| Navigation aus Navigation an | zurück | Erstelldatum: 04.06.2007 |
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Schaffung zusätzlicher Stellen mit im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten für arbeitslose Arbeitnehmer. Träger von ABM-Stellen können natürliche oder juristische Personen sein, die die Maßnahme selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Eine Vermittlung in eine ABM ist bei vorliegender Arbeitslosigkeit möglich, wenn allein durch die Förderung in der Maßnahme eine Beschäftigungsaufnahme erfolgen kann und die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Arbeitnehmer gefördert werden, die die genannten Förderkriterien nicht erfüllen, z.B. Arbeitslose unter 25 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, für die Durchführung von ABM notwendige Anleiter und Betreuer sowie Schwerbehinderte, wenn diese nur durch die ABM-Teilnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können. Darüber hinaus gibt es die so genannte 10-Prozent-Quote, d. h. zusätzlich sind Ausnahmen von den genannten Förderkriterien für 10 Prozent der pro Jahr zugewiesenen Teilnehmer in ABM möglich. Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in der Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden. ABM- Träger erhalten für die zugewiesenen Arbeitnehmer Lohnkostenzuschüsse. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist
Die Agentur für Arbeit kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent erhöhen. Ergänzend dazu können, für die in der ABM anfallenden Sachkosten, die pauschalierten Beiträge oder Beitragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer, Zuschüsse in Höhe von bis zu 300 EUR pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht werden, wenn die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und an der Durchführung eine besonders arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Förderungsdauer beträgt in der Regel 12 Monate. Sie darf bis zu 24 Monaten dauern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein besonders arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht oder der Träger die Verpflichtung übernimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden. Bei älteren Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Erweiterung der Förderdauer auf bis zu 36 Monaten möglich. | ||