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Urteil Bundesfinanzhof VI B 42/07 v. 23.08.2007
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007
geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen
für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
verfassungsgemäß ist.
2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der
Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren
ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung
der Vollziehung handelt.
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EStG 2007 § 9 Abs. 2 FGO
§ 122 Abs. 2
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Beschluss vom 23. August 2007
VI B 42/07
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Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
2. März 2007 7 V 21/07 (EFG 2007, 773)
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Gründe
I.
Die
Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und an
unterschiedlichen Orten nichtselbständig tätig. Mit ihrem Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007 beantragten sie,
Aufwendungen des Ehemannes für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
einzutragen, wobei sie die volle Entfernung von 61 km ansetzten. Der
Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ermittelte den
Freibetrag entsprechend der ab 2007 geänderten Gesetzeslage nach der um
20 km gekürzten Entfernung. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid
über die Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 legten die Antragsteller
erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, im Wege der Aussetzung der Vollziehung
(AdV) den beantragten Freibetrag vorläufig in voller Höhe einzutragen,
lehnte das FA ab.
Das Finanzgericht (FG) gab dem daraufhin bei ihm gestellten Antrag auf AdV statt und
ließ die Beschwerde zu. Es bestünden ernstliche Zweifel, ob
§ 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652, BStBl
I S. 432) verfassungsgemäß sei, soweit die Vorschrift den
steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
für die ersten 20 km ausschließe. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei der vorläufige Rechtsschutz zwar
ausnahmsweise dann einzuschränken, wenn die Gemeinwohlbelange des Staates
(etwa durch drohende staatliche Haushaltsnotlage) berührt seien.
Anhaltspunkte hierfür seien im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Der
Aussetzungsbeschluss des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007,
773 veröffentlicht.
Mit
seiner Beschwerde bringt das FA vor, die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheids sei nicht ernstlich zweifelhaft, da die Neuregelung des
§ 9 Abs. 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstoße.
Auch bei Vorliegen ernstlicher Zweifel käme die AdV nicht in Betracht, weil
dann das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung
höher zu bewerten wäre als das Interesse der Antragsteller an der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Das FA
beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.
Die
Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren sogleich unter Hinweis
auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Der
Beitritt des BMF sei auch in Beschwerdeverfahren zulässig und könne
wegen der eventuellen Breitenwirkung einer Beschwerdeentscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zweckmäßig sein. Im Streitfall lägen
ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschriften über die AdV nicht vor, da die
Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG mit dem Übergang zum
"Werkstorprinzip" nicht verfassungswidrig sei. Selbst wenn ernstliche Zweifel zu
bejahen wären, könnte AdV nicht gewährt werden, weil dies eine
geordnete Haushaltsführung gefährden würde.
Die
Antragsteller halten den Beitritt des BMF zum Beschwerdeverfahren für
unzulässig.
II.
Der
Beitritt des BMF zu dem Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
1.
Beteiligter an einem Revisionsverfahren vor dem BFH ist gemäß
§ 122 Abs. 1 FGO, wer bereits am vorangegangenen Klageverfahren
--als Kläger, Beklagter oder Beigeladener-- beteiligt war. Nach
§ 122 Abs. 2 FGO kann das BMF die Stellung eines am
Revisionsverfahren Beteiligten dadurch erlangen, dass es diesem Verfahren
beitritt. Ein Beitritt des BMF zu einem Beschwerdeverfahren in einer
Aussetzungssache ist nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Stellung im
Gesetz nicht vorgesehen. Auch Sinn und Zweck des § 122 Abs. 2 FGO
erfordern in einer Prozesslage wie der vorliegenden einen Beitritt des BMF
nicht. Die Regelung soll es dem BMF ermöglichen, sich jederzeit in ein
anhängiges Verfahren über eine Revision einzuschalten und
entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen
(BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II
1984, 751, unter B. III.) sowie zur sachgerechten Entscheidung in ein
Verfahren Material einzuführen, das sonst nicht oder nur schwer
zugänglich wäre (BFH-Urteil vom 2. Juni 1992
VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese
Erwägungen für andere Beschwerdeverfahren Gültigkeit beanspruchen
können. Sie greifen jedenfalls nicht ein, wenn es wie im Streitfall um eine
Beschwerde gegen einen Beschluss des FG geht, der eine AdV zum Gegenstand hat.
