Von dem sich danach ergebenden pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt) erhält ein Arbeitsloser, der mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, als Arbeitslosengeld 67 Prozent, die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent.

Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld entrichtet die Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das Arbeitslosengeld wird regelmäßig monatlich nachträglich auf das von dem Arbeitslosen angegebenen Konto überwiesen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaftszeit erneut erfüllt hat. Ein noch bestehender Restanspruch wird dem neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur jeweiligen altersmäßigen Höchstgrenze hinzugerechnet.

Kurzarbeitergeld

Wenn Betriebe z.B. aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit nach den gesetzlichen Bestimmungen Kurz-arbeitergeld. Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist danach u. a. grundsätzlich, dass hierdurch die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Kurzarbeitergeld können Sie beziehen, wenn

  • Sie wegen des Arbeitsausfalls ein vermindertes oder gar kein Arbeitsentgelt erhalten und
  • der Arbeitsausfall erheblich ist.

Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn in einem Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Darüber hinaus müssen die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sowie der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur vom Arbeitgeber oder Betriebsrat angezeigt werden.

Kurzarbeitergeld wird in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Kurzarbeitergeld wird auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem Brutto-Kurzlohn bei Arbeitsausfall und dem Bruttolohn bei Vollarbeit und der sich hieraus ergebenen Nettoentgeltdifferenz ermittelt.

Sie erhalten

  • 67 Prozent, wenn Sie mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts haben und
  • 60 Prozent, wenn Sie kein Kind im Sinne des Steuerrechts haben.

Insolvenzgeld

Insolvenzgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und der Arbeitnehmer ihm zustehende Arbeitsentgelte nicht erhalten hat. Anspruch auf Insolvenzgeld hat der Arbeitnehmer für Arbeitsentgeltansprüche aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung oder Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Das Insolvenzgeld entspricht in der Höhe dem rückständigen Netto-entgelt, wenn das Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze (2007: monatlich 5.250 EUR/ West, 4.550 EUR/Ost) nicht übersteigt. Die Agentur für Arbeit zahlt für die letzten drei Monate auch die noch offenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit.

Das Insolvenzgeld muss spätestens 2 Monate nach Insolvenzeröffnung, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder Beendigung der Betriebstätigkeit beantragt werden.