| Navigation aus Navigation an | zurück | Erstelldatum: 04.06.2007 |
Eingliederung von ArbeitnehmernEingliederungszuschüsse Förderungsvoraussetzungen Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in der Person liegender Umstände erschwert ist. Diese Zuschüsse richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Eingliederungszuschüsse werden auf die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten tariflichen oder ortsüblichen Löhne und die pauschalierten Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt. Ein Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berücksichtigungsfähig. Eingliederungszuschüsse können auch an Arbeitgeber gezahlt werden, die Personen einstellen, die bereits bis zu drei Monaten oder nicht versicherungspflichtig bei ihnen beschäftigt waren. Höhe und Dauer der Förderung Der Eingliederungszuschuss darf 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.
Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Förderungsvoraussetzungen Arbeitgeber können für die Einstellung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a-d SGB IX einen Eingliederungszuschuss erhalten. Auch für die nach § 2 Abs. 3 SGB IX von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen können Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erbracht werden. Die Gewährung des Eingliederungszuschusses ist auch nach einer geförderten befristeten Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber (z.B. ABM) möglich. Höhe und Dauer der Förderung Die Förderung beträgt höchstens 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und darf 36 Monate nicht übersteigen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen, bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf die Förderdauer 96 Monate nicht übersteigen. Bei der Entscheidung über die Förderdauer soll eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden. In die Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung fließt ebenso ein, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 SGB IX hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Nach Ablauf von zwölf Monaten (bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen nach 24 Monaten) wird der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich vermindert. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Rückzahlung von Forderungsbeträgen und zur Nachbeschäftigung. | ||