Denn hierbei handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, das --insbesondere bei der vorläufigen Eintragung eines
Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte-- ein Eilverfahren ist und in der Regel nur
die Bewertung erfordert, ob an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts ernstliche Zweifel bestehen (§ 69 Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO). Hierfür bedarf es der
Beteiligung des BMF nicht. Für eine entsprechende Anwendung der
Vorschriften über die Revision und damit des § 122 Abs. 2
FGO besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.
2. Der
BFH hat allerdings in der Vergangenheit mehrfach in Beschwerdeverfahren
entschieden, zu denen das BMF seinen Beitritt erklärt hatte (z.B.
Beschlüsse vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396,
BStBl II 1984, 454; vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl
II 1987, 637; vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9, BStBl II
1994, 38; vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995,
730). In den genannten Fällen hat der BFH jedoch weder das BMF formell zum
Beitritt aufgefordert noch eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Beitritts
getroffen, sondern diesen jeweils nur faktisch hingenommen. Daran ändert
auch nichts die Äußerung in dem Beschluss in BFHE 172, 9, BStBl II
1994, 38, das BMF sei dem (Beschwerde-)Verfahren "gemäß
§ 122 Abs. 2 FGO beigetreten". Da bisher keine Entscheidungen zu
der vorbezeichneten Rechtsfrage vorliegen, ist der beschließende Senat
nicht nach § 11 Abs. 2 FGO wegen Divergenz zur Vorlage an den
Großen Senat verpflichtet (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
6. Aufl., § 11 Rz 11).
3. Die
Ablehnung des unzulässigen Beitritts erfordert im vorliegenden Fall keine
Zwischenentscheidung (vgl. bezüglich des Beitritts zum Revisionsverfahren
Gräber/Ruban, a.a.O., § 122 Rz 4), sondern erfolgt im
Beschwerdeverfahren durch Beschluss.
III.
Die
Beschwerde ist unbegründet; sie war daher --ohne Präjudiz für die
Hauptsache-- zurückzuweisen (§ 132 FGO). Das FG hat zu Recht im
Wege der AdV das FA verpflichtet, den beantragten Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen.
1. Zu den
Beträgen, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können, gehören
gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG Werbungskosten, die
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Da nach § 9
Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2007 geltenden Fassung --im Gegensatz zu
der bis dahin bestehenden Gesetzeslage-- die Aufwendungen des Arbeitnehmers
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich
keine Werbungskosten sind und erst ab dem 21. Kilometer der Entfernung "wie
Werbungskosten" behandelt werden, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Eintragung der nach der vollen Entfernung berechneten
Fahrtaufwendungen auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers nicht vor.
2. Lehnt
das FA die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ganz oder
teilweise ab, so handelt es sich dabei um einen vollziehbaren Verwaltungsakt,
gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch AdV in Betracht kommt (z.B.
BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152,
BStBl II 1992, 752). Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts
bestehen (§ 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--,
§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO). Das ist
nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann der Fall, wenn bei einer
summarischen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die (abgesehen
von unklaren Tatfragen) Unsicherheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfrage bewirken. Die AdV setzt nicht voraus, dass
die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen; es
genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen
ist wie sein Misserfolg (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 89, m.w.N.). Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, so ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das
gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche
gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist (BFH-Beschluss vom
3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351,
m.w.N.). An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind
keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter
Rechtsanwendung (BFH-Beschluss in BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454).
3. Im
Streitfall ist das FG zutreffend von ernstlichen Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG n.F.
ausgegangen, der die Grundlage des angefochtenen Bescheids bildet. Diese Zweifel
sind augenscheinlich, da die Frage in der Literatur, wie vom FG in seinem
Beschluss wiedergegeben, kontrovers diskutiert wird (vgl. außerdem z.B.
v. Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9
Rz F 40 ff.; Tipke, Betriebs-Berater 1907, 1525; Micker,
Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1145 und Wernsmann, DStR 2007, 1149) und in
der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt hat. Das
Niedersächsische FG (Beschluss vom 27. Februar 2007
8 K 549/06, EFG 2007, 690) sowie das FG des Saarlandes (Beschluss vom
22. März 2007 2 K 2442/06, EFG 2007, 853) haben in mit dem
Streitfall vergleichbaren Klageverfahren § 9 Abs. 2 EStG n.F. als
verfassungswidrig angesehen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage dem
BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen des BVerfG 2 BvL 1/07
und 2 BvL 2/07). Dagegen haben --ebenfalls in Verfahren der
Lohnsteuer-Ermäßigung-- das FG Baden-Württemberg (Urteil vom
7. März 2007 13 K 283/06), das FG Mecklenburg-Vorpommern
(Urteil vom 23. Mai 2007 1 K 497/06) und das FG Köln
(Beschluss vom 29. März 2007 10 K 274/07, EFG 2007, 1090)
die Neuregelung der "Pendlerpauschale" als mit dem GG vereinbar beurteilt. Diese
Verfahren haben zu Revisionen (VI R 17/07 und VI R 27/07)
und einer Beschwerde (VI B 57/07) geführt, die bei dem
beschließenden Senat anhängig sind. Da im Schrifttum beachtliche
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung erhoben
werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und
die Streitfrage höchstrichterlicher Klärung bedarf, ist bereits
deshalb das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der
AdV zu bejahen.
4. Der
Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz tritt nicht hinter das
öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen
Haushaltswirtschaft zurück.
a) Im
Falle von ernstlichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit
der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift ist
nach langjähriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes
verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein
(besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes als erforderlich angesehen worden. Danach ist
eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten
Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für
eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten
(z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE
162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 6. November 2001 II B 85/01,
BFH/NV 2002, 508; vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53,
BStBl II 2003, 663, m.w.N.). Diese vom BVerfG bestätigte (Beschluss vom
3. April 1992 2 BvR 283/92, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1992, 726) und im Schrifttum überwiegend kritisierte
(s. BFH-Beschluss in BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663) Rechtsprechung ist
allerdings in jüngerer Zeit dahingehend modifiziert worden, dass die
staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung weniger stark
berücksichtigt werden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO
Rz 96; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 361
Rz 14).
b) Der
Senat lässt offen, ob er sich der vorgenannten Rechtsprechung
anschließen könnte, die ein besonderes Interesse an der AdV als
erforderlich ansieht. Denn jedenfalls steht im Streitfall dem
Aussetzungsinteresse der Antragsteller --entgegen der Auffassung des FA-- ein
überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an
einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen. Es ist offensichtlich,
dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, um deren
(vorläufige) steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach
bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst
sind. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn "wenn der Erwerbende
sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts" (aus
einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, zitiert nach
Tipke, Der Betrieb 2007, 1525, 1529). Das insofern nahe liegende
Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird dadurch verstärkt, dass das
BVerfG, falls es im Sinne der oben genannten Vorlagebeschlüsse entscheiden
sollte, nach seiner bisherigen Praxis möglicherweise nicht die Nichtigkeit
des § 9 Abs. 2 EStG n.F. feststellen, sondern die Vorschrift
lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber mit geräumiger
Frist eine Änderung für die Zukunft aufgeben könnte. Um
demgegenüber den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zurücktreten
zu lassen, müsste das --in der Gesetzesbegründung zu § 9
Abs. 2 EStG n.F. genannte-- Ziel der Konsolidierung der öffentlichen
Haushalte auf andere Weise als durch Belastung allein einer Gruppe von
Steuerpflichtigen nicht zu erreichen sein. Hierfür liegen dem Senat jedoch
für die Prüfung im summarischen Verfahren keine Erkenntnisse vor. Der
Hinweis des FA auf die Größenordnung der mit der Neuregelung
verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das öffentliche
Interesse als vorrangig zu beurteilen. Denn abgesehen davon, dass sich die
Einnahmesituation der öffentlichen Hand aufgrund der günstigen
wirtschaftlichen Entwicklung --gerichtsbekannt-- derzeit als positiv darstellt,
würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß
mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Das wäre ein
"rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis" (so Seer in Tipke/Kruse, a.a.O.,
§ 69 FGO Rz 97), da im Ergebnis damit der individuelle
Rechtsschutz auf der Strecke bleiben würde. Im Übrigen werden durch
die Gewährung der AdV Risiken für die öffentliche
Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung
möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, gerade vermieden
(Seer, Steuer und Wirtschaft 2001, 3, 17 f., m.w.N.).